Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 35B - Teil A -für den Bereich zw. Großenseer Str. und dem Ziegelbergweg sowie der Bürgerstr. und der Str. Alter Markt, Erneute Auslegung gem. § 4a (3) BauGB

Textliche Festsetzungen

3.1

In den Allgemeinen Wohngebieten WA 8 bis WA 11 und WA 14 bis WA 16 ist in Wohngebäuden als Reihenhaus maximal eine Wohneinheit pro Reihenhaus zulässig.

3.2

In den Allgemeinen Wohngebieten WA 10 und 11 sowie WA 14 bis WA 16 sind in Wohngebäuden als Doppelhaus maximal eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte und in Wohngebäuden als Einzelhaus maximal zwei Wohneinheiten zulässig.

4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr.20 BauGB) und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) 25 BauGB)