Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Grönwohld

Begründung

9.1.4. Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Bestand und Bewertung

Das Plangebiet wird derzeit intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Im Osten und Süden grenzen Knickstrukturen und Gehölzflächen, im Norden die Gärten der Baugrundstücke des Hermann-Claudius-Weges an das Plangebiet an. An der Poststraße wird ein Grundstück (Flurstück 73/4) in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist und ansonsten gärtnerisch genutzt wird. Hier befindet sich u.a. ein Gartenteich.

Im Nordwesten befinden sich auf einem privaten Grundstück ein naturnaher Teich und naturnahe Gehölzstrukturen. Im Südwesten schließt sich die Niederung der Millerbek an, welche im direkten Anschluss ans Plangebiet von naturnahen Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetztes bestockt ist. Die Niederungsflächen unterliegen dem gesetzlichen Biotopschutz und sind unter der Nummer SH1-2328059 im Naturschutzbuch des Landes Schleswig-Holstein erfasst.

Auswirkungen der Planung

Durch die Planung werden intensiv als Ackerland genutzte Flächen überbaut. Für die Erschließung des Plangebietes muss ein Gartenteich überbaut werden. Die wertvollen Knickstrukturen am Rand des Plangebietes sollen durch die Ausweisung von Knickschutzstreifen und Maßnahmenflächen vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die fußläufige Wegeverbindung an den Hermann-Claudius-Weg erfolgt über eine vorhandene Feldzufahrt, so dass hiermit keine Eingriffe in Knickstrukturen einhergehen. Zum südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Wald muss ein ausreichender Waldschutzstreifen berücksichtigt werden.

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Die festgesetzten Abstände zum Knickschutz entsprechenden den Forderungen der unteren Naturschutzbehörde und beinhalten einen 5 m breiten Knickschutzstreifen sowie einen Abstand der Baugrenzen zum Knickfuß von 10 m. Vorgesehen ist zudem, die Knickschutzstreifen ins öffentliche Eigentum zu übernehmen.

Der erforderliche Waldabstand wurde mit der unteren Forstbehörde abgestimmt und aufgrund der unterdurchschnittlichen Brandgefahr und der Standfestigkeit der Bäume aufgrund der standortgerechten Bestockung des Bestandes auf 25 m festgelegt.

Um eine Isolierung des nordwestlich des Plangebietes liegenden naturnahen Teiches zu vermeiden wird die Grünfläche zur Erschließung der geplanten Spielplatzfläche auf 8 m Breite festgelegt, um neben einer Fußwegeverbindung Flächen für naturnahe Biotopstrukturen im Rahmen des regionalen Biotopverbundes schaffen zu können.

Für die Umsetzung der Planung müssen keine bedeutenden Gehölzstrukturen gerodet werden. Bei Freistellung des Gartengrundstückes für die Erschließung des Baugebietes sind die gesetzlichen Regelungen zur Baufeldräumung zu berücksichtigen, wonach Rodungen nur in der Zeit vom 1, Oktober bis Ende Februar zulässig sind.

Aktuelle Untersuchungen haben ergeben, dass unter Einsatz von LED-Lampen deutlich weniger nachtaktive Insekten von der Beleuchtung angezogen werden. Auch heimische Vögel und Fledermäuse werden von LED-Lampen deutlich weniger beeinträchtigt. So sollten vorzugsweise in der Erschließungsstraße LED-Lampen installiert werden.

Ermittlung des Ausgleichs

Für mögliche kompensationsbedürftige Beeinträchtigungen des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften unterscheiden die Hinweise des angewendeten Ausgleichserlasses zwischen Flächen mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz und solchen mit einer besonderen Bedeutung für den Naturschutz. Dabei wird davon ausgegangen, dass in der Regel nur auf Flächen mit einer besonderen Bedeutung für den Naturschutz erhebliche oder nachhaltige und damit auszugleichende Beeinträchtigungen von Arten und Lebensgemeinschaften auftreten.

Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Ackerfläche mit allgemeiner Bedeutung für Arten- und Lebensgemeinschaften. Flächiger Ausgleich für die Flächeninanspruchnahme wird demnach für das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften nicht erforderlich.

Von besonderer Bedeutung sind im Plangebiet die vorhandenen Knickstrukturen und der im Südwesten angrenzende Wald. Zu diesen bedeutenden Biotopstrukturen kann mit der Bebauung ein ausreichender Schutzabstand eingehalten werden. Die Abstandsausweisungen sind ausreichend, um die Flächen mit besonderer Bedeutung im und angrenzend an das Plangebiet vor Beeinträchtigungen zu schützen. Ausgleichsmaßnahmen werden nicht erforderlich.

9.1.5. Schutzgut Klima / Luft

Bestand und Bewertung

Das Klima in Schleswig-Holstein ist stark durch die Lage zwischen Nord- und Ostsee geprägt. Es ist mit seinen feuchten, milden Wintern und hohen Niederschlägen als gemäßigtes, feucht temperiertes und ozeanisches Klima zu bezeichnen.

Lokalklimatisch herrscht im Plangebiet ein Freiklima vor. Insbesondere auf wenig bestockten Agrarflächen kommt es durch eine starke Einstrahlung am Tag und eine starke Abkühlung nachts zu deutlicheren Temperaturschwankungen und damit zu lokal erhöhten Windverhältnissen, die jedoch durch vorhandene Gehölzstrukturen abgemildert werden.

Auswirkungen der Planung

Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Klima / Luft werden im Regelfall bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung durch eine entsprechende Flächen- / Standortwahl vermieden. Erhebliche Beeinträchtigungen liegen vor, wenn Flächen mit Kaltluftentstehungs- und / oder Luftausgleichsfunktion durch bauliche oder ähnliche Maßnahmen betroffen sind. Dieses ist im Plangebiet nicht der Fall.

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind bereits soweit sinnvoll und zielführend im Planungskonzept berücksichtigt worden.

Ermittlung des Ausgleichs

Für das Schutzgut Klima / Luft werden keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.

9.2. Artenschutz:

Zur Beurteilung der Artenschutzbelange wurde eine Artenschutzuntersuchung auf der Grundlage einer faunistischen Potenzialanalyse vom Biologen Karten Lutz (Hamburg, Mai 2016) erarbeitet. Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:

Fledermaus-Sommerquartiere können in den großen Eichen angrenzend an den südwestlichen Plangebietsrand vorhanden sein. Ein besonderes Potential von Quartieren in den umliegenden Gebäuden besteht ansonsten nicht. Dem gesamten Westrand des Plangebietes wird eine mittlere Bedeutung als Jagdgebiet für Fledermäuse zugewiesen.

Haselmausvorkommen sind am Ostrand des Plangebiets im vorhandenen Knick möglich. Die Suche nach Kobeln und Fraßspuren war jedoch erfolglos.

Ackerflächen sind für Amphibien ungeeignete Landlebensräume. Ein geringes Potential besteht in den Gehölzsäumen. Ein Gewässerlebensraum von größerer Bedeutung liegt nordwestlich angrenzend an das Plangebiet. Hier können Kamm- und Teichmolch, Erdkröte, Teich- und Grasfrosch einen Lebensraum finden. Auf dem Grundstück an der Poststraße befindet sich zudem ein Gartenteich.

Im Plangebiet finden 34 heimische Brutvogelarten einen potentiellen Lebensraum. 12 Arten davon konnten während der Begehungen nachgewiesen werden. Keine der festgestellten Arten brütet auf der Ackerfläche, obwohl diese durch die Brachesituation in diesem Jahr für Vögel attraktiv ist. Alle Arten brüten in den Säumen und umliegenden Gärten und nutzen den Acker nur zeitweilig zur Nahrungssuche.

Die Entwicklung des Plangebietes hin zu einem Wohngebiet beurteilt das Artenschutzgutachten folgendermaßen.

Wirkungen auf Fledermäuse

Die potentiellen Quartiersbäume am Rand des Plangebietes werden von der Planung nicht berührt und können erhalten bleiben. Potentielle Nahrungsflächen mittlerer Bedeutung werden durch die geplante Bebauung nicht verkleinert, sondern mit den neuen Gärten und den Maßnahmenflächen potentiell sogar größer. Fledermäuse werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.

Wirkungen auf Haselmäuse

Haselmäuse konnten zwar im Plangebiet nicht festgestellt werden, der potentielle Lebensraum dieser Art wird jedoch durch die neuen Gärten und Gehölzrändern in neuen Grünstreifen sowie Streuobstwiesen erweitert. Damit können potentielle Fortpflanzungsstätten neu entstehen.

Wirkungen auf Amphibien

Der als Gewässerlebensraum von Bedeutung eingestufte Teich im Nordwesten des Plangebiets wird durch die Planung nicht berührt. Ein kleiner Gartenteich ohne besondere Bedeutung wird durch die Erschließungsstraße überbaut und kann durch eine Neuanlage ersetzt werden. Die Funktion der Flächen als Landlebensraum für Amphibien wird durch die geplante Streuobstwiese tendenziell verbessert. Auch Gärten sind grundsätzlich als Lebensraum für den Kammmolch, Grasfrosch und weitere Arten besser geeignet als Ackerland. Für Amphibien verbessert sich damit tendenziell die Situation der Landlebensräume.

Wirkungen auf Brutvögel

Art, ArtengruppeWirkung des VorhabensFolgen der Vorhabenswirkungen
Arten der Agrarlandschaft (Dorngrasmücke, Fasan)Verlust von klassischer Ackerlandschaft, aber Schaffung neuer Säume am Rand der Siedlung und in StreuobstwiesenKeine bestandsvermindernden Wirkungen
Greifvögel und EulenVerbesserung des Kleinsäugerangebotes durch strukturreichere LandschaftKeine bestandsvermi-dernden Wirkungen
Feldsperling, HaussperlingVerbesserung des Lebensraumes.Bestandserhöhung möglich
Übrige potentielle Arten mit großen Revieren (Eichelhäher, Elster, Rabenkrähe, Ringeltaube)Verbesserung des Lebensraumes.Bestandserhöhung möglich
Relativ anspruchslose, verbreitete Gehölzvögel Verbesserung des Lebensraumes.Bestandserhöhung möglich
Relativ anspruchsvolle Gehölzvögel (Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Gelbspötter, Spechte)Verbesserung des Lebensraumes.Bestandserhöhung möglich

Quelle: Faunistische Potenzialabschätzung und Artenschutzuntersuchung, Karten Lutz, 31.05.2016

Für die Arten, die nach den europäischen Richtlinien geschützt sind, wird im Artenschutzgutachten eine artenschutzrechtliche Betrachtung vorgenommen. Die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Brutvogelarten sind nicht vom Verlust ganzer Brutreviere und damit einer Zerstörung oder Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG durch das Vorhaben betroffen. Bei potenziell vorhandenen Fledermäusen werden potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten ebenfalls nicht beeinträchtigt. Durch den Verlust eines Gartenteiches kann eine Fortpflanzungsstätte des Kammmolches zerstört werden. Mit der Neuschaffung eines kleinen Gewässers können die ökologischen Funktionen erhalten bleiben. Unüberwindliche Hindernisse entstehen durch die Festsetzungen im vorliegenden Bebauungsplan nicht.