Planungsdokumente: 11. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2 Ziel und Zweck der Planung

Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das o.g. Plangebiet die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Sie stellt innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches die sich aus der beabsichtigten städtebauliche Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar.

Die Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde notwendig, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von ca. 15,07 ha eine den Funktionsbedürfnissen der Gemeinde Owschlag entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen. Hierbei wird der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes etwas größer gefasst, als der des (parallel aufgestellten) Bebauungsplanes Nr. 24. Dies betrifft einen ca. 2,2 ha großen Bereich im Nordwesten des Plangebietes (Teile der Flurstücke 66/6 und 62). Für diese Flächen möchte die Gemeinde die zukünftige Entwicklung als gewerbliche Bauflächen schon jetzt vorbereiten. Die verbindliche Überplanung und Erschließung soll zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Bauabschnitt erfolgen. Die Gemeinde bemüht sich schon seit etlichen Jahren, das Gewerbegebiet nach Westen zu erweitern. Dies scheiterte viele Jahre an den Einschränkungen und Auflagen, die sich aus dem im Südwesten gelegenen archäologischen Denkmal ergeben. Erst im Jahr 2019 konnte die Gemeinde diesbezüglich mit den Denkmalschutzbehörden zu einem tragfähigen Kompromiss kommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Gemeinde die erforderlichen grundstücksrechtlichen Fragen bereits geklärt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde deutlich, dass auch die Flächen der ehemaligen Baumschule teilweise für eine mögliche Umnutzung zur Verfügung stehen könnten. Im Rahmen der weiteren Gespräche hat sich die Gemeinde dann dazu entschieden, auch die ehemaligen Baumschulflächen mit zu überplanen. Im Sinne einer bedarfsgerechten Planung hat die Gemeinde jedoch nicht alle Flächen in diesen Bebauungsplan mit aufgenommen, sondern sich auf die Bereiche beschränkt, die über die vorhandenen bzw. für die Erschließung der südlichen Fläche erforderlichen Verkehrsanlagen erschlossen werden können. Die Flächen des geplanten zweiten Bauabschnittes stehen der Gemeinde aktuell nicht zur Verfügung. Die Gemeinde hat sich jedoch einen grundsätzlichen Zugriff auf diese Flächen zu einem späteren Zeitpunkt gesichert.

Mit der Planung verfolgt die Gemeinde Owschlag das Ziel, die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes zu schaffen. Die Gemeinde hat im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gewerbegebiet Kamp – Bebauungsplan Nr. 14) und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes (Industriegebiet an der Landesstraße – Bebauungsplan Nr. 22) in den Jahren 2005 bzw. 2015 größere Gewerbe- und Industrieflächen südlich der Landesstraße 256 entwickelt. Vor allem das Gewerbegebiet 'Kamp' ist seit einiger Zeit vollständig erschlossen und bebaut. Die Flächen des Bebauungsplanes Nr. 22 dienen vorwiegend der Entwicklung der dort bereits ansässigen Betriebe. In diesem Bereich ist noch ein Baufeld frei, dass nach Aussage des Eigentümers für die weitere Entwicklung seines Betriebes benötigt wird. Die sonstigen Freiflächen innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 22 sind nicht bebaubar und dürfen nur als Lagerflächen genutzt werden. In letzter Zeit häufen sich bei der Gemeinde die Anfragen nach Gewerbegrundstücken unterschiedlicher Größe. Dieser Bedarf kann jedoch auf den derzeit zur Verfügung stehenden Flächen nicht gedeckt werden. Aktuell liegen der Gemeinde konkrete Anfragen von 8 Betrieben aus den Bereichen Bau, Zimmerei, Heizung/Sanitär, Elektrotechnik, Metallverarbeitung mit einem Flächenbedarf von ca. 20.000 m² vor. Hierbei ist zu beachten, dass die Gemeinde Owschlag bisher noch keinerlei offensive Akquise betrieben hat.

Weiterhin hat der ortsansässige Garten- und Landschaftsbaubetrieb, der sich ursprünglich aus einer Baumschule entwickelt hat, seinen Status als landwirtschaftlicher Betrieb (Erwerbsgartenbau) aufgegeben. Hierdurch entfällt zukünftig die privilegierte Nutzung nach § 35 BauGB. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Grundlage für die weitere Entwicklung des Betriebes geschaffen werden. Da der Betrieb einen Teil der ehemaligen Anzuchtflächen nicht mehr benötigt, sollen diese Flächen einer städtebaulich sinnvollen Nachnutzung zugeführt werden. Da die angrenzenden Bereiche bereits einer gewerblichen Nutzung unterliegen bzw. für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen sind, strebt die Gemeinde auch für die ehemaligen Baumschulbereiche eine gewerbliche Nutzung an.

