Planungsdokumente: Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 1 u. Bebauungsplan Nr. 1A, Aufstellung Bebauungsplan Nr. 1 - Neuaufstellung -

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1. Anlass und Ziel der Planaufstellung sowie Planungserfordernis

Anlass

Das Wohngebiet „Kuckucksberg“ stellt mit seiner in Teilen villenartigen Bebauung und mit großzügigen Bürgerhäusern auf außerordentlich großen Grundstücken, seiner bewegten Topografie und seinen vielfältig strukturierten privaten Grünflächen ein Alleinstellungsmerkmal innerhalb der Gemeinde Lütjensee dar. Die historisch gewachsene Bebauung wird dabei von bedeutsamen und räumlich wirksamen Grünstrukturen bestimmt. In räumlichen Teilbereichen des Gebietes kann durchaus von einer Art Waldsiedlung gesprochen werden.

Besonders in den letzten Jahren wurde der Bereich des Kuckucksbergs mit dem dazugehörigen Bereich des Heidewegs als attraktiver Wohnstandort ausgemacht und wiederentdeckt. Diese Entwicklung führte zu vermehrten Investitionen in Immobilien und zu Neubautätigkeiten. Die schrittweise Inanspruchnahme von privaten Gartenflächen für Neubauten und von Vorgartenbereichen für Stellplätze bewirkte dabei eine sukzessive Verdichtung der Bebauung und führte zu einer deutlichen Veränderung des bisherigen Erscheinungsbildes dieser Wohnsiedlung. Im Laufe der letzten Jahre hat sich dieser Prozess der strukturellen Veränderung verstärkt fortgesetzt und die Entwicklungsdynamik hat weiter zugenommen.

Derzeit stehen der Gemeinde keine geeigneten planungsrechtlichen Instrumente zur Verfügung, um in die Entwicklungen steuernd eingreifen zu können. Eingehende Bauanträge mit Grundstücksteilungsvorstellungen werden nach § 34 BauGB üblicherweise genehmigt. Dieses Instrument wird jedoch für diese besondere Siedlungsstruktur als nicht ausreichend angesehen, um die städtebauliche Ordnung zu wahren.

Die Bebauungspläne (Durchführungsplan 1 und Bebauungsplan 1a) aus den frühen 60er Jahren, die wiederum zurückgehen auf sogenannte Durchführungspläne aus der Zeit der Aufbaugesetze der Länder, sind nach Prüfung der zuständigen Genehmigungsbehörde nicht mehr anwendbar und fanden demzufolge auch keine Anwendung. Der Rechtsschein ist gegenüber Dritten damit aber nicht aufgehoben, obwohl diese Planungen seit langem funktionslos sind. Da die Gemeinde nicht über die Verwerfungskompetenz einer Satzung verfügt, ist sie angehalten, den Rechtsschein durch Aufhebung der alten Satzungen und Pläne zu betreiben.

Ziel

Vor diesen Hintergründen möchte die Gemeinde Lütjensee einen neuen Bebauungsplan Nr. 1 mit dem Ziel aufstellen, die Bebauungsstruktur und den Landschaftsraum des Quartiers weitgehend zu erhalten und ggf. behutsame Verdichtungs- bzw. Entwicklungsmöglichkeiten darin zu ermöglichen. Ziel ist es dabei, den Charakter und die Qualität des Quartiers für die Zukunft zu sichern und zu erhalten. Dabei sind neben den baulichen Strukturen auch die üppigen Grünbereiche mit einer großen Anzahl siedlungsprägender Laubbäume, die historisch bedingt auch nicht heimische Arten wie Mammutbäume oder nordamerikanische Rotkiefern umfassen, besonders bedeutsam.

Die Satzung hat weitgehend das Ziel, die baulichen Strukturen durch planerische Maßnahmen wie die Steuerung von Bautiefen und Baufluchten, die Gebäudekubatur und die Grenzabstände zu steuern und langfristig zu sichern.

Zur Sicherung der Planung wurde eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB beschlossen und bekannt gemacht.

2. Planungsgrundlagen

2.1. Rechtsgrundlagen

Die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Lütjensee erfolgt auf der Grundlage des Baugesetzbuches. Im Anhang (Punkt 8.1) sind die weiteren Gesetze und Verordnungen, die für die Aufstellung von Bauleitplänen zu beachten sind, in ihrer jeweils gültigen Fassung aufgeführt.