Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 74 - "Quartierszentrum Schreiberkoppel"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

4. Stand des Verfahrens

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte zunächst im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Die Stadtvertretung entschied sich trotzdem zur Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Diese in Form einer öffentlichen Informationsveranstaltung am 15.05.2018 statt.

Am 25.10.2018 wurde durch den Ausschuss für Bauwesen der Stadt Schwentinental der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46) gefasst.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 22.11.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 10.12.2018 bis 01.02.2019 durchgeführt. Dabei wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, Anregungen und Hinweise zur Planung abzugeben.

Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 10.12.2018 aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben.

Während der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Winter/ Frühjahr 2018/2019 wurden Anregungen und Hinweise vorgebracht, die u. a. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gewählten Verfahrensart aufkommen ließen.

In der Sitzung der Stadtvertretung vom 09.06.2020 wurde das Verfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 von einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Regelverfahren geändert. Das Verfahren wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 74 mit der Bezeichnung „Quartierszentrum Schreiberkoppel“ fortgeführt. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ermöglicht einen größeren Spielraum bei den planungsrechtlichen Festsetzungen und ist deutlicher auf die Verwirklichung des konkreten Vorhabens ausgerichtet.

Die aufgrund der Verfahrensumstellung notwendig gewordene 34. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren durchgeführt.

Am 09.06.2020 wurde durch die Stadtvertretung der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 74 gefasst.

5. Lage im Raum, derzeitige Nutzung und Flächengröße

Kommunalpolitisch gehört die Stadt Schwentinental mit ihren zwei Ortsteilen Raisdorf und Klausdorf zum Kreis Plön. Schwentinental hat ca. 13.600 Einwohner und grenzt an den Siedlungsraum der Landeshauptstadt Kiel an. Die Zentren der Stadt Kiel und der Stadt Schwentinental liegen ca. 12 km voneinander entfernt und sind durch die in diesem Abschnitt vierspurig ausgebaute Bundesstraße 76 (B 76) verbunden. Die B 76 teilt Schwentinental in einen Nord- und einen Südabschnitt und bindet die Stadt an die Landeshauptstadt, an Lübeck und das überregionale Verkehrsnetz an. Parallel zur B 76 verläuft die Bahnstrecke von Kiel nach Lübeck mit Bahnhof im OT Raisdorf.

Die gute Verkehrsanbindung bedingte in den vergangenen 40 Jahren, dass sich das Gewerbe- und Einkaufsgebiet „Ostseepark“ (OT Raisdorf) etablieren konnte, das heute das räumliche Bindeglied zwischen den beiden Ortsteilen darstellt. Neben dieser prägenden städtebaulichen Struktur und der räumlichen Nähe zur direkt angrenzenden Landeshauptstadt Kiel ist die Stadt Schwentinental durch die landschaftlich reizvolle Lage am Rande der Holsteinischen Schweiz mit ihren großen Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten geprägt. Die bewaldeten Ufer im Flusstal der Schwentine erstrecken sich durch beide Ortsteile bis zu ihrer Mündung in die Kieler Förde. Diese Naturräume und das Angebot an Freizeitaktivitäten wie dem Schwentinepark (OT Raisdorf) mit einem Gehege für heimische Tierrassen, einem großen Abenteuerspielplatz und dem beheizten Freibad bieten einen hohen Erholungswert.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 74 liegt im Ortsteil Raisdorf westlich des 'St.-Annen-Weges', südlich der 'August-Streufert-Straße' und nördlich der Bebauung an der 'Radwardstraße'.

Die Flächengröße des Geltungsbereiches beträgt ca. 1,84 ha. Der Geltungsbereich wird von dem Bestandsgebäude des bestehenden Alten- und Pflegeheims, der dazugehörigen Stellplatzanlage sowie von einer Wiesenfläche/Pferdekoppel eingenommen. Weiterhin befinden sich im südlichen Randbereich ein Feuchtbiotop und im westlichen Randbereich Gehölzstrukturen.

6. Rechtliche Rahmenbedingungen, übergeordnete planerische Vorgaben

Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitpläne, d.h. der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan, sind die Steuerungsinstrumente der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet. Die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Folgende planerische Vorgaben sind bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 74 zu berücksichtigen: