Planungsdokumente: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp für das Gebiet "Feuerwehrgerätehaus Damp"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.8 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird der Feuerwehrstandort aufgrund aktueller Auflagen der Feuerwehrunfallkasse mittel- bis langfristig nicht im Plangebiet zu erhalten sein. In diesem Fall würden eine Umnutzung bzw. der Leerstand des bisherigen Feuerwehrgerätehauses erfolgen. Bei einem möglichen Leerstand des Gebäudes wären dauerhaft Beeinträchtigungen des Ortsbildes von Vogelsang-Grünholz zu erwarten. Das Wohngebäude im südlichen Plangebiet bliebe ohne die vorgesehene Planung erhalten und könnte weiterhin wohnbaulich genutzt werden. Die Gehölze im Plangebiet würden alle erhalten und könnten sich unter Berücksichtigung der zulässigen Pflegemaßnahmen weiterentwickeln. Beeinträchtigungen der nördlich gelegenen Waldfläche blieben aus. Ebenso müsste die Ausgleichsfläche nicht umgewidmet werden und könnte sich weiterhin im Rahmen der natürlichen Sukzession entwickeln und als weitgehend ungestörter Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten dienen.

Bei Nichtdurchführung der Planung müsste der Neubau eines anforderungsgerechten und modernen Feuerwehrgerätehauses auf einer anderen Fläche in der Gemeinde Damp durchgeführt werden. Dieser Neubau wäre auch auf einer alternativen Fläche mit Beeinträchtigungen der Umwelt verbunden (Bodenversiegelungen, Veränderung des Landschaftsbildes). Diese würden voraussichtlich sogar erheblicher ausfallen als bei der vorliegenden Planung, da keine vorhandenen Strukturen (z.B. versiegelte Zufahrt, vorhandene Gebäude) fortgenutzt werden könnten.

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung der Bauleitplanung selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden, des Abflusses von Niederschlägen sowie dem Verlust einer Sukzessions-/Ausgleichsfläche verursachen. Zudem sind Beeinträchtigungen einer Waldfläche zu erwarten. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Im Zuge dieses Planverfahrens wurde eine Schallimmissionsprognose durch die Dörries Schalltechnische Beratung GmbH erstellt, in dem die Auswirkungen durch das Gewerbe- und Sondergebiet auf die südlich der Feuerwehr gelegenen Wohngebäude untersucht wurden. Bei Errichtung des festgesetzten Schallschirmes (Lärmschutzwand) sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes zu erwarten.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Zuge der Planung können vorhandene Gehölzstrukturen und Gebäude zum Teil nicht erhalten werden. Um ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ausschließen zu können, sind folgende Bauzeiten zu berücksichtigen:

  • Gebäudeabriss in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar
  • Rodung des Gehölzbestandes (Ø < 50 cm) in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar

Zum Schutz der zu erhaltenden Gehölze und des angrenzenden Waldes ist während der Bau- und Erschließungsarbeiten die DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ vom Juli 2014 zu berücksichtigen. Diese beschreibt im einzelnen Möglichkeiten, die Bäume davor zu schützen, dass in ihrem Wurzelbereich:

  • das Erdreich abgetragen oder aufgefüllt wird
  • Baumaterialien gelagert, Maschinen, Fahrzeuge, Container oder Kräne abgestellt oder Baustelleneinrichtungen errichtet werden
  • bodenfeindliche Materialien wie zum Beispiel Streusalz, Kraftstoff, Zement und Heißbitumen gelagert oder aufgebracht werden
  • Fahrzeuge fahren und dabei die Wurzeln schwer verletzen
  • Wurzeln ausgerissen oder zerquetscht werden
  • Stamm oder Äste angefahren, angestoßen oder abgebrochen werden
  • die Rinde verletzt wird
  • die Blattmasse stark verringert wird

Im Hinblick auf das „Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland“ und den geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

  • Ein Großteil der Fläche wird durch die Feuerwehr bzw. vorhandene Gebäude genutzt und ist bereits versiegelt.
  • Vorhandene Gebäude werden z.T. erhalten und umgenutzt.

Schutzgut Boden

  • Der westliche Geltungsbereich ist bereits zu weiten Teilen durch Gebäude und Nebenanlagen des Feuerwehrstandortes versiegelt.
  • Die überplanten Böden sind typisch und großflächig in der Gemeinde Damp verbreitet.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen werden erbracht.

Schutzgut Wasser

  • Berücksichtigung der Berechnung nach A-RW 1 in der verbindlichen Bauleitplanung.
  • Pflanzung von neuen Gehölzen zur Förderung der Verdunstung.

Schutzgut Klima/Luft

  • Schaffung neuer Grünstrukturen im Plangebiet.
  • Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

  • Minimierung der Beeinträchtigungen des Waldes.
  • Beschränkung der hochbaulichen Anlagen auf bereits baulich genutzte Bereiche.
  • Eingrünung des neuen Parkplatzes mit Gehölzen.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.