Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 121 mit 11. Änderung F-Plan

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

TEIL B TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

Rechtsgrundlage:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist.

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung 21. No- vember 2017 (BGBl. I S. 3786).

Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset- zes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:

  1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 4 BauNVO)
  2. Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO

In den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO genannten ausnahmsweise zulässigen Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen und sind damit nicht Bestandteil des Bebau- ungsplans.

Abb. 1: Abgrenzung WA 1 und WA 2

  1. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 und 18 BauNVO)
  2. Die maximal zulässige Gebäudehöhe in WA 2 beträgt 9,50 m (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Der Bezugspunkt zur Ermittlung der Gebäudehöhe ist die Ober- kante der angrenzenden Erschließungsstraße, gemessen in der Mitte der Grundstückszufahrt. Bei mehreren Grundstückszufahrten ist der höchste Bezugspunkt maßgebend.
  3. Doppelaushälften müssen dieselbe Gebäudehöhe aufweisen. Dies gilt auch für alle Einheiten einer Hausgruppe.

  1. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB,

§§ 22 und 23 BauNVO)

  1. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die im Plan eingezeich- neten Baugrenzen in beiden WA festgesetzt.
  2. Die Errichtung von Doppelhäusern und Hausgruppen ist nur zulässig, wenn der Grenzbau der zweiten Doppelhaushälfte bzw. der gesamten Haus- gruppe gesichert ist.

  1. Stellplätze, Garagen/ Carports und Nebengebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
  2. Stellplätze und Garagen/ Carports in WA 2 sind innerhalb der überbauba- ren Grundstücksfläche und in den eigens dafür festgesetzten Flächen all- gemein zulässig.
  3. In WA 2 ist die Errichtung von Nebenanlagen innerhalb und außerhalb überbaubarer Flächen zulässig. Mit Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO - ausgenommen Einfriedungen sowie erforderliche Zugänge und Zufahrten – ist zu Grundstücksgrenzen, die an öffentlichen Verkehrsflächen grenzen, ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Je Baugrundstück ist nur ein Ne- bengebäude mit einer Größe von max. 25 m³ und einer Wandhöhe von max. 3 m zulässig, gemessen ab OK Gelände.

  1. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
  2. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird in WA 2 bei Einzelhäusern pro Gebäude auf maximal zwei Wohneinheiten be- schränkt. Bei Doppelhäusern wird die höchstzulässige Zahl der Wohnun- gen auf maximal eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte und bei Haus- gruppen auf maximal eine Wohneinheit pro Einheit einer Hausgruppe be- schränkt.

  1. Flächen für die soziale Wohnraumförderung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Wasserrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14,16 BauGB)

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Na- tur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Lärmschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
  2. Werden in dem mit (A) gekennzeichneten Bereich (siehe Abb. 2) Wohn- und Schlafräume errichtet, so sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den straßenabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den stra- ßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/ Schlafräume in Ein- Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurtei- len.
  3. Werden schutzbedürftige Räume nach DIN 4109-1:2018-01 errichtet, umgebaut oder erweitert, müssen deren Außenbauteile den Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen der DIN 4109-1:2018-01 entsprechen. Der Nachweis ist auf der Grundlage von DIN 4109-2:2018-01 zu führen. Die maßgeblichen Außenlärmpegel (La) können der Abb. 3 ent- nommen werden.
  4. Für einen Außenbereich einer Wohnung (Balkone, Terrassen) in dem mit

(B) gekennzeichneten Bereich ist entweder durch Orientierung an straßen- abgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnah- men wie z.B. verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten) sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 58 dB(A) erreicht wird.

