Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 59 Gebiet: Westlich Hamburger (L94), südlich angrenzend an die vorhandene Bebauung Lessingstraße / Hamburger Straße

Textliche Festsetzungen

4. Lärmschutzmaßnahmen gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB

In einem Bereich bis zu 41 m gemessen von der Fahrbahnmitte der L 94 sind Ruheräume auf der straßenabgewandten Seite anzuordnen. Sofern architektonische Anforderungen dieses nicht zulassen, sind passive Schallschutzmaßnahmen für diese Räume erforderlich. Die Dimensionierung ist nach DIN 4109 Teil 1 und Teil 2 in der Ausgabe vom Januar 2018 vorzunehmen. Dabei sind folgende maßgebliche Außenlärmpegel zugrunde zu legen:

Mindestabstand zur FahrbahnmitteMaßgeblicher Außenlärmpegel La
29 m66 dB(A)
33 m65 dB(A)
37 m64 dB(A)
41 m63 dB(A)
47 m62 dB(A)

Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, sofern im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.

Hinweise

Die Beseitigung von Gehölzen sowie das Fällen von Bäumen dürfen gemäß § 39 (5) BNatSchG nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum letzten Tag im Februar durchgeführt werden.

Zur Optimierung als Lebensraum für Amphibien und Reptilien ist die Private Anpflanzfläche mit heimischen Sträuchern zu bepflanzen sowie mit Totholz und Steinen auszustatten.

Zur Minimierung von Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen wird für die Außenbeleuchtung der Einsatz von Natriumdampf-Hochdrucklampen oder Leuchtdioden (LED) empfohlen. Im Bereich des Knicks ist auf eine Beleuchtung weitestgehend zu verzichten.

Um Beeinträchtigungen von Fledermäusen und Gehölzbrüterarten zu vermeiden, sind die Höhlenbäume am Rand des Geltungsbereichs nur außerhalb der Sommerquartierszeit, also zwischen Anfang Dezember und Ende Februar, zurückzuschneiden bzw. auszulichten. Höhlen und Spalten dürfen dabei nicht entfernt werden.

Sofern durch eine Vogel- und Fledermauskartierung nachgewiesen wird, dass keine Besiedlung von Gehölzen vorliegt („Negativnachweis“), sind Eingriffe in den Gehölzbestand auch zu anderen Zeiten möglich. Dies ist im Einzelfall mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Gemeinde Trittau, Bebauungsplan Nr. 59

Auslegungsexemplar gem. § 3 (2) BauGB, GV 16.05.2019