Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 6 "KiTa Dörphof" der Gemeinde Dörphof

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.3.1 Fachgesetze

Europa

EU-Vogelschutzrichtlinie vom 30.11.2009

Art. 1 Schutz, Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind

EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vom 23.10.2000, zuletzt geändert am 28.12.2013

Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassergüte und -menge

Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf Gemeinschaftsebene

Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13.05.2013

Art. 2 Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten

Bund

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017, zuletzt geändert am 08.08.2020

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung - Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, Schutz und Entwicklung natürlicher Lebensgrundlagen, Berücksichtigung öffentlicher Belange

§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz - Einhaltung der Bodenschutzklausel, naturschutzfachliche Eingriffsregelung, Erhalt und Beachtung von Schutzgebietsausweisungen, Klimaschutz

§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne

§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

§ 9 Inhalt des Bebauungsplanes

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017

Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) i.d.F. vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 27.09.2017

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 08.04.2019

§ 1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Vorbeugung vor Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen

§ 3 Immissionen im Sinne des Gesetzes sind einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Umwelteinwirkungen

Emissionen im Sinne des Gesetzes sind von einer Anlage ausgehende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen sowie ähnliche Erscheinungen

§ 50 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete.

Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009, zuletzt geändert 19.06.2020

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt

§ 13 Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren

§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeiten von Eingriffen

§ 39 Allgemeiner Artenschutz

§ 44 Besonderer Artenschutz

Land

Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG) i.d.F. vom 24.02.2010, zuletzt geändert 13.11.2019

§ 1 Regelungsgegenstand; Verwirklichung der Ziele

§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft

§ 9 Verursacherpflichten

§ 10 Bevorratung von Kompensationsflächen

§ 11 Verfahren

Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein (LWaldG) i.d.F. vom 05.12.2004, zuletzt geändert am 13.12.2018

§ 1 Schutz von Wald

§ 9 Umwandlung von Wald

§ 24 Waldabstand

Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 30.12.2014, zuletzt geändert am 01.09.2020

§ 1 Denkmalschutz und Denkmalpflege

§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

§ 15 Funde

Gemeinsamer Runderlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Bau-recht“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, und ländliche Räume (Kompensationserlass) i.d.F. vom 09.12.2013.

Erlass „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (V 534-531.04) i.d.F. vom 20.01.2017.

Gemeinsamer Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.10.2019.

1.3.2 Fachplanungen

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Folgende planerischen Vorgaben sind aus den bestehenden Fachplänen bei der Aufstellung der Bauleitplanung zu berücksichtigen:

Der Planbereich in der Gemeinde Dörphof wird im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (2010) als dünnbesiedeltes, abgelegenes Gebiet im ländlichen Raum sowie als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung dargestellt.

Im Entwurf zur Fortschreibung des LEP (2018) sind für den Plangeltungsbereich keine vom LEP 2010 abweichenden Darstellungen vorhanden.

Gemäß Regionalplan für den Planungsraum III (2001) befindet sich der Planbereich in einem Wasserschutzgebiet.

Gemäß der Teilaufstellung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2020) - Kapitel 5.7 Windenergie an Land - befinden sich die nächsten Vorranggebiete für Windkraftanlagen in einer Entfernung von ca. 1,1 km südwestlich des Plangebietes.

Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Dörphof ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

In der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 wird das Plangebiet im Wesentlichen als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚KiTa‘ (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) festgesetzt. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab.

Die damit notwendige 6. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt, mit Aufstellungsbeschluss vom 09.07.2020 der Gemeindevertretung der Gemeinde Dörphof, im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB. Inhaltlich wird der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.

In den Karten 1 bis 3 des Landschaftsrahmenplans (LRP) für den (neuen) Planungsraum II (2020) finden sich für das Plangebiet keine Darstellungen.

Im Landschaftsplan der Gemeinde Dörphof (1998) sind die damals vorhandene Nutzung (Acker) und die Knicks dargestellt. Im Entwicklungsplan finden sich für das Plangebiet keine Darstellungen.

1.3.3 Schutzverordnungen

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des großflächigen Naturparks „Schlei“ (§ 27 BNatSchG). Auswirkungen auf dieses Gebiet sind durch die Planung nicht zu erwarten. Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG sind innerhalb des Plangebietes und angrenzend dazu nicht gegeben. Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems liegen im Plangebiet oder angrenzend dazu ebenfalls nicht vor.

Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung nicht direkt betroffen. Die nächstgelegenen FFH-Gebiete sind das ca. 1,7 km südlich gelegene Gebiet 1425-301 „Karlsburger Holz“, das FFH-Gebiet 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ ca. 2,2 km westlich sowie das Gebiet 1326-301 „NSG Schwansener See“ ca. 2,4 km östlich des Plangebietes. Auswirkungen auf diese Natura 2000-Gebiete sind aufgrund der Entfernung und der Wirkfaktoren des Vorhabens nicht zu erwarten. Die Lage der Natura 2000-Gebiete ist der Übersichtskarte aus dem Landwirtschafts- und Umweltatlas zu entnehmen.

Als geschütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gilt der Knick im westlichen Geltungsbereich (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG). Weitere geschützte Biotope sind im Plangebiet nicht bekannt. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2019) enthält für das Plangebiet keine Darstellungen.