Planungsdokumente: Gebiet "Ortsteil Stellau,westlich Schulstraße 6 - 18, nördlich Schulstraße 42"

Textliche Festsetzungen

7. VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER

(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)

Das auf den Privatgrundstücken anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen ist vorrangig auf den Grundstücken zu versickern. Zulässig ist auch das Sammeln in Teichen oder Zisternen bzw. die Nutzung als Brauchwasser.

 

8. GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 20 u. 25 BauGB)

8.1 ANPFLANZUNGS- UND ERHALTUNGSGEBOTE

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)

Die zur Erhaltung und Neupflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang durch Neupflanzung zu ersetzen.

Für den neu zu pflanzenden Baum ist ein standortgerechter heimischer klein- bis mittelkroniger Laubbaum der Pflanzqualität "Hochstamm mit durchgehendem Leittrieb, 4 x verpflanzt, aus extra weitem Stand, Stammumfang 18-20 cm" zu verwenden.

Die im Plangebiet zu erhaltenden Bäumen sind vor Baubeginn gegenüber den Baufeldern mit einem Schutzzaun zu sichern.

Die südlich der Eichenreihe gelegenen vier Besucherparkplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen. Die Bauausführung ist durch einen Baumpfleger fachlich zu begleiten. Gegebenenfalls sind in diesem Rahmen wurzelschonende Maßnahmen vorzusehen.

Innerhalb des Knickschutzstreifens ist die Errichtung von baulichen Anlagen jeglicher Art, ein Ablagern von Materialien und Abfällen, Abgrabungen, Aufschüttungen und die Ausbringung von Düngemitteln und Bioziden unzulässig.