Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 121 mit 11. Änderung F-Plan

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.3. Erschließungskonzept

Für den Fall, dass in dem Gebiet Leitungen und Kabel verlaufen, kann es ggf. zu Konflikten zwischen den Baumaßnahmen und den Anlagen kommen.

Die Flächen 2,50 m rechts und links der Leitungen und Kabel dürfen weder überbaut noch mit Anpflanzungen versehen werden. Einzelne Baumstandorte sind vor der Bauausführung abzustimmen.

Sofern durch die Umsetzung des Planvorhabens Erweiterungen und/oder Umlegun- gen der Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. -leitungen notwendig werden, sind

diese durch den jeweiligen Antragsteller zu seinen Lasten auszuführen. Besondere Schutzmaßnahmen, z. B. bei Baumstandorten sind abzustimmen und gehen zu Las- ten des Verursachers.

Wasserversorgung

Die innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Bauflächen werden an das bestehen- de Leitungsnetz der Vereinigten Stadtwerke Netz GmbH anzuschließen sein. Das Plangebiet ist im Bereich der Bestandsgebäude bereits an die vorhandenen Leitun- gen angeschlossen. Für die geplanten Gebäude können neue Anschlüsse verlegt werden.

Beseitigung des Schmutzwassers

Alle Grundstücke innerhalb des Plangebietes sind mit Anschluss- und Benutzungs- zwang an die öffentliche Schmutzwasser- und an die öffentliche Niederschlagswas- seranlage anzuschließen.

Das Planungsgebiet kann in Hinblick auf die Entsorgung „Regenwas- ser/Schmutzwasser“ grundsätzlich erschlossen werden. In unmittelbarer Nähe sind entsprechende Kanäle vorhanden, in welche das Schmutzwasser eingeleitet werden kann. Kanalbetreiber sind die Stadtwerke Bad Oldesloe.

Regenwasserbeseitigung

Im Planungsbereich soll die Möglichkeit der grundstücksbezogenen Oberflächen- wasserversickerung genutzt werden. Nach § 5 der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseiti- gungssatzung) kann vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang der zentralen Nie- derschlagswasserbeseitigung auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden, wenn nicht das gesammelte Fortleiten erforderlich ist und eine Versickerung oder ander- weitige Beseitigung bzw. Verwendung (Regenwassernutzungsanlage) des Nieder- schlagswassers auf dem Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allge- meinheit möglich ist.

Das innerhalb des Plangebietes anfallende Regenwasser kann grundsätzlich an den Regenwasserkanal der Stadtwerke Bad Oldesloe angeschlossen werden.

Versorgung mit elektrischer Energie

Aufgrund eines Konzessionsvertrages versorgt die Vereinigten Stadtwerke Netz GmbH das Stadtgebiet mit Strom. Das Erfordernis zusätzlicher Flächen für die Stromversorgung der innerhalb des Plangebietes noch nicht bebauten Bauflächen wird im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch die Vereinig- ten Stadtwerke Netz GmbH zu prüfen sein.

In Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Aufheizung der Erd- atmosphäre durch die Verbrennung fossiler Energieträger wird geraten, durch Ener- gieeinsparung, rationelle Energieverwendung und die Nutzung regenerativer Ener- gien den Primärenergieverbrauch zu senken.

Wärmeversorgung - Ökologische- und Energiesparpotentiale

Es wird empfohlen, alle Einsparpotentiale für Primärenergie, insbesondere durch ausreichende Wärmedämmung bei der Errichtung von Gebäuden sowie Nutzung emissionsarmer Brennstoffe und Verfahren zu nutzen. Bei der Planung der Anord- nung und Gestaltung der Gebäude kann und sollte die Nutzung von Solartechnik vorgesehen werden.

Gasversorgung/Fernwärmeversorgung

Die Erschließung von Gebieten mit Gas und Fernwärme wird in Bad Oldesloe zurzeit durch die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH vorgenommen. Fernwärmeleitungen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans aktuell nicht vor. Eine Erschließung durch Fernwärme würde einen größeren Aufwand bedeuten.

Breitband

Der Ausbau des Glasfasernetzes für Breitband-Internet wird in Bad Oldesloe zurzeit durch die Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH vorgenommen und ist im Zuge der Be- bauung mit diesen abzustimmen.

Telekommunikation

Die Stadt Bad Oldesloe wird von der DEUTSCHEN TELEKOM AG und von anderen privaten Fernmeldeanbietern versorgt.

Auf bestehende ortsfeste Anlagen zur Versorgung mit Kommunikationsmedien ist bei Bauarbeiten Rücksicht zu nehmen.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Kommunikationsnetzes sowie zur Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme frühzeitig vor Baubeginn dem zu- ständigen Telekommunikationsbetreiber schriftlich anzuzeigen.

Klimaschutz

Es gelten die Klimaleitsätze der Stadt Bad Oldesloe. Brandschutz

Wird im weiteren Verlauf ergänzt.

Abfallentsorgung und Wertstoffsammlung

Die Abfallbeseitigung ist Aufgabe des Kreises Stormarn und wird zentral mit Benut- zungszwang für das Plangebiet geregelt. Die Abfälle sind innerhalb des Plangebietes in festen Behältern oder in Wertstoffsäcken auf den Grundstücken zu sammeln.

Die geplante Haupterschließungsstraße auf dem Flurstück 185 von der Wolkenweher Dorfstraße soll für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr, aber auch Müllwagen befahrbar sein. Die Größe der geplanten Wendemöglichkeit der Haupterschließungsstraße ist für diese Fahrzeuge ausgelegt. Die an den Wendehammer angrenzenden Erschlie- ßungswege sind für ein Müllfahrzeug nicht befahrbar, da dort keine angemessene Wendemöglichkeit vorgesehen ist. Die Anlieger haben dafür Sorge zu tragen, ihre Mülltonnen der Müllabfuhr auf den dafür vorgesehenen Sammelplätzen zugänglich zu machen.

3. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

3.1. Planungsrechtliche Festsetzungen

  1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 1 Abs. 5 und 6 so- wie § 4 BauNVO)

Entsprechend dem Ziel und Zweck der Planung zur Schaffung von Wohnraum wird das Plangebiet als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Darüber hinaus bieten die Baugebiete Spielräume für eine wohngebietsverträgliche Form der Funktionsmi- schung, indem die Ansiedlung von weiteren Nutzungen ermöglicht wird.

Zur Sicherung des Charakters eines Wohnquartiers erfolgt in diesem Fall jedoch der Ausschluss für die folgenden, ansonsten in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Nichtwohnnutzungen. Die Zulässigkeit von den in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse dienen dazu, die Verträglichkeit mit der vorgesehenen Hauptnutzung Wohnen zu gewährleisten und potenzielle Nutzungskonflikte im Wohnquartier zu vermeiden.

  1. Maß der baulichen Nutzung (§§ 8 und 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB und § 16 BauN- VO)

Die Grundflächenzahl (GRZ) wird für die südlich gelegenen Grundstücke im Plange- biet mit maximal 0,3 festgesetzt, um die lockere Bebauung in Richtung des Ortsran- des zu erhalten und die sich verringernde Dichte zu verdeutlichen. Eine höhere Dich- te soll angrenzend zur Bestandsbebauung erreicht werden, weshalb die an die be- stehende Bebauung angrenzenden Hausgruppen mit einer GRZ von maximal 0,4 festgesetzt werden. Dieser Wert ist als Maximalwert festgesetzt, dessen Ausnutzung durch überbaubare Flächen örtlich begrenzt werden kann.

Durch die Beschränkung von max. einem Vollgeschoss und einer maximalen Ge- bäudehöhe von 9,50 m sollen Baukörper realisiert werden, die sich in die Umgebung einfügen. Dies dient dem Schutz des Ortsbildes, da der Übergang der geplanten Be- bauung an den angrenzenden Gebäudebestand und die umliegende Landschaft ein- gepasst wird. Der Bezugspunkt zur Ermittlung der Gebäudehöhe ist die Oberkante der angrenzenden Erschließungsstraße, gemessen in der Mitte der Grundstückszu- fahrt. Bei mehreren Grundstückszufahrten ist der höchste Bezugspunkt maßgebend.

Um eine zu große gestalterische Diskrepanz bei Doppelhäusern sowie Hausgruppen zu vermeiden, müssen diese dieselben Gebäudehöhen aufweisen.

  1. Bauweise, Baulinie, Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauN- VO)

Im Plangebiet sind sowohl Doppel- und Einzelhäuser als auch Hausgruppen in offe- ner Bauweise zulässig, um dem vorhandenen Ortscharakter Rechnung zu tragen.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt und sollen einen weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung einräumen.

Die Baugrenzen halten die erforderlichen Mindestabstände zu Nachbargrenzen und Knicks ein.

Im Hinblick auf die Wahlmöglichkeit zwischen Einzel-, Doppelhäusern und Haus- gruppen ist dafür zu sorgen, dass keine Doppelhaushälfte oder Hausgruppeneinheit auf der Grenze errichtet wird, ohne dass der Grenzbau der zweiten Hälfte bzw. ge- samten Hausgruppe gesichert ist.

  1. Stellplätze, Garagen/ Carports und Nebengebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Stellplätze und Garagen/Carports sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- che und in den eigens dafür ausgewiesenen Flächen zulässig, um eine verkehrsge- fährdende Sichtbehinderung zu vermeiden, die dadurch entstehen können, dass Carports/ Garagen zu nah an den Grundstücksgrenzen, welche an öffentlichen Ver- kehrsflächen grenzen, errichtet werden. Weiterhin soll dies dafür Sorge tragen, dass eine gewisse gestalterische Qualität für den Bereich sichergestellt ist.