  1. Werden in dem mit (C) gekennzeichneten Bereich Gebäude mit schutzbe- dürftigen Räumen errichtet, umgebaut oder erweitert, muss die notwendige Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern durch schallgedämmte Lüf- tungseinrichtungen oder andere technisch geeignete Maßnahmen zur Be- lüftung gewährleistet werden.
  2. Von der vorgenannten Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz re- sultieren.
  3. In dem mit (D) gekennzeichneten Bereich ist eine Bebauung mit schutz- würdigen Nutzungen nach DIN 4109, Teil 1 und Teil 2 (Ausgaben Januar

2018) nur zulässig, wenn die Windenergieanlagen mit den nachfolgend aufgeführten Bezeichnungen und Standortkoordinaten abgängig sind.

Zu den Windenergieanlagen als Emittenten zählen:

- WEA 1: 587,433 5,962,579

- WEA 2: 587,160 5,962,866

Alle Koordinatenangaben in: UTM (north)-ETRS89 Zone: 32

Abb. 2: Schalltechnische Festset- zungsbereiche

Abb. 3: Maßgebliche Außenlärmpegel (La), Quelle: M+O Immissionsschutz S.18, 2021

  1. Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- zungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

2. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

Rechtsgrundlage:

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Ges. v. 01.10.2019, GVOBl. S. 398).

In Ergänzung der Planzeichnung wird Folgendes festgesetzt:

  1. Dächer und Dachdeckung
  2. Als Dachformen sind für Hauptgebäude Satteldächer mit Dachneigungen von 30° bis 45° sowie Flachdächer zulässig. Für eingeschossige Erweite- rungsanbauten, Garagen und überdachte Stellplätze sind ebenfalls Sattel- sowie Flachdächer zulässig. Doppelhäuser und Hausgruppen müssen die- selbe Dachneigung aufweisen.
  3. In WA 2 sind Flachdächer nur dann zulässig, wenn sie als Gründächer an- gelegt werden.
  4. Die Dacheindeckung der Hauptgebäude ist mit Materialien in rötlichen, schwarzen, bräunlichen und anthrazit Farbtönen zulässig. Glänzende, re- flektierende, grelle und fluoreszierende Farben und Materialien sind aus- geschlossen. Doppelhäuser und Hausgruppen müssen dieselbe Dachfarbe aufweisen.
  5. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind zulässig. Die Neigung und Ausrichtung soll sich der Dachneigung, mit Ausnahme von Flachdä- chern, anpassen.

  1. Zahl der nachzuweisenden Stellplätze
  2. Je Wohneinheit sind mind. 1,5 Stellplätze nachzuweisen. Bruchzahlen sind aufzurunden.

  1. Fassadengestaltung

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Freiflächen
  2. Nicht überbaubare Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht für eine ande- re zulässige Nutzung benötigt werden, gärtnerisch anzulegen.

  1. Oberflächen von Stellplätzen und Privatwegen
  2. Für die Herstellung dieser Flächen sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden soweit keine Gefahr des Eintrags von wassergefährdenden Stoffen besteht und soweit technisch und/oder rechtlich nichts anders ge- boten ist.

  1. Werbeanlagen

Im Plangebiet gilt die Werbesatzung der Stadt Bad Oldesloe.

  1. Abgrabungen/Aufschüttungen

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Sichtdreiecke

Festsetzungen werden im weiteren Verfahren ausgearbeitet.

  1. Einfriedungen/ Sichtschutz
  2. Einfriedungen und Sichtschutz zu öffentlichen Wege- und Straßenflächen sind in WA 1 und WA 2 in ihrer Höhe auf maximal 1,50 m begrenzt.
  3. Einfriedungen und Sichtschutz zu öffentlichen Wege- und Straßenflächen sind in WA 2 ausschließlich als Laubhecken zulässig und in ihrer Höhe auf maximal 1,50 m begrenzt. Eine Hecke darf durch einen grundstücksseitig zurückversetzten Zaun gleicher Höhe hinterstellt werden.
  4. In WA 2 sind Einfriedungen aus Holz, Metall oder Mauerwerk im rückwärti- gen Bereich der Grundstücke nur zusammen mit Hecken- oder Gehölz- pflanzungen mit einer maximalen Höhe von 1,50 m zulässig.