Planungsdokumente: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp für das Gebiet "Feuerwehrgerätehaus Damp"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Planinhaltund Darstellungen

3.1 Art der baulichen Nutzung

Die Bauflächen werden entsprechend der vorhandenen und zugedachten Nutzungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr und Bauhof' dargestellt. Für den nordöstlichen Planbereich erfolgt eine Darstellung als öffentlicher Parkplatzbereich (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Aufgrund der Maßstabsebene werden die Grünflächen und die Flächen zur Regenrückhaltung innerhalb der Parkplatzfläche nicht gesondert dargestellt.

3.2 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes mit der Feuerwehr und dem gemeindlichen Bauhof muss neu geordnet werden, um im Einsatzfall kreuzende Verkehre zwischen den ankommenden Feuerwehrkammeraden und den abfahrenden Einsatzfahrzeugen zu vermeiden. Daher soll im Norden des Plangebietes (auf dem Gebiet der Gemeinde Thumby) eine neue Zufahrt zur Landesstraße L 26 hergestellt werden, über die der geplante Parkplatz im Nordosten des Plangebietes erschlossen wird. Zudem soll der überwiegende Verkehr des gemeindlichen Bauhofes über diese neue Anbindung abgewickelt werden. Die Ausfahrt zum Florianweg soll zukünftig überwiegend den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr vorbehalten bleiben.

Seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird auf folgende Punkte hingewiesen, die bei der weiteren Planung zu berücksichtigen sind.

  1. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll u. a. über eine neu herzustellende Zufahrt zur Landesstraße 26 (L 26) erfolgen. Ein Straßenteil dieser ausgewiesenen Zufahrt liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Thumby und soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Thumby planungsrechtlich gesichert werden. Das Anlegen dieser Zufahrt ist zwischen den Gemeinden Damp und Thumby abzustimmen.
  2. Gemäß § 29 (1) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBI. Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der L 26, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone ist mit Maßangabe jeweils nachrichtlich in der Planzeichnung des Bebauungsplanes darzustellen.
  3. Die technische Ausbildung und der Bau der Einmündung der geplanten Zufahrt in die L 26 darf nur im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), Standort Rendsburg erfolgen. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten an der Einmündung sind dem LBV.SH, Standort Rendsburg Planunterlagen (RE-Entwürfe) in 3-facher Ausfertigung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist gemäß den gültigen technischen Regelwerken aufzustellen.
  4. Weitere direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zu den freien Strecken der Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht angelegt werden.
  5. Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb einer nach § 4 (2) StrWG festgesetzten Ortsdurchfahrt sind gebührenpflichtige Sondernutzungen. Unter Vorlage entsprechender Planunterlagen ist die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bei dem LBV.SH, Standort Rendsburg zu beantragen.
  6. An der Einmündung der geplanten Zufahrt in die L 26 sind Sichtfelder gemäß der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, RASt 06 (Ausgabe 2006), Ziffer 6.3.9.3 auszuweisen. Die Sichtfelder müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs dauernd freigehalten werden. Ggf. sind flankierende Maßnahmen, wie z.B. Halteverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung, Lichtsignalanlagen etc., erforderlich. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und zum Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.
  7. Alle Lichtquellen sind so abzuschirmen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht erfolgt. Sie sind so auszubilden, dass sie durch ihre Form, Farbe, Größe oder dem Ort und die Art der Anbringung nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können.
  8. Wasser geklärt oder ungeklärt, dazu gehört auch gesammeltes Oberflächenwasser, darf nicht auf Straßengebiet der L 26 geleitet werden.

Für die geplanten Nutzungen innerhalb des Plangebietes (v.a. für die Feuerwehr) werden zukünftig mind. 39 Stellplätze benötigt. Diese Anzahl ergibt sich aus der Zahl der Sitzplätze in den Einsatzfahrzeugen. Nach den gültigen Vorschriften muss für jeden Sitzplatz in einem Einsatzfahrzeug ein Stellplatz vorgehalten werden. Dementsprechend werden 35 Stellplätze für die Feuerwehr benötigt. Für die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes sind derzeit 4 Stellplätze vorgesehen. Die einzige Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze in unmittelbarer Nähe zum Feuerwehrgerätehaus herzustellen, sieht die Gemeinde Damp auf der nordöstlich angrenzenden Ausgleichsfläche. Auch hier sieht die Gemeinde ein überwiegendes öffentliches Interesse bzgl. des Eingriffes in die Ausgleichsfläche gegeben.

Die Gemeinde hat sich für die Darstellung der Stellplatzflächen als öffentlicher Parkplatz entschieden, da die Feuerwehr in Damp mit ihren besonderen, vielfältigen Aufgaben über das übliche Maß hinausgehende öffentliche Aufgaben erfüllt. Zudem wäre die Festsetzung von Stellplätzen als bauliche Anlage innerhalb des Waldabstandsstreifens (§ 24 LWaldG) von 30 m nicht zulässig. Für öffentliche Verkehrsflächen gilt diese Einschränkung nicht. Die Darstellung als Stellplatzfläche innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf hätte dazu geführt, dass die Stellplätze noch weiter nach Nordosten hätten verschoben werden müssen, was zu einem deutlich höheren Flächenbedarf und zusätzlichem Verlust an Ausgleichsfläche geführt hätte. Zudem wäre der Weg der Einsatzkräfte von den Stellplätzen zu den Einsatzfahrzeugen deutlich länger geworden. Weiterhin steht der Parkplatz prinzipiell auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Für die geplante neue Zufahrt muss auch geringfügig in die Waldfläche auf dem Gebiet der Gemeinde Thumby eingegriffen werden.