1. Vorhaben und Erschließungsplan (§ 12 Abs. 3a BauGB)
Im
Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, sofern sie den
Festsetzungen der nachfolgenden Ziffern 2 bis 8 nicht entgegenstehen.
2. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO)
Für den
gesamten Geltungsbereich wird ein Sondergebiet Biomassenutzungsanlage [BMNA]
festgesetzt. In dem Sondergebiet Biomassenutzungsanlage [BMNA] sind folgende
Nutzungen zulässig:
a.
Gebäude und Anlagen für den Hauptnutzungszweck
Biomassenutzungsanlage [BMNA],
b.
Blockheizkraftwerk (BKHW),
c.
Anlagen zur Gasaufbereitung und
Einspeisung,
d.
Photovoltaikanlagen auf Dächern,
e.
Lagergebäude die dem o.g.
Hauptnutzungszweck dienen,
f.
Nebennutzungen, die dem Hauptnutzungszweck
dienen, dem Hauptnutzungszweck aber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet
sind.
3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
3.1 In der abweichenden Bauweise [a] gem. § 22
Abs. 4 BauNVO innerhalb des Sondergebiets Biomassenutzungsanlage [BMNA] in der
Baufläche (BFL) 1 sind Gebäude mit einer maximalen Länge von 55,00 m in offener
Bauweise zulässig.
3.2 In der abweichenden Bauweise [a] gem. § 22 Abs.
4 BauNVO innerhalb des Sondergebiets Biomassenutzungsanlage [BMNA] in der
Bauflächen (BFL) 2 sind Gebäude mit einer maximalen Länge von 72,00 m in
offener Bauweise zulässig.
3.3 In der abweichenden Bauweise [a] gem. § 22
Abs. 4 BauNVO innerhalb des Sondergebiets Biomassenutzungsanlage [BMNA] in der Baufläche
(BFL) 3 sind Gebäude mit einer maximalen Länge von 62,00 m in offener Bauweise
zulässig.