Planungsdokumente: Gemeinde Welmbüttel - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 8 - ehemaliges Bundeswehr-Lager -

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4 Grünordnung

Das Plangebiet ist durch die vorhandenen Erschließungsstrukturen und Gebäude geprägt. Weiteres konstituierendes Element ist Wald. Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich ein großes Regenrückhaltebecken. Südwestlich des Plangebietes befindet sich die Standortschießanlage der Bundeswehr. Hier erfolgen regelmäßig Übungen der Bundeswehr.

Südwestlich grenzen die Flächen der Gemeinde Gaushorn an, die mit dem Bebauungsplan Nr. 1 verbindlich überplant werden. Weiter nördlich schließen landwirtschaftliche Flächen an, weiter östlich liegen Waldflächen. Südöstlich befindet sich der Norderwohld, der gleichzeitig als FFH-Gebiet 1721-301 ausgewiesen ist.

Auf Veranlassung der Unteren Naturschutzbehörde wurde eine Biotopkartierung durchgeführt. Die Biotoptypenkarte liegt als Anlage 10.3 bei. Neben den Siedlungs- und Waldflächen dominiert mäßig artenreiches Wirtschaftsgrünland. Dieses weist unterschiedliche Sukzessionsstadien auf und ist in untergeordneten Teilen auch bestockt.

Zentral im SO 1 liegt für tiefer gelegenen Stellen mäßig nährstoffreiches Nassgrünland vor. Gleiches gilt für Flächen südlich des Regenrückhaltebeckens. Diese gesetzlich geschützten Biotope sind zu erhalten.

Die randlich zu den Straßen und Fahrbahnen liegenden Flächen sowie die Gräben außerhalb des Waldes werden als private Grünflächen –Schutzgrün- festgesetzt.

Zentral im Sondergebiet 1 sowie am Westrand des Plangebiets wurden die oben stehenden gesetzlich geschützten Biotope als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Bestand –Biotop- nachrichtlich übernommen.

Die Biotopstrukturen haben sich in Senken entwickelt. Eine intensivere Nutzung ist aufgrund des feuchten Untergrundes nicht wahrscheinlich und im Übrigen unzulässig. Die Biotope sind jährlich zu mähen, um den Biotopstatus zu erhalten. Andernfalls werden Sie verbuschen.

Als Puffer der gesetzlich geschützten Biotope wurde zentral im Bereich des Sondergebietes 1 und zwischen Regenrückhaltebecken und Wald eine private Grünfläche Schutzgrün- festgesetzt, um den Biotopverbund zu bewahren und die BOS-Nutzungen stärker auf die bereits erschlossenen Bereiche zu bündeln. Das Aufstellen von Containern in diesen Bereichen ist nicht zulässig.

Nördlich des Regenrückhaltebeckens befindet sich außerhalb des Waldes ein Knick. Dieser ist gemäß § 21 (4) des Landesnaturschutzgesetztes (LNatSChG) gesetzlich geschützt und zu erhalten. Der Knick wurde als solcher nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

Lücken im Bewuchs sind mit heimischen und standortgerechten Gehölzen zu schließen. Je laufender Meter Knick sind mindestens zwei Gehölze vorzuhalten. Sonstige Pflegemaßnahmen sind ausschließlich im gesetzlichen Rahmen zulässig.

3.4.1 Wald und Waldabstand

Wesentliche Teilflächen des Plangebietes sind Wald im Sinne des Landeswaldgesetztes. Die Festsetzung erfolgt nach den Vorgaben der Unteren Forstbehörde. Gemäß Biotoptypenkarte handelt es sich durchgängig um ‚sonstigen Laubwald auf bodensauren Standorten‘ (WLy).

Aufgrund des Waldabstandes nach § 24 LWaldG ist ein Waldeingriff nicht vollständig vermeidbar. Die Planung ist jedoch so ausgerichtet, dass Waldeingriffe sehr wesentlich vermieden werden können.

Im Bereich des Sondergebietes Nr. 1 erfolgen nur redaktionelle Korrekturen des Waldrandes. Diese sind überwiegend mit der maßstabsbedingten Unschärfe der zur Verfügung gestellten Unterlagen begründet.

Zum Gebäudebestand im Nordwesten von Sondergebiet 1 ist in Abstimmung mit der Forstbehörde ein Abstand von 20 m einzuhalten. Dies ergibt einen Abstand zwischen Graben und Wald von 2 m, der auch für die Grabenunterhaltung erforderlich ist. In diesem Bereich befinden sich keine Gehölzstrukturen.

Insgesamt ergibt für den Bereich der Gemeinde Welmbüttel ein Waldeingriff von 260 m². Zusammen mit Waldeingriffen im Bereich der Gemeinde Gaushorn besteht ein Umwandlungserfordernis von 1.910 m² (kartierter) Waldfläche. Die betroffenen Waldflächen sind nach Maßgabe der Unteren Forstbehörde im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen. Insgesamt sind insoweit 3.820 m² Neuwaldfläche bereit zu stellen.

