Planungsdokumente: B-Plan Nr. 29 (Alte Dorfstraße)

Begründung

3.3. Immissionen

Das Plangebiet wird durch Immissionen aus der Landesstraße 92 berührt. Zur Bestimmung der Intensität der Belastung durch das Verkehrsaufkommen der Hamburger Straße wurde auf Basis von Verkehrsdaten aus dem Jahr 2013 ein Verkehrsgutachten erstellt (Hochfeldt, 2015). Auf Grundlage dieser Studie wurden in dem Plangebiet entlang der Hamburger Straße Lärmpegelbereiche festgesetzt, mit denen unterschiedlich starke Schallschutzmaßnahmen verbunden sind. Diese sind bei Neubauten und baulichen Veränderungen vorhandener Gebäude anzuwenden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Diese Vorgehensweise erscheint vertretbar, da durch die B-Planänderung lediglich einzelne Festsetzungen modifiziert werden, jedoch keine neuen Baurechte geschaffen werden.

3.4. Archäologie

Es wird auf § 15 DSchG verwiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstückes oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

3.5. Wasserwirtschaft

Es wird darauf hingewiesen, dass durch das Plangebiet das verrohrte Gewässer, die Bockbek, fließt. Um der Satzung des Gewässerpflegeverbandes Bille zu entsprechen, ist beidseitig ein 5 m breiter Streifen für erforderliche Unterhaltungsarbeiten, bzw. Rohrerneuerungen von jeglicher Bebauung freizuhalten.