Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Grönwohld

Begründung

1.3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan

Für die Gemeinde gilt der rechtswirksame neuaufgestellte Flächennutzungsplan. Für das Plangebiet wird entlang der Poststraße gemischte Bauflächen und im östlichen Bereich Wohnbaufläche dargestellt. Im Zwischenraum dieser Bauflächen ist Grünfläche bzw. Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen, diese Flächen werden teilweise in der vorliegenden Bebauungsplanung als allgemeines Wohngebiet festgelegt. Um dem Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB nachzukommen, wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren durchgeführt.

Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan (Neuaufstellung) der Gemeinde Grönwohld

1.4. Plangebiet

Das Plangebiet liegt im Süd-Osten Grönwohlds östlich der Poststraße sowie südlich und westlich des Hermann-Claudius-Weges. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 4 ha.

Im Norden:Nördliche Grundstücksgrenze der Flst. 73/4, 73/5 und 78/1.
Im Osten:Östliche Grundstücksgrenze der Flst. 78/1 und 79.
Im Süden:Südliche Grundstücksgrenze des Flst. 79.
Im Westen:Westliche Grundstücksgrenze der Flst. 79, 78/1 und 73/5 sowie südliche und westliche Grundstücksgrenze des Flst. 73/4.

Das Plangebiet wird nördlich und westlich durch Wohnbebauung begrenzt, östlich durch Knickstrukturen und im Süden durch ein angrenzendes Landschaftsschutzgebiet. Am westlichen Rand des Plangebiets befindet sich auf dem Grundstück an der Poststraße 26 ein Wohngebäude. Die rückwärtigen Flächen zu den bebauten Grundstücken Hermann-Claudius-Weg und Poststraße werden größtenteils als landwirtschaftliche Ackerfläche genutzt. Im nordwestlichen Bereich grenzt ein Gartengrundstück und im südwestlichen Bereich eine Feldgehölzgruppe an das im Bestand hauptsächlich als Acker genutzte Plangebiet. Das Gelände steigt insbesondere Richtung Nordosten an, Richtung Westen ist eine tiefe Senke vorhanden.

Lage des Plangebiets in der Gemeinde Grönwohld

2. Umweltbericht

Zur Wahrung der Belange des Umweltschutzes gem. §§ 1 (6) Nr. 7, 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Der Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchungen wird durch die Gemeinde festgelegt. Es erfolgt eine frühzeitige Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB, insbesondere zur Abgleichung der Erfordernisse hinsichtlich des Untersuchungsrahmens. In der Umweltprüfung betrachtet werden die durch die Planung zu erwartenden Auswirkungen auf das Gebiet und die Umgebung.