Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes 3.5 der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Stemwarde, südlich K29/Bahnhofstraße, nordwestlich Dorfstraße, Wohngebiet Stübkamp"

Verordnung - Text Teil B

8.20      Anpflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)

8.21     Für  die als Anpflanz- oder Erhaltungsgebot festgesetzten Gehölze sind bei deren Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Dabei sind folgende Mindestqualitäten zu verwenden:

Bäume:      3 x verpflanzt, mit Ballen, 18-20 cm Stammumfang

Sträucher:  2 x verpflanzt, 60/100 cm

8.22     Für alle neu zu pflanzenden Bäume innerhalb befestigter Flächen sind Pflanzgruben mit mindestens 12 cbm durchwurzelbaren Raumes mit geeignetem Substrat bei einer Breite von mindestens 2,0 m und einer Tiefe von mindestens 1,5 m herzustellen und durch geeignete Maßnahmen gegen Überfahren mit Kfz zu sichern.

8.23     Für festgesetzte Anpflanzungen sind folgende Artenspektren und Qualitäten zu verwenden (Arten: vgl. Erläuterungsbericht zum grünordnerischen Fachbeitrag):

a) Bäume in den öffentlichen Grünflächen und im Bereich der Parkplätze:

heimische, mittelkronige Laubbaumarten

Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Drahtballen, 18-20 Stammumfang bzw.

Solitär, 3 x verpflanzt, 200-250 cm Höhe

b) Bepflanzung der Wallanlage

standortgerechte, heimische Arten des regionaltypischen Knickartenspektrums, zu max. 25 % aus Bäumen und zu mind. 75 % aus Sträuchern

Baumarten:     Heister, 2 x verpflanzt, 125/150 cm

Straucharten:  Sträucher, 2 x verpflanzt, 60/100 cm

Die Pflanzung ist mit einer Pflanzdichte von 1 Pflanze pro 1,5 m² vorzunehmen. Auf mind. jeweils 100 m² ist zusätzlich eine Baumart als Solitär zu pflanzen (Hochstamm oder Stammbusch, 3 x verpflanzt, 14-16 cm Stammumfang).

Es sollten vornehmlich Gehölze aus heimischer Anzucht Verwendung finden.

8.30      Schutzmaßnahmen für Boden und Wasserhaushalt

8.31     Die Durchlässigkeit des Bodens ist nach baubedingter Verdichtung auf allen nicht überbauten Flächen wieder herzustellen.

8.32     Die Fuß- und Radwege in den öffentlichen Grünflächen sind mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzurichten und in wassergebundenem Belag auszuführen. Ein befestigter Pflasterstreifen bis zu einer halben Breite des Weges ist zulässig.

8.33     Grundstückszufahrten, Stellplätze und Parkplätze sind mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierung sind hier nicht zulässig.

8.40      Öffentliche Grünflächen

8.41     Die öffentlichen Grünflächen sind als arten- und krautreiche Wiesenflächen zu entwickeln und durch Baum- und Strauchpflanzungen zu gliedern.

8.42     Die  Wallanlagen sind landschaftsgerecht mit wechselnder Böschungsneigung zu gestalten.