Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 59 Gebiet: Westlich Hamburger (L94), südlich angrenzend an die vorhandene Bebauung Lessingstraße / Hamburger Straße

Textliche Festsetzungen

1. Art und Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB

Auf der Gemeinbedarfsfläche ist ausschließlich eine Einrichtung für die Kinderbetreuung zulässig gem. § 9 (1) 9. BauGB.

2. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB

Dem Plangebiet werden folgende externe Kompensationsmaßnahmen zugeordnet: 10.206 m² Aufforstungsfläche auf dem Flurstück 18, Flur 2, in der Gemarkung Koberg, Gemeinde Koberg.

3. Anpflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen gem. § 9 (1) Nr. 25 a und b BauGB

Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Öffentliche Parkanlage sind standortgerechte, heimische Laubbäume mit einem Stammdurchmesser von mind. 12-14 cm anzupflanzen. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten kann abgewichen werden, sofern notwendige Erschließungs- oder Versorgungsanlagen dieses erfordern. Innerhalb der Fläche für den Gemeinbedarf (KITA) ist je zehn Stellplätze ein standortgerechter, hochstämmiger Laub- oder Obstbaum mit einem Stammumfang von mind. 12-14 cm in einer mind. 10 m² großen Baumscheibe zu pflanzen.

Alle anzupflanzenden und zum Erhalt festgesetzten Vegetationselemente sind auf Dauer zu erhalten. Abgänge sind in gleicher Art und Qualität zu ersetzen.

Die Grünfläche mit der Zweckbestimmung Privater Pflanzstreifen ist als extensive Gras- und Krautflur auszubilden und einmal jährlich ab den 1. Juli zu mähen. Das Mahdgut ist abzufahren. Bauliche Anlagen, Versiegelungen jeglicher Art, Ablagerungen sowie Auf- und Abgrabungen sind hier unzulässig. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig. Der Knick und Private Pflanzstreifen am südlichen Plangebietsrand sind vor Betreten durch die Anlage eines Zaunes zu schützen.

Die Grünfläche mit der Zweckbestimmung Öffentliche Parkanlage ist von baulichen Anlagen sowie Versiegelungen jeglicher Art freizuhalten. Die Anlage eines wassergebundenen Weges ist dort zulässig.