Mit Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO - ausgenommen Einfriedungen sowie erfor- derliche Zugänge und Zufahrten – ist zur Vermeidung verkehrsgefährdender Sicht- behinderungen und aus städtebaulich-gestalterischen Gründen zu vorderen Grund- stücksgrenze ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Nebengebäude sollen sich gegenüber dem Hauptgebäude gestalterisch unterordnen und werden insofern hin- sichtlich der Anzahl und Größe begrenzt.

  1. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Um eine zu hohe Wohnungsdichte im Plangebiet zu vermeiden, sind hier je Einzel- haus maximal zwei Wohneinheit und je Doppelhäuser und Hausgruppen maximal eine Wohneinheit zulässig. Dies soll sicherstellen, dass die Wohnungsdichte nicht unkontrolliert in die Höhe steigt. Weiterhin wird mit der Festsetzung sichergestellt, dass auch die erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken hergestellt werden können.

  1. Flächen für die soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Wasserrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14,16 BauGB)

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Aufgrund der Einwirkungen des Schalls verschiedener Emissionsquellen sind in den Bereichen A - D (s. Abb. 2, S. 7) besondere Festsetzungen erforderlich.

Bei der Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden in dem mit (A) ge- kennzeichneten Bereich bedarf es besonderer Schutzmaßnahmen, da die Orientie- rungswerte dort Teil nicht eingehalten werden können. Eine Ausrichtung der Wohn- und Schlafräume abgewandt der Wolkenweher Dorfstraße soll die Sicherung von schutzwürdigen Räumen gewährleisten.

Für einen Außenbereich einer Wohnung (Balkone, Terrassen) in dem mit (B) ge- kennzeichneten Bereich sind Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, um sicherzustel- len, dass bei diesen zugehörigen Außenbereichen ein Tagpegel von kleiner 58 dB(A) erreicht wird. Dieser Pegel muss eingehalten werden, um die schutzwürdigen Berei- che zu sichern.

Bei der Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen in dem mit (C) gekennzeichneten Bereich muss die notwendige Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder andere technisch geeignete Maßnahmen zur Belüftung gewährleistet werden, um der entsprechenden Belüftung sowie dem Schallschutz Rechnung zu tragen.

In dem mit (D) gekennzeichneten Bereich ist eine Bebauung mit schutzwürdigen Nut- zungen erst nach Abgang der Windenergieanlagen zulässig. Die Überschreitung der dB(A) Richtwerte bei Nacht kann nicht durch andere Maßnahmen kompensiert wer- den. Eine Errichtung baulicher Anlagen für den Schallschutz (z. B. Lärmschutzwand/- wall) könnte eine Bebauung im Erdgeschoss ermöglichen, jedoch nicht im Oberge- schoss, da die gängige Höhe der Anlage diese nicht schützen kann. Aufenthaltsräu- me in Obergeschossen müssen jedoch ebenfalls geschützt werden. Überdies findet die Überschreitung nur im Nachtzeitraum statt und ist mit nur 1 dB(A) sehr gering, wodurch das Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Lärmschutzwand sehr ungünstig aus- fällt.

Auch Maßnahmen bzgl. der Bauweise, Baukörperanordnung und/oder -stellung (Lärmrobuste Struktur) sind an dieser Stelle ungeeignet, da nur ein kleiner Teilbe- reich von der Überschreitung betroffen ist. Weiterhin sind im Plangebiet Einfamilien-/ Doppelhäuser bzw. Hausgruppen vorgesehen. Bei diesen Bauten sind die vorge- nannten Maßnahmen nicht oder nur sehr bedingt umsetzbar.

Somit ist die Umsetzung der Planung in dem belasteten Bereich D erst nach Abgang der Windenergieanlagen die vorzuziehende Lösung.

Überdies ist ein kleiner Ausschnitt des vom Schall betroffenen Bereichs auch durch den Schattenwurf der Windenergieanlage beeinträchtigt (> 30 Minuten am Tag). Die- ser Teil liegt jedoch in dem Bereich D, wodurch auch diese Beeinträchtigung bei Ab- gang der WEA entfällt.

  1. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Eingriffsminimierung und –vermeidung

Eingriffsvermeidung

Baumschutz während der Ausführung von Bauarbeiten Wird im weiteren Verlauf ergänzt.

Boden- und Grundwasserschutz während der Ausführung von Bauarbeiten Wird im weiteren Verlauf ergänzt.

Vogelschutz

Wird im weiteren Verlauf ergänzt.

Eingriffsminimierung

Wird im weiteren Verlauf ergänzt.

  1. Kompensation der Eingriffe

Wird im weiteren Verlauf ergänzt.

  1. Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange

Wird im weiteren Verlauf ergänzt.