Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanes 3.5 der Gemeinde Barsbüttel, Gebiet: "Ortsteil Stemwarde, südlich K29/Bahnhofstraße, nordwestlich Dorfstraße, Wohngebiet Stübkamp"

Verordnung - Text Teil B

4.00     Überschreitung von Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Ein Vortreten von untergeordneten Gebäudeteilen wie Erker, Windfänge, Trennwände, Sichtschutz- wände, Sonnenblenden, Pflanzenrankgitter und Vordächer ist bis zu 2,00 m von den festgesetzten Baugrenzen zulässig.

5.00     Mindestgrößen für Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)

Als Mindestgrößen für Baugrundstücke werden festgesetzt:                 

für Einzelhäuser 600 m², für Doppelhäuser 400 m² je Doppelhaushälfte.

6.00     Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Pro angefangene 600 m² Grundstücksfläche für ein Einzelhaus ist max. 1 Wohnung zulässig.

Pro angefangene 400 m² Grundstücksfläche für ein Doppelhaus ist max. 1 Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig.