Planungsdokumente: Außenbereichssatzung der Gemeinde Großensee

Begründung

4. Plangeltungsbereich, Bestand und Umgebung

Der Plangeltungsbereich wird in der Planzeichnung durch eine entsprechende Signatur gekennzeichnet. Er umfasst eine Fläche von rund 1,25 ha.

Der Geltungsbereich liegt nordöstlich des Ortszentrums am Ostufer des Großensees. In diesem Bereich befinden sich mehrere Wohn- und Nebengebäude. Im Norden grenzt der Geltungsbereich an die Straße Hinterm See, im Osten an das bebaute Grundstück Nr. 5 der Straße Hinterm See, im Süden an einen unbenannten Weg und im Westen an die Seestraße.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke 1 bis 4 der Straße Hinterm See. Auf denen sich derzeit vier Wohngebäude sowie mehrere Nebengebäude, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, befinden.

Die übrigen Grundstücke im Außenbereich werden nicht in den Geltungsbereich der Satzung aufgenommen, weil im Bereich der Grundstücke Nr. 5 bis 13 bereits in der Vergangenheit Grundstücksteilungen und Nachverdichtungen vorgenommen wurden, so dass zum Teil kleinere Grundstücke (unter 1.000 m2) entstanden sind. Der Bereich weist damit nicht den gleichen Charakter, wie die Grundstücke Nr. 1 bis 4 auf. Die Gemeinde sieht für den Bereich Nr. 5 bis 13 daher kein Planungserfordernis, auch wenn in diesem Bereich noch Nachverdichtungspotentiale im Außenbereich bestehen. Die städtebauliche Zielsetzung der Außenbereichsatzung (niedrige Bebauung und geringe Verdichtung in direkter Umgebung des Großensees) sind für die übrigen Grundstücke nicht anwendbar, da hier bereits eine bauliche Weiterentwicklung (kleinere Grundstücke und höhere Gebäude) stattgefunden hat.

Zudem liegen die Grundstücke Nr. 1 bis 4 in direkter Nähe zum Großensee. Sie sind von Waldflächen umgeben und liegen auf einem Höherücken, der die Sichtbarkeit von außen verstärkt (Fernwirkung). In diesem ufernahen Bereich sind um den gesamten See herum, abgesehen von der Ortslage Großensee, nur vereinzelte, wenige Gebäude vorhanden. Innerhalb des Geltungsbereichs und vor allem im westlichen Teil des Geltungsbereichs ist daher ein sensibler Umgang bei einer Neubebauung erforderlich. Die Aufstellung der Außenbereichssatzung soll dafür ein städtebauliches Regelungsinstrument darstellen.

Durch die Nicht-Einbeziehung der Grundstücke Nr. 5 bis 13 bleiben im angrenzenden Bereich, der in einem größeren Abstand zum See liegt, flexiblere Möglichkeiten bei einer Neubebauung erhalten. Die Einbeziehung des gesamten Bereichs wird somit städtebaulich als nicht erforderlich angesehen.

Abb. 1: Vorhandene Bebauung im Bereich Hinterm See mit Geltungsbereich der Außenbereichssatzung (Quelle: DTK5, 2016)

5. Städtebauliche Festsetzungen

5.1. Art der baulichen Nutzung

Aufgrund der städtebaulichen Zielsetzung der Sicherung des Gebietscharakters mit einer gering verdichteten Wohnbebauung wird in der Außenbereichssatzung zur nähren Bestimmung festgesetzt, dass nur zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig sind. Damit wird sichergestellt, dass die entstehenden Gebäude eine gebietsverträgliche Größenordnung aufweisen werden. Im Zusammenhang mit der Begrenzung der Wohneinheiten wird zudem geregelt, dass an der Schnittstelle zur Landschaft nur Einfamilienhäuser entstehen, in denen eine zweite Wohneinheit nur untergeordnet möglich ist.