Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Grönwohld

Textliche Festsetzungen

6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 (1) 20 BauGB

Grundstückszufahrten und die befestigten Flächen der Baugrundstücke (bspw. Stellplätze, Wege) sind wasserdurchlässig herzustellen. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Gefälleflächen mit einer Neigung über 4 %.

In den WA 1 - bis WA 4 - und dem WA 6 - Gebiet ist auf den unbebauten Grundstücksteilen das natürliche Geländeniveau nach Abschluss der Baumaßnahme mit einer Höhentoleranz von 0,5 m wieder herzustellen. Stützmauern sind bis zu einer sichtbaren Höhe von 1 m zulässig. Böschungen sind nur bis zu einem Verhältnis von max. 1:1,5 zulässig.

In den WA 5 - Gebieten ist auf den unbebauten Grundstücksteilen das natürliche Geländeniveau nach Abschluss der Baumaßnahme mit einer Höhentoleranz von 1,60 m wieder herzustellen. Stützmauern sind bis zu einer sichtbaren Höhe von 2 m zulässig. Böschungen sind nur bis zu einem Verhältnis von max. 1:1,5 zulässig.

Auf der mit der Entwicklungsmaßnahme Nr. 1 festgesetzten Fläche für Retention sind naturnah zu gestaltende Anlagen für die Rückhaltung und Versickerung von Oberflächenwasser zulässig. Auf der Fläche sind 5 standortheimische Bäume zu pflanzen.

Auf der mit der Entwicklungsmaßnahme Nr. 2 festgesetzten Fläche sind 35 hochstämmige Obstbäume einer alten Kultursorte mit einem Stammumfang von mind. 10-12 cm zu pflanzen und die Fläche zu einer Streuobstwiese zu entwickeln. Die extensive Unternutzung erfolgt durch eine einschürige Mahd.

Der festgesetzte Knickschutzstreifen ist als Gras- und Krautflur auszubilden. Bauliche Anlagen sowie Versiegelungen jeder Art und Ablagerungen sind hier unzulässig. Auf den festgesetzten Knickschutzstreifen ist die Nutzung als gemeindliche Zuwegung zur Entwicklungsmaßnahmenfläche Nr. 2 zulässig.

7. Lärmschutzmaßnahmen gem. § 9 (1) 24 BauGB

Für in den Lärmpegelbereichen III und IV gelegene Außenbauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 (Ausgabe 2016) erforderlich.

Die Anforderung an die Luftschalldämmung der Außenbauteile beträgt im LPB III mindestens erf.R´w,ges = 35 dB und im LPB IV mindestens erf.R´w,res = 40 dB.

Für Schlaf- und Kindezimmer, deren Fenster im Bereich von LPB III oder höher angeordnet sind, sind ergänzend entsprechend schallgedämpfte Lüftungsanlagen erforderlich.

Im Fall von Einzelnachweisen kann von den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen abgewichen werden.

Nachweise sind im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 (Ausgabe 07-2016) zu führen. Solange die bisherige DIN 4109 mit Beiblatt 1 (Ausgabe 1989) noch als technische Baubestimmungen (gemäß Erlass des Innenministers vom 15.11.1990 – IV 850 a – 516.533.11) eingeführt sind, ist auch ein Nachweis nach diesem Verfahren zulässig.

8. Anpflanzungen gem. § 9 (1) 25a BauGB

Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche sind mindestens 16 standortheimische Laubbäume zu pflanzen. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind Abweichungen von bis zu 5 m zulässig. Alle zu pflanzenden Bäume sind mit gras-, stauden- oder strauchbewachsenen Vegetationsflächen/Baumscheiben von mind. 5 m² zu versehen. Die Vegetationsflächen/Baumscheiben sind gegen ein Befahren durch Fahrzeuge zu sichern.

Je Baugrundstück ist ein standortheimischer Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.