Planungsdokumente: 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp für das Gebiet "Feuerwehrgerätehaus Damp"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Verkehrliche Erschließung

Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes mit der Feuerwehr und dem gemeindlichen Bauhof muss neu geordnet werden, um im Einsatzfall kreuzende Verkehre zwischen den ankommenden Feuerwehrkammeraden und den abfahrenden Einsatzfahrzeugen zu vermeiden. Daher soll im Norden des Plangebietes (auf dem Gebiet der Gemeinde Thumby) eine neue Zufahrt zur Landesstraße L 26 hergestellt werden, über die der geplante Parkplatz im Nordosten des Plangebietes erschlossen wird. Zudem soll der überwiegende Verkehr des gemeindlichen Bauhofes über diese neue Anbindung abgewickelt werden. Die Ausfahrt zum Florianweg soll zukünftig überwiegend den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr vorbehalten bleiben.

Seitens des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird auf folgende Punkte hingewiesen, die bei der weiteren Planung zu berücksichtigen sind.

  1. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll u. a. über eine neu herzustellende Zufahrt zur Landesstraße 26 (L 26) erfolgen. Ein Straßenteil dieser ausgewiesenen Zufahrt liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Thumby und soll mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Thumby planungsrechtlich gesichert werden. Das Anlegen dieser Zufahrt ist zwischen den Gemeinden Damp und Thumby abzustimmen.
  2. Gemäß § 29 (1) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBI. Seite 631) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der L 26, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone ist mit Maßangabe jeweils nachrichtlich in der Planzeichnung des Bebauungsplanes darzustellen.
  3. Die technische Ausbildung und der Bau der Einmündung der geplanten Zufahrt in die L 26 darf nur im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH), Standort Rendsburg erfolgen. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten an der Einmündung sind dem LBV.SH, Standort Rendsburg Planunterlagen (RE-Entwürfe) in 3-facher Ausfertigung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist gemäß den gültigen technischen Regelwerken aufzustellen.
  4. Weitere direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zu den freien Strecken der Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht angelegt werden.
  5. Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb einer nach § 4 (2) StrWG festgesetzten Ortsdurchfahrt sind gebührenpflichtige Sondernutzungen. Unter Vorlage entsprechender Planunterlagen ist die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bei dem LBV.SH, Standort Rendsburg zu beantragen.
  6. An der Einmündung der geplanten Zufahrt in die L 26 sind Sichtfelder gemäß der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, RASt 06 (Ausgabe 2006), Ziffer 6.3.9.3 auszuweisen. Die Sichtfelder müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe über Fahrbahnoberkante von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs dauernd freigehalten werden. Ggf. sind flankierende Maßnahmen, wie z.B. Halteverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung, Lichtsignalanlagen etc., erforderlich. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und zum Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.
  7. Alle Lichtquellen sind so abzuschirmen, dass eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf den Straßen des überörtlichen Verkehrs nicht erfolgt. Sie sind so auszubilden, dass sie durch ihre Form, Farbe, Größe oder dem Ort und die Art der Anbringung nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen können.
  8. Wasser geklärt oder ungeklärt, dazu gehört auch gesammeltes Oberflächenwasser, darf nicht auf Straßengebiet der L 26 geleitet werden.

Für die geplanten Nutzungen innerhalb des Plangebietes (v.a. für die Feuerwehr) werden zukünftig mind. 39 Stellplätze benötigt. Diese Anzahl ergibt sich aus der Zahl der Sitzplätze in den Einsatzfahrzeugen. Nach den gültigen Vorschriften muss für jeden Sitzplatz in einem Einsatzfahrzeug ein Stellplatz vorgehalten werden. Dementsprechend werden 35 Stellplätze für die Feuerwehr benötigt. Für die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes sind derzeit 4 Stellplätze vorgesehen. Die einzige Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze in unmittelbarer Nähe zum Feuerwehrgerätehaus herzustellen, sieht die Gemeinde Damp auf der nordöstlich angrenzenden Ausgleichsfläche. Auch hier sieht die Gemeinde ein überwiegendes öffentliches Interesse bzgl. des Eingriffes in die Ausgleichsfläche gegeben.

Die Gemeinde hat sich für die Darstellung der Stellplatzflächen als öffentlicher Parkplatz entschieden, da die Feuerwehr in Damp mit ihren besonderen, vielfältigen Aufgaben über das übliche Maß hinausgehende öffentliche Aufgaben erfüllt. Zudem wäre die Festsetzung von Stellplätzen als bauliche Anlage innerhalb des Waldabstandsstreifens (§ 24 LWaldG) von 30 m nicht zulässig. Für öffentliche Verkehrsflächen gilt diese Einschränkung nicht. Die Darstellung als Stellplatzfläche innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf hätte dazu geführt, dass die Stellplätze noch weiter nach Nordosten hätten verschoben werden müssen, was zu einem deutlich höheren Flächenbedarf und zusätzlichem Verlust an Ausgleichsfläche geführt hätte. Zudem wäre der Weg der Einsatzkräfte von den Stellplätzen zu den Einsatzfahrzeugen deutlich länger geworden. Weiterhin steht der Parkplatz prinzipiell auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Für die geplante neue Zufahrt muss auch geringfügig in die Waldfläche auf dem Gebiet der Gemeinde Thumby eingegriffen werden.