Die Planung entspricht dem in Ziffer 7.1.2 Regionalplan III 2000 dargelegten Grundsätzen, wonach der Bereitstellung geeigneter Gewerbeflächen durch eine entsprechende Flächenvorsorge an geeigneten Standorten in den Schwerpunkten der Siedlungsentwicklung (zentrale Orte und Stadtrandkerne, Gemeinden mit planerischer Gewerbe- und Dienstleistungsfunktion oder ergänzender überörtlicher Versorgungsfunktion) Rechnung zu tragen ist.

Die Planung entspricht aus Sicht der Gemeinde außerdem den in Ziffer 3.7 des Entwurfs zur Fortschreibung des LEP (2018) dargelegten Grundsätzen, wonach die Bereitstellung geeigneter Gewerbeflächen vorrangig in den Siedlungsschwerpunkten (zentrale Orte und Stadtrandkerne sowie Ortslagen auf den Siedlungsachsen) auszuweisen sind. Von der Neuausweisung von Flächen sollen in den Gemeinden Altstandorte, Brachflächen und Konversionsstandorte in städtebaulich integrierter Lage genutzt werden. Es soll darauf geachtet werden, dass Flächen sparend gebaut wird und die Gewerbeflächen den Wohnbauflächen räumlich und funktional sinnvoll zugeordnet sind.

Die Gemeinde Owschlag hat im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes eine umfassende Standortalternativenprüfung vorgenommen. Dabei wurden insgesamt 6 Bereiche im westlichen Gemeindegebiet auf ihre potentielle Eignung als zukünftiges Gewerbegebiet untersucht. Im Ergebnis wurden einer Potenzialfläche eine gute Eignung, zwei Flächen eine gute bis mittlere Eignung, einer Fläche ein mittlere, einer Fläche eine mittlere bis geringe und einer Fläche eine geringe Eignung bescheinigt. Flächen mit einer guten bis mittleren bzw. mit einer mittleren Eignung für eine gewerbliche Entwicklung stehen demnach lediglich im Westen der Ortslage Owschlag, südlich der L 256 zur Verfügung. Im Einzelnen wird auf die als Anlage beigefügte Standortalternativenprüfung zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Owschlag verwiesen.

3 Planinhalt und Darstellungen

3.1 Art der baulichen Nutzung

Als Art der baulichen Nutzung werden zukünftig überwiegend (ca. 2/3 der Bauflächen im Plangebiet) gewerbliche Bauflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dargestellt. Mit dieser Darstellung wird eine nachhaltige gewerbliche Entwicklung angestrebt.

Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die zu erwartenden Gewerbesteuereinnahmen liegen im öffentlichen Interesse. Besonders der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen steht für die Gemeinde Owschlag dabei im Vordergrund.

Eine Inanspruchnahme der geplanten gewerblichen Bauflächen zur Ansiedlung von reinen Einzelhandelsbetrieben ist an diesem Standort aus Sicht der Gemeinde Owschlag städtebaulich nicht erwünscht. Die Grundversorgung der ortsansässigen Bevölkerung mit Waren und Gütern ist außerhalb der geplanten Gewerbegebiete im Gemeindegebiet Owschlag möglich. Wegen der wohnungsfern gelegenen Gewerbegebiete wird der Einzelhandel mit Waren und Gütern des täglichen Bedarfs generell ausgeschlossen; diese Einrichtungen sollen wohnungs- und verbrauchernah angesiedelt werden. Entsprechende Regelungen werden in den Bebauungsplan Nr. 24 mit aufgenommen.

Auf den verbleibenden Flächen wird zur langfristigen Sicherung und Entwicklung des bestehenden Garten- und Landschaftsbaubetriebes einschließlich des angegliederten Gartenmarktes ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung 'Garten- und Landschaftsbau / Gartenmarkt' dargestellt. Innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 24 werden verbindliche Regelungen bezüglich der zulässigen Nutzungen und der Verkaufsflächen getroffen.