Die Kompensation soll im Bereich des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Gaushorn erfolgen. Hier ist eine Neuanlage von Waldflächen in einem Umfang von 6.500 m² vorgesehen. Der Antrag auf Aufforstung der Flächen wird parallel zur öffentlichen Auslegung bei der Unteren Forstbehörde gestellt.

Die Waldeingriffe finden im Abgrabungsbereich der Bundeswehr statt. Naturwald ist nicht betroffen. Negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet ‚Norderwohld‘ sind nicht erkennbar. Der Biotopverbund ist durch die geringfügigen Eingriffe nicht gefährdet und wird im Übrigen durch die Neuwaldpflanzungen angrenzend an das Plangebiet überkompensiert. Die Umwandlung ist zur Sicherung der Planungsziele im öffentlichen Interesse geboten.

Mit Planungsgespräch vom 30.04.2019 wurden aufgrund der minimierten Waldeingriffe weitergehende Bedenken gegen eine Waldumwandlung seitens der UNB zurückgestellt.

Der Waldabstand von 30 m gemäß § 24 (1) LWaldG wurde nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

Im Sondergebiet sind Gebäude und bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise innerhalb des Waldabstandes liegen, zulässig, sofern die Baustoffe mindestens schwerentflammbar und die tragenden und aussteifenden Bauteile mindestens feuerhemmend sind. Die Gebäude der Bundeswehr erfüllen diese Voraussetzungen.

Nach Maßgabe der Unteren Bauaufsicht darf hier in den Gebäuden durch eingelagerte Güter eine maximale Brandlast von 300 MJ/m² nicht überschritten werden. Auf den Umstand, dass Lagergüter kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB darstellen, wurde diesseits hingewiesen.

Gebäude mit Lagernutzung sollen nach Maßgabe der Unteren Forstbehörde einen Abstand von mindestens 20 m zum Waldrand einhalten. Ausnahmsweise sind jedoch Bestandsgebäude im Sondergebiet 1 bei weniger als 20 m Waldabstand innerhalb der festgesetzten Baulinien zulässig, wenn die Gebäude über keine Öffnung zur waldzugewandten Seite verfügen und forstwirtschaftliche Bedenken nicht bestehen. Für die betroffenen Bestandsgebäude trifft dies insoweit zu.

Ausnahmsweise sind Heizungsanlagen und Nebenanlagen auch innerhalb des Wald-abstandes zulässig, wenn forstwirtschaftliche Bedenken nicht bestehen.

Ausnahmen sind im Rahmen der Baugenehmigungen gesondert zu beantragen. Sie sind zu genehmigen, soweit die planungsrechtlichen Voraussetzungen (wie vorstehend) vorliegen.

3.4.2 Artenschutz

Zur Berücksichtigung der Vorschriften des besonderen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Aussagen zur Betroffenheit europäisch geschützter Arten bei Realisierung der Planung erforderlich. Hierzu wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt, der den Unterlagen als Anlage 10.4 beiliegt.

Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung sind die Auswirkungen der Planung, die sich, ausgehend vom aktuell vorhandenen Zustand des Plangebietes, aus der Umsetzung der Bebauungspläne ergeben. Als Plangebiet werden dabei im Fachbeitrag die Geltungsbereiche der beiden Bebauungspläne der Gemeinden Welmbüttel und Gaushorn als zusammenhängendes Gebiet beschrieben.

Im vorliegenden Fachbeitrag wird für das Plangebiet eine Potenzialabschätzung zum Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie von europäischen Vogelarten vorgenommen.

Als Grundlage dient zum einen die Erfassung der Biotop- und Habitatausstattung im Bereich des Plangebietes durch mehrere Ortsbegehungen. Zudem werden die Angaben des LLUR-Artkatasters zum Artenvorkommen (Anfrageantwort des LLUR vom 05.02.2018) sowie weitere Quellen und Literatur zur Verbreitung und Ökologie relevanter Arten genutzt.

Die Auswirkungen des Vorhabens werden gemäß Bauleitplanung dargestellt und daraus eine mögliche Betroffenheit der Arten abgeleitet (Relevanzprüfung). Für potenziell betroffene Arten wird geprüft, inwieweit bei der Umsetzung der Planung die artenschutzrechtlichen Vorschriften berührt werden und Verstöße vermieden werden können.

Im Ergebnis der Relevanzprüfung sind Brutvögel und Fledermäuse planungsrelevant und hinsichtlich der Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG zu prüfen. Für die relevanten Arten dieser Artengruppen wurde daher eine Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände bei Umsetzung des Bebauungsplanes vorgenommen.

Für die weiteren Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie besteht keine Relevanz, da diese im Ergebnis der Relevanzprüfung von der Planung nicht betroffen sind.

Aus der Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ergeben sich folgende Empfehlungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung.