Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Grönwohld

Begründung

9.3. Maßnahmen der allgemeinen Grünordnung und der Kompensation

Aus der naturschutzfachlichen Eingriffsbilanzierung erwachsen die folgenden Ausgleichserfordernisse:

Aus artenschutzrechtlicher Sicht wird die Neuanlage eines Kleingewässers erforderlich.

Im Plangebiet selbst werden die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Auf den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Abschirmpflanzung sind dichte lineare, ebenerdige freiwachsende Heckenpflanzungen mit den Arten der Schlehen-Hasel-Knicks zu entwickeln.
  • Grundstückszufahrten und die befestigten Flächen der Baugrundstücke (bspw. Stellplätze, Wege) sind wasserdurchlässig herzustellen. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind Gefälleflächen mit einer Neigung über 4 %.
  • Die mit der Entwicklungsmaßnahme Nr. 1 (1.470 m²) festgesetzte Fläche kann für eine naturnahe Retention anfallender Oberflächenwasser genutzt werden.
  • Auf der mit der Entwicklungsmaßnahme Nr. 2 (6.580 m²) festgesetzten Fläche sind 35 hochstämmige Obstbäume einer alten Kultursorte mit einem Stammumfang von mind. 10-12 cm zu pflanzen und die Fläche zu einer Streuobstwiese zu entwickeln. Die extensive Unternutzung erfolgt durch eine einschürige Mahd.
  • Der festgesetzte Knickschutzstreifen ist als Gras- und Krautflur auszubilden. Bauliche Anlagen sowie Versiegelungen jeder Art und Ablagerungen sind hier unzulässig. Auf den festgesetzten Knickschutzstreifen ist die Nutzung als gemeindliche Zuwegung zur Entwicklungsmaßnahmenfläche Nr. 2 zulässig.
  • Innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche sind mindestens 16 standortheimische Laubbäume zu pflanzen. Alle zu pflanzenden Bäume sind mit gras-, stauden- oder strauchbewachsenen Vegetationsflächen/Baumscheiben von mind. 5 m² zu versehen. Die Vegetationsflächen/Baumscheiben sind gegen ein Befahren durch Fahrzeuge zu sichern.
  • Je Baugrundstück ist ein standortheimischer Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.

Die im Plangebiet festgesetzten Pflanzmaßnahmen dienen der Durchgrünung des Plangebietes und haben keine weitere Ausgleichsfunktion. Die festgesetzten Knickschutzstreifen im Plangebiet dienen dem Schutz der bestehenden Knicks und erfüllen ausschließlich Vermeidungs-/Minimierungsfunktion. Die Festsetzungen zur Verwendung wasserdurchlässiger Belege minimieren die Eingriffe in das Schutzgut Wasser und Boden.

Als Kompensationsmaßnahme hingegen sind die beiden Maßnahmenflächen von zusammen 8.050 m² Fläche anzusehen. Nach Abzug bestehender hochwertiger Strukturen (Wald, Knick) von rd. 250 m² werden hier auf 7.800 m² Fläche für den Naturschutz hochwertige Lebensräume entwickelt. Die heutigen Ackerflächen sind zu 100 % als Kompensationsmaßnahme anzurechnen, so dass auf den Flächen 7.800 Ökopunkte bzw. 7.800 m² Ausgleich entstehen. Für den vorliegenden Bebauungsplan werden hiervon 5.382 m² als Kompensation benötigt. Die verbleibenden Flächenanteile von 2.418 m² wird die Gemeinde als Vorratskompensationsmaßnahmen vorhalten, um zukünftige Eingriffe ausgleichen zu können.

9.4. Kosten der allgemeinen Grünordnung und des Ausgleichs

9.5. Empfehlungen der Landschaftspflege

Auf schonenden Umgang mit dem Oberboden während der Bauphase ist zu achten; das betrifft vor allem den Oberbodenabtrag und seine Zwischenlagerung. Tausalze und tausalzhaltige Mittel sollten auf dem privaten Grundstück nicht ausgebracht werden.

Das Grundwasser steht unter besonderem Schutz. Die dauerhafte Grundwasserabsenkung bzw. Ableitung z. B. durch Kellerdränagen ist wasserrechtlich erlaubnispflichtig. Da dieser Eingriff regelmäßig durch bautechnische Maßnahmen vermeidbar ist, kann eine Genehmigung im Allgemeinen nicht erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Wasserbehörde auf Antrag. Revisionsdränagen sind zulässig, soweit sie nicht zu einer dauerhaften Grundwasserabsenkung führen. Sie sind der Wasserbehörde mit Bauantragstellung anzuzeigen. Es ist durch eine Baugrunduntersuchung der Nachweis zu erbringen, dass mit der Dränagemaßnahme keine dauerhafte Grundwasserabsenkung einhergeht. Bei hoch anstehendem Grundwasser wird der Verzicht von Kellern empfohlen. Versickerungsanlagen sind ebenfalls anzeigepflichtig. In bestimmten Fällen sind Versickerungsanlagen auch erlaubnispflichtig. Über Einzelheiten informiert die zuständige Wasserbehörde.