Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Grönwohld

Textliche Festsetzungen

9. Höhenlage gem. § 9 (3) BauGB

Das natürliche Geländeniveau wird durch die in der Planzeichnung festgesetzten Höhen gebildet. Die festgesetzten Firsthöhen beziehen sich auf den höchsten Punkt des natürlichen Geländeniveaus innerhalb der jeweiligen Gebäudegrundfläche.

10. Gestaltung gem. § 9 (4) BauGB i. V. m. § 84 LBO

In den WA - Gebieten ist die Dachgestaltung gleichwinklig mit einer Neigung von 20-48° auszuführen. Satteldächer, Walmdächer und Grasdächer sind zulässig. Solaranlagen sind ebenfalls zulässig. Für Wintergärten und Grasdächer sind geringere Dachneigungen bis zu mind. 10° zulässig. Für die Dacheindeckung sind rote, braune oder anthrazitfarbene Materialien zu verwenden. Ausnahme: Für das WA 1 - Gebiet sind bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern mit mehr als 2 Wohnungen auch Pultdächer mit einer Mindestdachneigung von 15° und eine maximale Firsthöhe von 9 m zulässig.

Doppelhäuser sind in Bezug auf Dachform und Traufhöhe des Hauptgebäudes jeweils einheitlich zu gestalten.

In den festgesetzten WA - Gebieten sind Garagen, Carports und Nebenanlagen wie die zugehörige Hauptanlage auszuführen. Abweichungen in der Dachneigung und Flachdächer sind zulässig. Holzbauten sind ebenfalls zulässig.

Einfriedungen entlang der Straßenverkehrsfläche/GFL-Rechte sind bis zu einer Höhe von max. 1,20 m zulässig.

Einfriedungen entlang der Fußwege sind bis zu einer Höhe von max. 1,80 m zulässig.

Gemeinde Grönwohld, Bebauungsplan Nr. 10

Auslegungsexemplar gem. § 4 a (3) BauGB, GV 21.07.2016