3.3 Ver- und Entsorgung

Das Gebiet wird entsprechend des Bedarfes von der Schleswig-Holstein Netz AG mit Strom und Gas versorgt.

Die Wärmeversorgung im Plangebiet erfolgt über eine Fernwärmeleitung.

Die Versorgung mit Trinkwasser wird durch den Wasserbeschaffungsverband Mittelschwansen sichergestellt.

Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt im Trennsystem in die Kläranlage der Gemeinde Damp.

Für die Niederschlagswasserbeseitigung innerhalb des Plangebietes wurde im März 2022 durch das Ingenieurbüro Haase + Reimer aus Busdorf ein Nachweis gem. A-RW1 erbracht. Die Bewertung des Wasserhaushaltes kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

In dem vorgelegten Konzept für den Regenwasserabfluss wird mittels Flächenversickerung sowie Rückhaltung/Teilverdunstung die zusätzliche Einleitmenge für das gemeindlichen RW-Netz und den Graben des Wasser- und Bodenverbandes minimiert. Aufgrund des vorhandenen Baumbestandes im Planareal, trägt dieser auch einen Anteil zur Verdunstung der Niederschläge bei, der rechnerisch in der Wasserhaushaltbilanzierung keine Berücksichtigung findet.

Es verbleibt gemäß der Bewertungsmatrix zur Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 eine extreme Schädigung des Wasserhaushaltes im Plangebiet. Nach Prüfung des RW-Konzeptes durch die Untere Wasserbehörde und ggfs. weiterer Abstimmungen erfolgt die Aufstellung eines entsprechenden detaillierten Bauentwurfs.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rendsburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Auf die Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird hingewiesen.

  • Gemäß § 25 Abs. 7 der Abfallwirtschaftssatzung des Kreises (AWS) haben Überlassungspflichtige ihre Restabfallbehälter, Biotonnen, PPK-Behälter und Abfallsäcke an die nächste durch die Sammelfahrzeuge erreichbare Stelle zu bringen. Dies gilt auch, wenn Straßen, Straßenteile, Straßenzüge und Wohnwege mit den im Einsatz befindlichen Sammelfahrzeugen bei Beachtung der Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UW) nicht befahrbar sind oder Grundstücke nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angefahren werden können (auf die weiteren Bestimmungen in § 25 Abs. 6 und Abs. 8 bis 12 der AWS wird hingewiesen).
  • Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft DGUV Vorschrift 43 untersagt grundsätzlich das Hineinfahren von Müllsammelfahrzeugen in Straßen ohne ausreichende Wendemöglichkeit.
  • Die DGUV-Regel (114-601) gibt vor, dass das Rückwärtsfahren bei der Abfalleinsammlung grundsätzlich zu vermeiden ist.
  • Verwiesen wird ebenfalls auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ RASt 06. Diese regeln im Detail, welche Abmaße Straßen und Wendeanlagen haben müssen, um ein Befahren dieser Straßen bzw. Straßenteile zu ermöglichen.
  • Zusätzlich sind auch die Ausführungen der zuständigen Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) in der beigefügten Broschüre „DGUV Information 214-033 Mai 2012 (aktualisierte Fassung April 2016) zu beachten.

Der Feuerschutz wird in der Gemeinde Damp durch die ortsansässige Freiwillige Feuerwehr gewährleistet. Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 des DVGW sicherzustellen.

3.4 Immissionsschutz

Zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Belange wurde von der Dörries Schalltechnische Beratung GmbH aus Gettorf eine Schallimmissionsprognose für das Plangebiet erstellt, die zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen kommt:

Die Gemeinde Damp möchte im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 „Feuerwehrgerätehaus/Bauhof Damp“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Feuerwehrhauses im Norden des Ortsteils Vogelsang-Grünholz schaffen. Der Geltungsbereich befindet sich im Norden der Ortslage, nördlich des Florianweges und östlich der Straße Vogelsang (L 26). Es soll Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr und Bauhof sowie Allgemeines Wohngebiet (WA) für das bereits vorhandene Wohnhaus Florianweg 5 festgesetzt werden. Östlich, südlich und westlich grenzen Wohngebiete an.

Die Hochbauplanung sieht vor, dass das jetzige zweigeschossige Feuerwehrhaus umgenutzt wird und das Erdgeschoss durch den gemeindeeigenen Bauhof genutzt wird. Im Obergeschoss befinden sich weiterhin Schulungsräume der Feuerwehr. Das jetzige Gebäude Florianweg 3 mit den nördlich anschließenden Nebengebäuden wird abgerissen und durch einen Neubau des Feuerwehrhauses ersetzt. Im Nordosten wird ein neuer Parkplatz für die Feuerwehr mit 40 Pkw-Stellplätzen errichtet. Die Zufahrt vom Vogelsang erfolgt an der Nordseite der beiden Gebäude. Die Alarmausfahrt über den Florianweg bleibt erhalten.

