Planungsdokumente: Gemeinde Delve- Bebauungsplan Nr. 6, 3. Änderung

Begründung

4. Verkehrserschließung und -anbindung, ruhender Verkehr

Die verkehrliche Erschließung des Änderungsbereiches, die Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz sowie die Maßnahmen zur Unterbringung des ruhenden Verkehres bleiben durch die vorliegende Planänderung unangetastet.

5. Naturschutz und Landschaftspflege

Am 07.07.2020 erfolgte eine Begehung des Änderungsbereiches. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von knapp 4.000 m² und stellt sich als intensiv gepflegte artenarme Grünfläche dar. Strauch-, Gehölz- oder Gewässerstrukturen waren nicht vorhanden. Im Norden außerhalb des Änderungsbereiches finden derzeit aktive Bautätigkeiten (Wohnungsbau) statt.

Durch die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Delve werden keine zusätzlichen Eingriffe in den Naturhaushalt vorgenommen oder vorbereitet. Eine erneute Bilanzierung der geplanten Eingriffe in den Naturhaushalt ist nicht erforderlich. Der Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft wurden bei der ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplanes über den zugehörigen Grünordnungsplan geregelt und sind weiterhin gültig (vgl. Grünordnungsplan zum B-Plan Nr. 6 der Gemeinde Delve).

Ergänzend werden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Entsprechend der Festsetzung sind Vorgärten (Bereiche zwischen Erschließungsflächen und Bebauung) als Grünfläche anzulegen und zu unterhalten. Die Befestigung von Vorgärtenflächen bei notwendigen Zufahrten und Stellplätzen darf nur im nötigen Umfang und mit wasserdurchlässigen Baustoffen erfolgen. Die Anlage von Kies- oder Steingärten ist ebenso allgemein unzulässig wie die Verwendung von Kunstrasen.

Mit Hilfe der Festsetzungen wird dem aktuellen und stetig steigenden Trend zur Anlegung von Kies- und Steinflächen entgegnet, der sich negativ auf den Naturhaushalt auswirkt. Zum einen geht bei der Anlage von Kies- und Steinflächen potentieller Teillebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt verloren, zum anderen erhitzen sich „Steingärten“ im Vergleich zu naturnahen Grünflächen, was sich negativ auf kleinklimatische Funktionen auswirkt. Darüber hinaus wird der Wasserhaushalt gestört, insbesondere wenn wasserundurchlässige Folien unter den Steinen verwendet werden.

6. Artenschutz

Durch die vorzufindenden Strukturen (Begehung erfolgte am 07.07.2020) und durch die umliegenden Störeinflüsse (aktive Bautätigkeiten, Anliegerverkehr) bestehen insgesamt keine Lebensraumansprüche für die artenschutzrechtlich relevanten Tier- und Pflanzenarten des Anhang IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie für alle „europäischen Vogelarten“ im Sinne der Vogelschutzrichtlinie.

Mit der Realisierung der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Delve werden keine artenschutzrechtlichen Konflikte gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für die streng geschützten Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie der europäischen Vogelarten erwartet.