Planungsdokumente: Gebiet "Ortsteil Stellau,westlich Schulstraße 6 - 18, nördlich Schulstraße 42"

Textliche Festsetzungen

4. MINDESTGRÖßEN FÜR BAUGRUNDSTÜCKE

(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Als Mindestgrößen für Baugrundstücke werden festgesetzt:

Für Einzelhäuser 600 m², für Doppelhäuser 400 m² je Doppelhaushälfte.

 

5. HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Pro angefangene 600 m² Grundstücksfläche für ein Einzelhaus ist max. 1 Wohnung zulässig.

Pro angefangene 400 m² Grundstücksfläche für ein Doppelhaus ist max. 1 Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig.

 

6. NEBENANLAGEN, STELLPLÄTZE, CARPORTS, GARAGEN

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 1 BauGB)

Innerhalb der Bereiche zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen und den jeweiligen vorderen Baugrenzen (Vorgärten) ist die Errichtung von Nebenanlagen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO, Carports und Garagen unzulässig.

Nicht überdachte Stellplätze sind zulässig.

Garagen, Carports und Stellplätze sind nur bis zur hinteren Baugrenze und deren auf die seitlichen Grundstücksgrenzen projizierten Verlängerungen zulässig.