Anhang 1: Textliche Festsetzungen
Text (Teil B)
Text (Teil B)
In den vorgesehenen Allgemeinen Wohngebieten sollen die ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig sein. Die überbaubaren Flächen werden mit Baulinien und Baugrenzen aus dem städtebaulichen Entwurf entwickelt. Ebenso die Bauweise, die das Gebiet zonieren und nach Geschosswohnungsbau, Stadtvillen, Hausgruppen sowie Einzel- und Doppelhäusern unterscheiden.
Ergänzend zu den in der Nutzungsschablone der Planzeichnung getroffenen Festsetzungen werden zulässige Gebäudehöhen mit Mindest- bzw. Maximalwerten festgesetzt, die der Geschossigkeit des Städtebaulichen Entwurfs entsprechen. Entlang der Haupterschließungsstraßen werden Traufhöhen mit Mindest- bzw. Maximalwerten festgesetzt.
Innerhalb der festgesetzten Gemeinschaftsstellplätze sind auch Carport bzw. Garagenanlagen zulässig. Innerhalb des WA 4 (Stadtvillen) sind die erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen. Tiefgaragen bleiben bei der Ermittlung der Geschossanzahl bzw. Geschossfläche unberücksichtigt.
In den allgemeinen Wohngebieten sind zwischen den straßenseitigen Baulinien bzw. Baugrenzen sowie den gedachten Verbindungslinien und der Straßengrenze bauliche Anlagen nicht zulässig. Ausnahmen können gestattet werden
Von dieser Vorschrift werden Stellplätze, Terrassen, Stützmauern, Einfriedungen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO nicht berührt.
Sichtdreiecke sind von baulichen Anlagen freizuhalten.