Planungsdokumente: 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 71 Stadt Schleswig

Begründung

1.1 Geltungsbereich

Der Planbereich liegt in der Gemarkung Schleswig, Flur 9 im Nordwesten des Stadtgebietes (Flurstücke 67/41 und 497 sowie Teile des Flurstückes 498). Er wird begrenzt durch die Flensburger Straße im Norden, die Straße 'Zum Schliekieker' im Westen, eine Waldfläche im Süden und eine Wiesenfläche im Osten.

Die genaue Planbereichsabgrenzung ist der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 zu entnehmen.

1.2 Bestand

Im Plangebiet befindet sich bereits seit vielen Jahren ein Sportgerätehandel einschl. der erforderlich Stellplätze. Die Stellplätze, die vollständig mit Rasengittersteinen bzw. mit Schotter hergestellt sind, befinden sich nördlich, westlich und südlich des Gebäudes. Der Höhenunterschied zwischen der Grundstückszufahrt im Nordwesten und den Stellplätzen im Süden beträgt ca. 3,0 m. Östlich des Gebäudes wurde eine Terrasse für die Mitarbeiter sowie ein kleiner Park angelegt. Entlang der Flensburger Straße stockt eine Baumreihe aus Linden, Erlen und Eschen.

1.3 Grundlage des Verfahrens

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der aktuell gültigen Fassung.

Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Schleswig hat am 04.05.2021 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 71 beschlossen. Die Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung sind:

  • Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Verdichtung.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für diese Änderung des Bebauungsplanes vor.