Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Grönwohld

Begründung

8. Schutzgebiete

Natura 2000-Gebiete

Ca. 350 m östlich des Plangebietes sowie im Westen angrenzend an die Ortslage befindet sich das FFH-Gebiet DE 2328-391 Trittauer Mühlenbach und Drahtmühlengebiet. Die rd. 450 m entfernte Hahnheide ist im FFH-Gebiet DE 2328-354 und EU Vogelschutzgebiet „NSG Hahnheide“ ebenfalls europarechtlich geschützt.

Gemäß der Ergänzung vom 14.12.1999 zum Erlass Az.: X 33-5321.30 vom 02.06.1999 kann bei der Aufstellung von Bauleitplänen, durch die die Zulässigkeit von baulichen Anlagen vorbereitet oder festgesetzt werden soll, bei Festsetzungen zur Einhaltung von Mindestabständen baulicher Anlagen von mindestens 100 m zum Schutzgebiet davon ausgegangen werden, dass die Erhaltungsziele der Gebiete nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Die wohnbauliche Entwicklung orientiert sich in Richtung des Schutzgebietes an der vorhandenen Ausdehnung der Bebauung am Hermann-Claudius-Weg und wird durch die bestehenden Strukturen dieser Wegeverbindung begrenzt und abgeschirmt. Die östlich vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen bleiben als Pufferflächen zu den Schutzgebieten unberührt.

Landschaftsschutz

Das Plangebiet wurde bereits im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes aus dem Landschaftsschutz entlassen.

Biotopschutz

Die angrenzenden Knickstrukturen unterliegend den Schutzbestimmungen des § 21 Landesnaturschutzgesetz 2010 i.V.m. § 30 Bundesnaturschutzgesetz.

Im Südwesten des Plangebietes schließen die Flächen der Millerbekniederung an. Bei diesen Flächen handelt es sich um das gesetzlich geschützte Biotop SH1-2328059. Es wird als kleiner, ausgeprägter Talzug mit ungenutzten Niedermoorbeständen im Tal-grund beschrieben. Vorherrschend sind artenarme Schwadenrieder (Wasserschwadenried) und Erlen-Weiden-Gebüsche. Talniederung sowie Niedermoorbereiche umfassen insgesamt einen Flächenumfang von 14.709m².

9. Naturschutz und Landschaftspflege

Nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund einer Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Darüber hinaus sind im Sinne des § 1a (2) BauGB die in § 2 BBodSchG genannten Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 (1) BNatSchG zu berücksichtigen.

9.1. Eingriffsregelung

Die naturschutzfachliche Eingriffsbilanzierung ist in Anlehnung an den Erlass Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht, Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums vom 09.12.2013, sowie dessen Anlage durchzuführen.

Das Plangebiet, für das Baurecht geschaffen wird, wird derzeit intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Im Osten und Süden grenzen Knickstrukturen und Gehölzflächen an. An der Poststraße wird ein Grundstücke (Flurstück 73/4) in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist und für welches aufgrund der Lage im Innenbereich die Eingriffsregelung nicht anzuwenden ist. Für dieses Grundstück fließt im Folgenden nur der Neubau der Erschließungsstraße in die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung ein.