Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 35B - Teil A -für den Bereich zw. Großenseer Str. und dem Ziegelbergweg sowie der Bürgerstr. und der Str. Alter Markt, Erneute Auslegung gem. § 4a (3) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Gewerbelärm

Zum Schutz des Plangebiets wurden neben den vorhandenen Flächen ergänzend auch die geplanten weiter westlich gelegenen Sonder- und Gewerbegebietsflächen und die Betriebe Zingelmann, Buhck, AWT und der geplante Famila-Markt berücksichtigt. Die Firma Zingelmann wurde entsprechend der vorhergehenden Machbarkeitsstudie und die Firma AWT entsprechend ihrer Genehmigung berücksichtigt. Für den Betrieb Buhck wurde der genehmigte Betrieb einschließlich des Betriebs der genehmigten Mergelgruben sowie anschließende Deponienutzung sowie die vorgesehene und beantragte Erweiterung für die Verarbeitung von Grünschnittabfällen, Bauholzabfällen sowie Bauschutt entsprechend der Genehmigungen bzw. des Antrags angesetzt. Für den geplanten Famila-Markt wurde eine exemplarische Variante angenommen.

Für den Betrieb der Diskothek wurden zwei Lastfälle unterschieden: Der Lastfall G1 umfasst den tatsächlich vorhandenen Betrieb der Diskothek, der mit den Festsetzungen nachts nicht verträglich ist, jedoch Bestandsschutz genießt. Der Lastfall G2 beinhaltet die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 36. Weiterhin erfolgte neben einer Sichtung der Genehmigungsunterlagen aus 2013 eine Messung der Geräuschimmissionen der Diskothek innerhalb einer Nacht mit einem maßgebenden Spitzenbetrieb. Durch die Messungen wurde ermittelt, dass die verwendeten Prognose-Ansätze den messtechnischen ermittelten Zustand realistisch darstellen. Weiterhin ergeben sich aus den Messergebnissen keine Hinweise auf eine besonders tieffrequente Geräuschabstrahlung der Diskothek.

Außerhalb des Plangeltungsbereiches werden sowohl im Tageszeitraum als auch im Nachtzeitraum die jeweiligen Immissionsrichtwerte eingehalten.

Innerhalb des Plangeltungsbereiches im allgemeinen Wohngebiet ergeben sich in beiden Lastfällen im Westen und Norden Überschreitungen des Immissionsrichtwertes tags.

Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert nachts fast im gesamten Plangeltungsbereich aus dem Betrieb der Diskothek überschritten. Auch unter Berücksichtigung der Emissionsbeschränkungen des Bebauungsplans Nr. 36 ergeben sich im Westen und Nordwesten des allgemeinen Wohngebiets im Plangeltungsbereich Überschreitungen des Immissionsrichtwertes.

Aufgrund dieser vorhandenen Lärmbelastungen wurde ein städtebauliches Konzept erarbeitet, das an den Seiten des Plangebietes, die den Lärmquellen zugewandt sind, Geschosswohnungsbau und in den dahinterliegenden Bereichen Reihenhäuser und Einfamilienhäuser vorsieht.

Unter Berücksichtigung von 4-geschossigem Mehrfamilienhäusern mit einer Mindesthöhe im WA 1 von 14 m, im WA 2 von 12 m und im WA 4 von 12,5 m entlang der Nordseite und Westseite ist festzustellen, dass an den lärmabgewandten Fassaden im WA 1, 2 und 4 sowie an fast allen Fassaden im WA 5 und 6 und allen weiteren Baufeldern der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete tags eingehalten wird. Lediglich an der lärmzugewandten Seite im WA 1, 2 und 4 im Westen und Norden sowie am Gebäude im WA 7A ergeben sich Überschreitungen im Tageszeitraum.

Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nachts im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss an den lärmabgewandten Fassaden der ersten Baureihe sowie an fast allen Fassaden in den zweiten Baureihen und allen weiteren Baufeldern um nicht mehr als das gemäß TA Lärm zulässige Maß von 1 dB(A) überschritten. Für die weiteren Obergeschosse (2. und 3.) ist festzustellen, dass lediglich auf den lärmabgewandten Gebäudeseiten die Anforderungen der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete erfüllt werden.

Voruntersuchungen haben ergeben, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Wällen und/oder Wänden aufgrund des Geländeverlaufes mit Höhen von 3 bis 10 m über Gelände deutlich geringere Schutzwirkung als die Riegelbebauung haben. Daher wird als Lärmschutz gegenüber dem Gewerbelärm die Riegelbebauung entsprechend festgesetzt.

An den von Überschreitungen der Immissionsrichtwerte um mehr als 1 dB(A) betroffenen Fassaden werden für eine rechtsichere Abwägung die Immissionsorte an den betroffenen Fassaden gemäß TA Lärm ausgeschlossen. Dies kann durch den Einbau von nicht öffenbaren Fenstern (Lichtöffnungen) oder durch Grundrissgestaltung (Anordnung von schutzbedürftigen Räumen an der lärmabgewandten Seite) umgesetzt werden. In der Baugenehmigung kann von diesen Festsetzungen durchaus abgewichen werden, wenn detailliert nachgewiesen wird, dass an den Immissionsorten die Anforderungen der TA Lärm erfüllt werden. Daher wird der Einzelnachweis in die Festsetzungen aufgenommen.

Hinsichtlich der kurzzeitig auftretenden Geräuschspitzen wird den Anforderungen der TA Lärm entsprochen.

Lärmschutzbebauung

Darüber hinaus wird im Bebauungsplan gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass die Bebauung der allgemeinen Wohngebiete WA 5 und 6, WA 8 bis WA 11 sowie WA 14 bis 16 mit öffenbaren Fenster zu schutzbedürftigen Räumen an der West- und Nordfassade nur zulässig ist, nachdem der Lärmschutz durch die Gebäude in den allgemeinen Wohngebiete WA 1, 2, 4 und 7A gesichert ist.

Der Lärmschutz ist gesichert, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass an der geplanter Bebauung in den allgemeinen Wohngebiete WA 5 und 6, WA 8 bis WA 11 sowie WA 14 bis 16 die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts um nicht mehr als das gemäß TA Lärm zulässige Maß von 1 dB(A) überschritten werden.

Mit dieser Festsetzung soll zusätzlich sichergestellt werden, dass die Lärmschutzbebauung zuerst errichtet wird, damit der Nachweis in der Baugenehmigung erfolgen kann, dass an den Immissionsorten im WA 5 und 6 sowie WA 8 bis 11 und WA 14 bis 16 die Anforderungen der TA Lärm erfüllt werden. Die Lärmschutzbebauung kann für die beiden Teilbereiche unabhängig voneinander errichtet werden.

Verkehrslärm

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden die Belastungen aus dem Verkehrslärm berechnet. Dabei wurde der Straßenverkehrslärm auf den maßgeblichen Straßenabschnitten berücksichtigt. Die Straßenverkehrsbelastungen wurden einem aktuellen Verkehrsgutachten entnommen.

Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgte auf Grundlage der Rechenregeln der RLS-90 (Richtlinien für Lärmschutz an Straßen). Es zeigt sich, dass der B-Plan-induzierte Zusatzverkehr nicht beurteilungsrelevant ist.

Innerhalb des Plangeltungsbereiches ergeben sich tags Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A). Damit wird der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags überschritten, der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags allerdings eingehalten. Innerhalb der möglichen Baugrenzen wird der Orientierungswert für allgemeinen Wohngebiets von 55 dB(A) tags um nicht mehr als 3 dB(A) überschritten, so dass innerhalb dieser Baugrenzen Außenwohnbereiche überall zulässig sind.

Im Nachtzeitraum ergeben sich innerhalb des Plangeltungsbereiches Beurteilungspegel von bis zu 50 dB(A). Sowohl der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete von 45 dB(A) nachts als auch der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete von 49 dB(A) nachts werden überwiegend eingehalten. Lediglich im Westen ergeben sich Überschreitungen.

Aktiver Schallschutz zum Schutz von Wohnnutzung vor Verkehrslärm ist aufgrund der geplanten Gebäudehöhen im betroffenen Bereich aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll. Zudem ist die im betroffenen Bereich geplante Wohnbebauung aufgrund der Gewerbelärm-belastung nach Osten und Süden auszurichten und somit zur lärmabgewandten Seite. Der Schutz der Wohnnutzungen erfolgt daher durch passiven Schallschutz.

Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in den Erd- sowie den Obergeschossen können aufgrund der Bauweise durch Grundrissgestaltung (Verlegung der schützenswerten Nutzungen auf die lärmabgewandte Seite) oder passiven Schallschutz geschaffen werden.

Gemäß DIN 4109 (Januar 2018) ergeben sich Anforderungen an den passiven Schallschutz zum Schutz der Wohnnutzungen vor von außen eindringenden Geräuschen. Die Dimensionierung des passiven Schallschutzes erfolgt über die maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109. Die maßgeblichen Außenlärmpegel sind in der Abb. 6 für schutzbedürftige Räume und in Abb. 7 für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, dargestellt.

Die Festsetzung von Lärmpegelbereich ist aufgrund der Novellierung der DIN 4109 nicht mehr möglich, so dass die Abbildung hinsichtlich der maßgeblichen Außenlärmpegel in die Festsetzungen aufgenommen wird.

In dem Bereich in dem der Immissionsgrenzwert für allgemeine Wohngebiete von 49 dB(A) überschritten wird sind bei nach Westen ausgerichteten Schlaf- und Kinderzimmern zum Schutz der Nachtruhe schallgedämmte Lüfter vorzusehen, falls der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeigneten Weise sichergestellt werden kann.

Abb. 6: maßgeblicher Außenlärmpegel für schutzbedürftige Räume, Lairm Consult GmbH, Bargteheide 12.07.2018.

Abb. 7: maßgeblicher Außenlärmpegel für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, Lairm Consult GmbH, Bargteheide 12.07.2018.