Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 1.32, 3. Änderung

Begründung

1.2 Vorgaben übergeordneter Planungen

Die Gemeinde Barsbüttel ist nach der Landesverordnung zur Festlegung der zentralen Orte und Stadtrandkerne vom 08. September 2009 als Stadtrandkern II. Ordnung eingestuft.

Der Regionalplan für den Planungsraum I des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Fortschreibung 1998, ordnet Gemeinden, die insgesamt oder mit einzelnen Ortsteilen im baulichen Siedlungszusammenhang mit einem zentralen Ort oder Stadtrandkern stehen, keine planerischen Funktionen zu, da sie insgesamt oder mit einzelnen Ortsteilen an der Entwicklung des zentralen Ortes oder Stadtrandkerns teilnehmen sollen. Die weitere bauliche Entwicklung soll sich vorrangig auf den unmittelbar an Hamburg angrenzenden Ortsteil Barsbüttel konzentrieren.

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Barsbüttel. Nördlich der besiedelten Ortslage ist im Regionalplan ein Regionaler Grünzug dargestellt.

Der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Barsbüttel stellt das Plangebiet als reines Wohngebiet (WR) dar. Gegenwärtig wird der Flächennutzungsplan neu aufgestellt. Der Entwurf stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche (W) dar, so dass die vorliegende Planung dem Gebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, entspricht.

Abbildung: Darstellung des Plangebietes im gültigen Flächennutzungsplan

Der festgestellte Landschaftsplan stellt eine bestehende Siedlungsfläche dar.

Für das Plangebiet gilt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.32 der Gemeinde Barsbüttel, der 1989 Rechtskraft erlangte.

Abbildung: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.32

1.3 Räumlicher Geltungsbereich

Der ca. 0,95 ha große räumliche Geltungsbereich liegt im Ortsteil Barsbüttel nördlich der 'Willinghusener Landstraße'. Es handelt sich um das Gebiet westlich 'Bergredder', nördlich der 'Bergredder 1A', östlich der Anlieger 'Danziger Weg', südlich der Anlieger 'Birkenweg'.

1.4 Angaben zum Bestand

Die Wohnsiedlung entlang der westlichen Straßenseite des 'Bergredders' ist durch lockere Einfamilienhausbebauung geprägt. Teilweise ist der ursprüngliche Gebäudebestand, der durch kleinere Gebäude gekennzeichnet ist, noch vorhanden. Teilweise wurden die Gebäude durch Um- und Anbauten, jeweils meist an der Westseite des Baukörpers, erweitert. Die Grundstücke weisen eine Breite zwischen ca. 14 und 27 m und eine Grundstückstiefe von ca. 54 m auf. Während die Gebäude überwiegend den vorderen östlichen Bereich der Grundstücke einnehmen, wird jeweils der hintere Bereich als Gartenland genutzt. Prägend sind auch die begrünten Vorgärten mit einer Tiefe von mindestens 8 m.

Der Bebauungsplan Nr. 1.32 in seiner Ursprungsfassung ist am 19. Januar 1984 in Kraft getreten. Ziel der Aufstellung war die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet und die Ermöglichung von Hinterliegerbebauung östlich 'Bergredder' und westlich 'Achtern Barg'. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1.32 ist am 20. Juni 1985 in Kraft getreten. Durch die 2. Änderung, in Kraft getreten am 01. April 1989, sollten ergänzende Festsetzungen zu dem Ursprungsplan und der entsprechenden 1. Änderung getroffen werden.