Wegen der Geräuschimmissionen durch die Nutzung des Feuerwehrhauses und des Bauhofes bei den nächstgelegenen Wohnhäusern wurde eine schalltechnische Untersuchung erforderlich. Für die Bauleitplanung und die nachfolgenden Baugenehmigungen soll geprüft werden, ob durch die Planung die Ziele des Baugesetzbuches, d. h. insbesondere die Anforderungen der DIN 18005 (Beiblatt 1) bzw. der TA Lärm, erfüllt werden. Die berechneten Beurteilungs- und Maximalpegel sollen mit den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 bzw. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm verglichen werden.

Nach Rücksprache mit dem zuständigen LLUR soll bei der Ermittlung der Beurteilungspegel neben dem Betrieb des Bauhofes unterschieden werden zwischen dem Übungsbetrieb und dem Einsatzfall der Freiwilligen Feuerwehr. Im Rahmen einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Punkt 3.2.2 TA Lärm soll insbesondere die besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Akzeptanz der Geräuschimmissionen herangezogen werden.

Die Berechnungen zeigen, dass bei Zugrundelegung der im Abschnitt 4.3 [des Gutachtens] beschriebenen Maßnahmen zum Schallschutz die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 beziehungsweise die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber durch die Nutzung des geplanten Feuerwehrhauses für Übungen und Schulungen sowie durch den Betrieb des Bauhofes an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten werden. Bei der nächtlichen Abfahrt oder Zufahrt des Kommunaltreckers im Rahmen des Winterdienstes werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm unterschritten.

Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen werden tagsüber und nachts erfüllt.

Bei Notfalleinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr werden tagsüber die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten. Nachts können die schalltechnischen Orientierungswerte / Immissionsrichtwerte an mehreren Immissionsorten um bis zu 11 dB überschritten werden. Pegelbestimmend ist dabei die nächtliche Abfahrt der Einsatzfahrzeuge sowie die Zufahrt der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzfall einschließlich der Abfahrt und Rückkehr der Einsatzfahrzeuge.

Bei der zur Information geprüften Alarmierung der Einsatzkräfte mittels Sirene können auch bei nur einminütigem Sirenenton Beurteilungspegel bis zu 80 dB(A) tags und 86 dB(A) nachts an den Immissionsorten auftreten.

Die Prüfung der maximalen kurzzeitigen Geräuschspitzen ist in Tabelle 6 der als Anlage 4 [des Gutachtens] beigefügten Berechnungsergebnisse dargestellt. Die Tabelle zeigt, dass die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber erfüllt werden, da die um 30 dB angehobenen Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch kurzzeitige Geräuschspitzen an allen maßgeblichen Immissionsorten unterschritten werden. Nachts können die um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwerte durch das Entlüftungsgeräusch von Druckluftbremsen an den Immissionsort IO 06 bis IO 10 überschritten werden.

Die Anforderungen der TA Lärm an kurzzeitige Geräuschspitzen werden tagsüber erfüllt. Nachts können die um 20 dB angehobenen Immissionsrichtwerte durch das Entlüftungsgeräusch von Druckluftbremsen an den Immissionsorten IO 06 bis IO 10 überschritten werden.

Im Fall von nächtlichen Notfalleinsätzen entsprechen sehr hohe Schallpegel durch Signalhörner dem Stand der Technik und sind unvermeidbar. Bei Notfalleinsätzen der Freiwilligen Feuerwehr werden Signalhörner jedoch nicht auf dem Grundstück und bei der Auffahrt auf die Straße Vogelsang (L 26), sondern in der Regel erst in der Ortslage oder bei der Auffahrt auf die Kreisstraße 61 oder Bundesstraße 203 eingesetzt. In den letzten Jahren gab es durchschnittlich etwa 50 Einsätze pro Jahr, auch in der Nachtzeit. Zur Information wurde auch der Einsatz des Signal- oder Martinshorns bei der Ausfahrt auf die Dorfstraße geprüft. Hierbei ergeben sich Schallpegel von bis zu 93 dB(A) an den Immissionsorten.

Im Rahmen einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Punkt 3.2.2 TA Lärm sollen die besonderen Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Akzeptanz der Geräuschimmissionen herangezogen werden. Das Maß der Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche bestimmt sich einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärmminderung nach der zu erwartenden Immissionssituation des Einwirkungsbereichs insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung.

Da für die Rangier- und Parkgeräusche bei der nächtlichen Rückankunft der Einsatzfahrzeuge keine schalltechnisch wirksamen Schallschutzmaßnahmen möglich sind und diese Situation auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits vorhanden ist, geht die Gemeinde davon aus, dass eine mögliche Überschreitung der Anforderungen der TA Lärm in diesem Punkt vertretbar ist. Hier tritt keine wesentliche Veränderung oder Verschlechterung der bestehenden Immissionssituation ein.

Die in dem Gutachten vorgeschlagen Festsetzungen zum Lärmschutz hat die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 19 berücksichtigt.