Planungsdokumente: Gemeinde Welmbüttel - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 - ehemaliges Bundeswehr-Lager -

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

9.1.1 Angaben zum Standort

Der rund 4,3 ha große Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 8 „ehemaliges Bundeswehr-Lager“ liegt im nördlichen Teil des Gemeindegebietes von Welmbüttel. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Konversionsfläche, die bis zum Jahr 2017 von der Bundeswehr als Lager genutzt wurde.

Die Fläche liegt nördlich des Waldes bei Welmbüttel (Norderwohld) und östlich der Bundeswehr-Schießanlage. Im Westen begrenzt die Gemeindegrenze Gaushorn / Welmbüttel das Plangebiet.

Parallel zur vorliegenden Planung wird der Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Gaushorn aufgestellt, der ebenfalls eine Teilfläche des ehemaligen Bundeswehrlagers überplant, da sich die zu überplanende Konversionsfläche über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.

Rund 400 m nördlich des Plangebietes befindet sich das Welmbütteler Moor; die Bundesstraße 203 (B 203) liegt in etwa 1 km südlich des Plangebietes.

9.1.2 Art des Vorhabens und Festsetzungen

9.1.2.1 Art des Vorhabens

Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist vorgesehen, die Nachnutzung des ehemaligen Bundeswehrgeländes als Übungsfläche für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zu ermöglichen und planungsrechtlich abzusichern. Neben dieser Nutzung sollen die vorhandenen Gebäude und Hallen auf der nördlichen Teilfläche als Lagerflächen für Güter und Geräte genutzt werden, die über einen längeren Zeitraum eingelagert werden sollen und eine geringe Güterumschlagsfrequenz haben.

Dementsprechend wird ein sonstiges Sondergebiet -Übungsgelände für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) und Lager- im Norden des Plangebietes festgesetzt.

Zulässig sind (Frei-) Flächen und Gebäude, die den Übungs- und Schulungszwecken der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dienen sowie Gebäude für die längerfristige Einlagerung von Gütern.

Im Rahmen der Lagernutzungen sind bzgl. der längerfristigen Einlagerung nur solche Güter zulässig, die sich aus dem Durchführungsvertrag ergeben. Danach sind folgende Lagergüter zulässig:

  • Landwirtschaftliche Güter und Geräte,
  • Zwischenlagerung von Saatgut,
  • Winterlager von Booten,
  • Oldtimer,
  • Winterlagerung von Wohnwagen und Wohnmobilen,
  • Zwischenlagerung von Möbeln,
  • Container,
  • Anhänger.

Ferner wird im Durchführungsvertrag bestimmt, dass die Ein- und Auslagerung von Booten, Oldtimern und Wohnwagen /-mobilen sowie Anhängern nur im Zeitraum Oktober / November bzw. März / April erfolgen dürfen. Reparaturarbeiten aller Art an Lagergütern sind unzulässig.

Die Lagergebäude können auch zur Einlagerung von Übungsmaterial der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden.