Planungsdokumente: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bosau

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

6.2.3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, die üblicherweise mehrere auch sehr unterschiedliche allgemein zulässige Nutzungen unter Anwendung der Baunutzungsverordnung ermöglicht. Zu Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen sind daher keine Detailangaben möglich.

Die schutzgutbezogene Prognose der vorhabenbedingten Umweltauswirkungen erfolgt nach einem einheitlichen Prüfschema in tabellarischer Form.

Verwendete Symbole:

-- – für die vorliegende Planung nicht zutreffend bzw. nicht relevant

X – keine Beeinträchtigungen

G – geringe Beeinträchtigungen

E – erhebliche Beeinträchtigungen

Soweit sich erhebliche Beeinträchtigungen ergeben, werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder Kompensation erforderlich. Diese sind in Kapitel 5.2.4 beschrieben.

a) Auswirkungen auf Tiere (1), Pflanzen (2), Fläche und Boden (3), Wasser (4), Luft und Klima (5) und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen (6) sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (7)

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
a (1) - Schutzgut Tiere
Beschreibung der Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase infolge:Schutzgut-betroffenheitBeschreibung Auswirkungen des geplanten Vorhabens
Bau-phaseBetriebs-phase
aa)des Baus und des Vorhanden-seins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschl. AbrissarbeitenGX- baubedingte Auswirkungen durch Baustellenbetrieb sind zu erwarten, bei Beachtung der einschlägigen Vorschriften jedoch nur vorübergehend für die Dauer der Bauphase und nicht erheblich - betriebsbedingte Auswirkungen bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten - die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden nicht verletzt – siehe unter der Tabelle stehende Ausführungen zum europäischen Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG
bb)der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbes. Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolog. Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen istGG- bau- und betriebsbedingte Verringerung der bodenbelebten Flächen und Lebensraumhabitate - mittelfristig wird eine vielfältige Begrünung aller baulich nicht genutzten Bereiche prognostiziert, damit insgesamt langfristig eine Verbesserung des Arteninventars erwartet -Verlust von Knickflächen als Lebensraum und zugleich gewinn von neuen Knickanlagen sowie Wiesenflächen in unmittelbarer Umgebung
cc)der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von BelästigungenGX- baubedingte Auswirkungen durch Baustellenbetrieb zu erwarten, jedoch nur vorübergehend für die Dauer der Bauphase und bei Beachtung der einschlägigen Vorschriften nicht erheblich - betriebsbedingte Auswirkungen bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten - eine erhebliche Wärme- oder Strahlungsemission wird mit der Umsetzung der Planung voraussichtlich nicht einhergehen
dd)der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und VerwertungXX- bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten
ee)der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen)----
ff)der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme i.B. auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen RessourcenXX- Kumulierung mit direkten oder etwaigen indirekten Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nicht zu erwarten
gg)der Auswirkungen der gepl. Vorhaben auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der gepl. Vorhaben gegenüber den Folgen des KlimawandelsXX- messbare mittel- oder langfristige planbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten
hh)der eingesetzten Techniken und StoffeXX- bei Planung und Ausführung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien nicht zu erwarten
Symbole: -- – nicht zutreffend, X – keine, G – geringe, E – erhebliche Beeinträchtigungen

Europäischer Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,

  • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

Es kommt voraussichtlich nicht zum Eintreten eines Verbotes nach § 44 (1) BNatSchG, wenn die Rodung von Gehölzen und Baufeldräumung nicht in der Zeit vom 28. Februar bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres vorgenommen werden. Außerdem sind vor Abriss- und Rodungsarbeiten Gebäude sowie Gehölze auf potenzielle Fledermausquartiere, Haselmäuse/-Kobel zu prüfen und ggf. Ersatzquartiere für Fledermäuse bereitzustellen oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde. Fortpflanzungsstätten von Vögeln werden nicht zerstört oder so beschädigt, dass die ökologischen Funktionen nicht mehr erfüllt werden. In den umgebenden Gehölzbeständen sind Ausweichquartiere möglich. Der Baubetrieb führt nicht zu erheblichen Störungen der umgebenden Tierwelt.

Die im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführte Prüfung zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung entbindet nicht von den auf Umsetzungsebene unmittelbar anzuwendenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dazu gehört insbesondere vor Abrissarbeiten eine Begehung der Gebäudeteile, in denen sich Fledermausquartiere, Vogel- und Insektennester befinden könnten.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
a (2) - Schutzgut Pflanzen
Beschreibung der Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase infolge:Schutzgut-betroffenheitBeschreibung Auswirkungen des geplanten Vorhabens:
Bau-phaseBetriebs-phase
aa)des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschl. AbrissarbeitenGE- baubedingte Auswirkungen durch Baufeldräumung und Baustellenbetrieb zu erwarten (vorübergehender Verlust des Arteninventars auf betroffenen Flächen - betriebsbedingte Auswirkungen in der Gesamtschau durch geplante Grünlandextensivierung und die Bepflanzungen ist langfristig eine Verbesserung des Arteninventars zu erwarten - Überplanung von Knickabschnitten, - jedoch weitgehende Erhaltung von Knicks sowie Knickneuanlagen und die Herstellung von Knickschutzstreifen (Wiesen) - die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden nicht verletzt – siehe unter der Tabelle stehende Ausführungen zum europäischen Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG
bb)der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbes. Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolog. Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen istGE- baubedingte Verringerung der bodenbelebten Flächen und Biotope (besonders intensiv genutzter Acker) - mittelfristig wird eine vielfältige Begrünung aller baulich nicht genutzten Bereiche prognostiziert, damit insgesamt langfristig eine Verbesserung des Arteninventars erwartet - Qualitative Verbesserung der Lebensräume im Vergleich zur Ackerfläche
cc)der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von BelästigungenXX- baubedingte Auswirkungen durch Baustellenbetrieb zu erwarten, jedoch nur vorübergehend für die Dauer der Bauphase und bei Beachtung der einschlägigen Vorschriften nicht erheblich - betriebsbedingte Auswirkungen bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten - eine erhebliche Wärme- oder Strahlungsemission wird mit der Umsetzung der Planung voraussichtlich nicht einhergehen
dd)der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und VerwertungXX- bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten - Einhaltung des Abfallsatzungsrechts zur Kreislaufwirtschaft
ee)der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen)----
ff)der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme i.B. auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen RessourcenXX- Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nicht zu erwarten
gg)der Auswirkungen der gepl. Vorhaben auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der gepl. Vorhaben gegenüber den Folgen des KlimawandelsXX- messbare mittel- oder langfristige planbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten - geplante steigende Anzahl von Gehölzen erhöht langfristig die CO²-Bindung und Sauerstoffbildung
hh)der eingesetzten Techniken und StoffeXX- bei Planung und Ausführung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien nicht zu erwarten
Symbole: -- – nicht zutreffend, X – keine, G – geringe, E – erhebliche Beeinträchtigungen

Artenschutzprüfung

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,

  • wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind im Plangebiet nicht vorhanden.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
a (3) - Schutzgut Fläche und Boden
Beschreibung der Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase infolge:Schutzgut-betroffenheitBeschreibung Auswirkungen des geplanten Vorhabens:
Bau-phaseBetriebs-phase
aa)des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschl. AbrissarbeitenEE- mittel- und langfristig baubedingte Auswirkungen durch Baustellenbetrieb zu erwarten (Bodenverdichtung, Bodenabtrag und -auftrag) - erhebliche, ständige Auswirkungen sind Voll- und Teilversiegelungen des Bodens
bb)der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbes. Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolog. Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen istEE- baubedingte mittel- und langfristige Verringerung der bodenbelebten Flächen und Lebensraumhabitate im Baustellenbetrieb - Voll- und Teilversiegelung schränken natürliche Ressourcen und Bodenfunktionen (Bodenatmung, Grundwasserneubildung, Filter- und Pufferfunktion, Boden als Lebensraum für Flora und Fauna) dauerhaft ein -- verminderte Gefahr der Bodenerosion u.a. durch dauerhaft begrünte und bewachsene Gartenflächen
cc)der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen----
dd)der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und VerwertungXX- bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten
ee)der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen)----
ff)der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme i.B. auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen RessourcenXX- Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nicht zu erwarten, da geringe, ortsübliche Nutzungsmaße festgesetzt sind
gg)der Auswirkungen der gepl. Vorhaben auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der gepl. Vorhaben gegenüber den Folgen des KlimawandelsGG-messbare mittel- oder langfristige planbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten - erhebliche Auswirkungen auf die Luftfeuchtigkeit, das Niederschlagsfeld und die Nebelbildung sind nicht zu erwarten. Die überplante Fläche und die damit verbundenen Wirkungen sind zu gering, um signifikante Auswirkungen zu generieren
hh)der eingesetzten Techniken und StoffeXX- bei Planung und Ausführung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien nicht zu erwarten
Symbole: -- – nicht zutreffend, X – keine, G – geringe, E – erhebliche Beeinträchtigungen

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
a (4) - Schutzgut Wasser
Beschreibung der Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase infolge:Schutzgut-betroffenheitBeschreibung Auswirkungen des geplanten Vorhabens:
Bau-phaseBetriebs-phase
aa)des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschl. AbrissarbeitenGE- baubedingte Auswirkungen durch Baustellenbetrieb zu erwarten, bei Beachtung der einschlägigen Vorschriften jedoch nur vorübergehend für die Dauer der Bauphase und nicht erheblich - erhebliche, ständige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sowie das Boden- und Wasserregime durch Voll- und Teilversiegelungen des Bodens
bb)der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbes. Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolog. Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen istGE- Voll- und Teilversiegelung schränken natürliche Ressourcen dauerhaft ein und stellen einen ständigen erheblichen Eingriff in das Boden- und Wasserregime dar, solange die Versiegelungen bestehen
cc)der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen----
dd)der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und VerwertungXX- bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten
ee)der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen)----
ff)der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme i.B. auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen RessourcenXX- Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nicht zu erwarten
gg)der Auswirkungen der gepl. Vorhaben auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der gepl. Vorhaben gegenüber den Folgen des KlimawandelsXG- erhebliche Auswirkungen auf die Luftfeuchtigkeit, das Niederschlagsfeld und die Nebelbildung sind nicht zu erwarten. Die überplante Fläche und die damit verbundenen Wirkungen sind zu gering, um signifikante Auswirkungen zu generieren
hh)der eingesetzten Techniken und StoffeXX- bei Planung und Ausführung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien nicht zu erwarten
Symbole: -- – nicht zutreffend, X – keine, G – geringe, E – erhebliche Beeinträchtigungen

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
a (5) - Schutzgut Luft und Klima
Beschreibung der Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase infolge:Schutzgut-betroffenheitBeschreibung Auswirkungen des geplanten Vorhabens:
Bau-phaseBetriebs-phase
aa)des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschl. AbrissarbeitenXX- bau- und betriebsbedingte Auswirkungen sind bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten
bb)der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbes. Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolog. Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen istXX- bau- und betriebsbedingte Auswirkungen sind bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten - die getroffenen Festsetzungen zur Begrünung unterstützen den natürlichen Ressourcenhaushalt
cc)der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von BelästigungenXG- baubedingte Auswirkungen durch Baustellenbetrieb zu erwarten (kleinräumige Luftverschmutzungen durch den Betrieb von Baumaschinen, witterungsbedingte Staubbelastungen), jedoch nur vorübergehend für die Dauer der Bauphase und bei Beachtung der einschlägigen Vorschriften und aufgrund der Kleinräumigkeit nur kurzfristig - betriebsbedingt kann von Luftschadstoffemissionen aufgrund der Größe des Plangebietes und der Anzahl der möglichen Quellen ausgegangen werden. Diese werden die Bagatellschwelle der Tabelle 7 der TA Luft deutlich unterschreiten - für potenzielle Staubemissionen durch holzbeheizte Kamine gibt die Stufe 2, Anlage 4.1 BImSchV seit 2015 strenge Emissionsgrenzwerte vor - für Emissionen aus dem zusätzlich entstehenden Straßenverkehr gelten die Emissionsgrenzwerte der Abgasnorm - relevante Geruchsemissionen werden nicht erwartet, da die Planung mit keinen signifikanten Quellen verbunden ist - insgesamt sind erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen durch die zusätzlichen Emissionen bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten - eine erhebliche Wärme- oder Strahlungsemission wird mit der Umsetzung der Planung voraussichtlich nicht einhergehen
dd)der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und VerwertungXX- bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten
ee)der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen)----
ff)der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme i.B. auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen RessourcenXX- Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nicht zu erwarten, da geringe, ortsübliche Nutzungsmaße festgesetzt sind
gg)der Auswirkungen der gepl. Vorhaben auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der gepl. Vorhaben gegenüber den Folgen des KlimawandelsXX-klimarelevante Kaltlufttransporte werden nicht erheblich beeinflusst. Unmittelbare lokale Luftaustauschvorgänge werden naturgemäß durch neue Baukörper beeinflusst. - Aussagen zu Art und Ausmaß der Treibhausgasemission sind im derzeitigen Planstand nicht möglich, da noch keine Haustechnik vorliegt. Erhebliche Nachteilige Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Klima sind bei Beachtung der detaillierten Regelungen im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) sowie dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) nicht zu erwarten.
hh)der eingesetzten Techniken und StoffeXX- bei Planung und Ausführung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien nicht zu erwarten
Symbole: -- – nicht zutreffend, X – keine, G – geringe, E – erhebliche Beeinträchtigungen

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
a (6) - Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern a (1) bis a (5)
Die zunächst aus methodischen Gründen isoliert zu betrachtenden Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima stehen in einem komplexen Wirkungsgefüge zueinander. Eingriffe auf einen Umweltbelang können direkt oder indirekt Auswirkungen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. Dabei sind die Wechselwirkungen untereinander unterschiedlich stark ausgeprägt. Die folgende Beziehungsmatrix stellt unabhängig vom konkreten Vorhaben grundsätzlich die Intensität der Wechselwirkungen einzelner Schutzgüter zueinander dar.
von → Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ↓ aufTierenPflanzenFläche/ BodenWasserLuft/Klima
TierePopulations- dynamik, NahrungsketteNahrung, Sauerstoff, LebensraumLebensgrundlage, LebensraumLebensgrundlage, LebensraumLebensgrundlage, Lebensraum
PflanzenFraß, Tritt, Düngung, Bestäubung, VerbreitungKonkurrenzverhalten, VergesellschaftungLebensraum, Nähr- und SchadstoffquelleLebensgrundlage, LebensraumWuchs- und Umfeldbedingungen
Fläche / BodenDüngung, Tritt/Verdichtung, Bodenbildung, O2-VerbrauchDurchwurzelung, Bodenbildung, Beeinflussung des Nährstoff-, Wasser- und Sauerstoffgehalts, Abdeckung/Schutz vor ErosionBodeneintragStoffverlagerung, BodenentwicklungBodenklima, Bodenbildung, Erosion, Stoffeintrag
WasserGewässerverunreinigung, NährstoffeintragGewässerreinigung, Regulation des WasserhaushaltesStoffeintrag, Trübung, Sedimente, PufferfunktionStoffeintrag, VersickerungNiederschläge, Gewässertemperatur
Luft / KlimaCO2-Produktion, O2-VerbrauchO2-Produktion, CO2-Aufnahme, Beeinflussung von LuftströmungenStaubbildungLokalklima (Wolken, Nebel), LuftfeuchteHerausbildung verschiedener Klimazonen (Stadt, Land, …)

Im vorliegenden Fall bleibt der räumliche Wirkbereich weitestgehend auf das Plangebiet beschränkt. Die geringe Bodenversiegelung, die Knick- und Wiesenneuanlage und die begrünten Hausgärten werden in der Gesamtschau zu einer Verbesserung im Hinblick auf die Arten- und Lebensgemeinschaften führen.

Über das Vorhabengebiet hinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung
a (7) - Schutzgut Landschaft und biologische Vielfalt
Beschreibung der Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase infolge:Schutzgut-betroffenheitBeschreibung Auswirkungen des geplanten Vorhabens:
Bau-phaseBetriebs-phase
aa)des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschl. AbrissarbeitenXX- baubedingte Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch den Einsatz von Baukränen u.ä. zu erwarten, jedoch nur vorübergehend für die Dauer der Bauphase und nicht erheblich - baubedingte Auswirkungen auf die biologische Vielfalt bestehen in der Baufeldräumung und bedeuten zunächst den Verlust des vorhandenen Arteninventars bis zur Umsetzung Freiflächengestaltung - durch die geplanten Knicks und Herstellung der Wiesenflächen sowie die prognostizierten Gartenflächen ist langfristig eine Zunahme der biologischen Vielfalt zu erwarten - gegenüber den intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen ist in den geplanten Maßnahmenflächen und Hausgärten des geplanten Wohngebietes mit einer Zunahme der biologischen Vielfalt zu rechnen - ständige lokale Veränderung des Ortsbildes durch die Errichtung der geplanten Baukörper -Eingrünung der Baukörper durch Anpflanzungen
bb)der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbes. Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biolog. Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen istXX- im Rahmen der Planung werden auch Verbesserungen der Lebensräume geschaffen (Maßnahmenflächen, Hausgärten) - es sind geringe, ortsübliche Nutzungsmaße festgesetzt - es wird auf einen bereits beeinträchtigten Boden zurückgegriffen
cc)der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von BelästigungenXX- baubedingte Auswirkungen durch Baustellenbetrieb zu erwarten, jedoch nur vorübergehend für die Dauer der Bauphase und nicht erheblich - betriebsbedingte Auswirkungen durch störende Licht-emissionen sind durch bauordnungsrechtliche Regelungen minimiert - eine erhebliche Wärme- oder Strahlungsemission wird mit der Umsetzung der Planung voraussichtlich nicht einhergehen
dd)der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und VerwertungXX- bei Planung und Ausführung nach dem Stand der Technik nicht zu erwarten
ee)der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen)----
ff)der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme i.B. auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen RessourcenXX- Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete ist nicht zu erwarten, Erweiterung der Siedlungsstrukturen und damit ein Einfügen in das Landschaftsbild erreicht wird
gg)der Auswirkungen der gepl. Vorhaben auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der gepl. Vorhaben gegenüber den Folgen des KlimawandelsXX- planbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten
hh)der eingesetzten Techniken und StoffeXX- bei Planung und Ausführung unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien nicht zu erwarten
Symbole: -- – nicht zutreffend, X – keine, G – geringe, E – erhebliche Beeinträchtigungen

6.2.4. Geplante Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden; Überwachungsmaßnahmen

a) Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

Eine grundsätzliche Vermeidung der Eingriffe ist aufgrund des bestehenden Baulandbedarfs nicht möglich.

Tiere /Pflanzen

Durch die vorliegende Planung werden überwiegend Flächen mit einer allgemeinen Bedeutung für den Naturschutz überplant. Die betroffenen Flächen stellen überwiegend Intensivgrünland dar. Knickdurchbrüche werden vorgenommen.

Das Vorkommen von Brutvögeln und Fledermäusen im Plangebiet ist zu erwarten. Das Grünland und die Gehölzstrukturen stellen potenzielle Nahrungs- bzw. Jagd- sowie Lebenshabitate dar.

Ein Vorkommen der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Haselmaus (Muscardinus avellanarius) innerhalb des Plangebietes ist potenziell möglich. Das Gemeindegebiet Süsel liegt innerhalb des Verbreitungsgebietes der Haselmaus. Die Haselmaus hat ihren bevorzugten Lebensraum in Wäldern lebt aber auch innerhalb von Gehölzstrukturen wie Gebüsche, Knicks oder anderen Hecken. Einen Bodenkontakt meidet die Art. Es liegen keine Daten bzw. Erfassungsergebnisse zum Vorkommen der Haselmaus im Bereich des Plangebietes vor. Innerhalb und außerhalb des Plangebietes befinden sich Gehölzstrukturen, die Lebensräume für die Art Haselmaus darstellen. Daher ist im Rahmen dieser Planung von einem Vorkommen der Art auszugehen.

Das Eintreten von Störungsverboten durch Lärm, Erschütterungen oder visuellen Effekte im Bau und späteren Betrieb der Baugebiete wird nicht erwartet, da die Art Haselmaus lärmtolerant ist.

Die Entfernung von Knickabschnitten fällt unter den Verbotsbestand der Zerstörung bzw. Beeinträchtigung von Ruhe- und Lebensstätten. Bei Knickdurchbrüchen unter 10 m Bereite wird von einer Nichtbetroffenheit der Fortpflanzungsstätte ausgegangen, wenn entsprechende Ausweichquartiere in näherer Umgebung vorhanden sind oder die Lebensraumfunktion durch die verbleibenden Strukturen erhalten blieben.

Innerhalb des Knicks der zwischen der Ackerfläche und der Straße Bicheler Berg werden neun Teilabschnitte eines vorhandenen Knicks – insgesamt ca. 316 m² - überplant.

Die Gehölzstrukturen des verbleibenden Knicks bleiben erhalten, nachrichtlich übernommen und werden durch die Festsetzung eines Mindestabstandes von 3 m von baulichen Anlagen und Stellplätzen zum jeweiligen Knickfuß geschützt. Ein am südlichen Plangebietsrand vorhandener Knick (Teil eines Redders) und der am westlichen Plangebietsrand geplante Knick werden durch die Wiesenflächen und die Anlage von Zäunen zu den Baugrundstücken geschützt. Diese Knickschutzmaßnahmen führt auch zum Erhalt der Lebensraumfunktion für die Art Haselmaus.

Die Planung sieht außerdem eine Neuanlage eines ca. 375 m langen Knicks östlich der Baugebiete vor.

Es sind nach der Knickordnung folgende Zeitfenster zu beachten:

  • Rückschnitt der Gehölze von Knicks vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres
  • Rodung von Knicks an dem 31. Oktober bis zum 28. Februar eines jeden Jahres

Es kommt voraussichtlich nicht zum Eintreten eines Verbotes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, wenn die Rodung von Gehölzen und Baufeldräumung nicht in der Zeit vom 28. Februar bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres vorgenommen werden. Außerdem sind vor Abriss- und Rodungsarbeiten Gebäude sowie Gehölze auf potenzielle Fledermausquartiere, Haselmäuse/-Kobel zu prüfen und ggf. Ersatzquartiere für Fledermäuse bereitzustellen oder andere geeignete Maßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu treffen.

Am westlichen Plangebietsrand werden Knickdurchbrüche geplant. Diese werden in einem Verhältnis von 1:2 östlich des geplanten Baugebietes durch eine Knickneuanlage (von Nord nach Süd) mit einer Länge von ca. 375 m kompensiert.

Für die Überplanung des Knicks muss ein neuer Knick mit einer Länge ca. 632 m² hergestellt werden. Die Knickneuanlage hat eine Gesamtlänge von ca. 375 m bei einer Breite von 4,5 m. Somit verbleiben ca. 1.056 m² des neuangelegten Knicks sowie etwa 1.490 m² durch die Anlage der Knickschutzstreifen – 177 m² im südlichen Plangebiet und 1. 313 m² am westlichen Knick - die für den Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser angerechnet werden können.

Der Knickwall ist gem. Knickerlass vom 20. Januar 2017 in einer Breite von 4,50 m (Knickfuß) und einer Höhe von 1,20 m aus dem anstehenden Bodenmaterial des Baugebietes aufzusetzen.

Es sind Gehölze des Anhangs C für Schlehen-Hasel-Knicks zu verwenden:

Leitsträucher:

Hasel Corylus avellana

Schlehdorn Prunus spinosa

Schwarzer Holunder Sambucus nigra

Hainbuche Carpinus betulus

Sträucher 2 j., leichte Sträucher 60 – 100 cm, Heister 2xv., 150 – 200 cm

Weitere zu verwendenden Sträuchern:

Hundsrose Rosa canina

Filzrose Rosa tomentosa

Pfaffenhütchen Euonymus europaeus

Schneeball Viburnum opulus

Feldahorn Acer campestre

Weißdorn Crataegus div. Spec.

Roter Hartriegel Cornus sanguinea

Sal-Weide Salix caprea

Faulbaum Frangula alnus

Zitterpappel Populus tremula

Wildapfel Malus sylvestris

Kreuzdorn Rhamnus cathartica

Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum

Sträucher 2 j., leichte Sträucher 60 – 100 cm, Heister 2xv., 150 – 200 cm

Es sollte auf die Verwendung gebietsheimischer Gehölze geachtet werden. Die Neuanpflanzungen erfolgen 3-reihig (Pflanzabstand mind. 1 Gehölz pro m²) und erhalten zum Schutz vor Verbiss eine forstübliche Schutzeinzäunung in einer Höhe von 1,50 m. Entlang des Knicks sind Staudensäume auf der Fläche des Knickschutzstreifens – östlich des geplanten Knicks - zu entwickeln.

Die Pflege des Knicks erfolgt durch ein fachgerechtes „Auf-den-Stock-Setzen“ in einem Rhythmus von 10-15 Jahren gem. Absatz 3 -Knickpflege- des Knickerlasses.

Die Pflege der Knickschutzstreifen erfolgt durch Mahd alle 2-3 Jahre im Herbst zum Schutz vor Verbuschung unter Abfuhr der Mahd.

Im Abstand von max. 25 m sind Laubbäume folgender Artenliste als Hochstamm, Mindeststammumfang 16-18 cm, straßenseitig an den Knickfuß fachgerecht zu pflanzen. Diese sind zu Überhältern zu entwickeln, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen:

Bergahorn Acer pseudoplatanus

Vogelkirsche Prunus avium

Rotbuche Fagus sylavatica

Esche Fraxinus excelsior

Eberesche Sorbus aucuparia

Stieleiche Quercus robur

Für die Herrichtung der Knickanpflanzung werden voraussichtlich insgesamt ca. 28.125 € (75 € * 375 m Knick) anfallen. Für die Gesamtkosten sind noch weitere Kosten für Pflege und Unterhaltung zu berücksichtigen. Der Vorhabenträger wird vertraglich dazu verpflichtet, die Maßnahmen umzusetzen.

Zum Schutz der auf Lichtreize reagierenden Fauna wird grundsätzlich für die Außenbeleuchtung die Verwendung von insektenfreundlichen Lampen mit einem Spektralbereich zwischen 570 und 630 nm empfohlen (Natriumdampflampen, warmweiße LED-Lampen, UV-absorbierende Leuchtenabdeckungen).

Weitere naturschutzfördernde Maßnahmen sind allgemein z.B. Dach- und Fassadenbegrünung, Einbau von Niststeinen, Insektenhaus, Aufhängung von Vogel- und Fledermauskästen, Anbringung von Ausstiegshilfen bei Schächten, in die Amphibien hineinfallen können.

Die im Rahmen der Umweltprüfung durchgeführte Prüfung zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung entbindet nicht von den auf Umsetzungsebene unmittelbar anzuwendenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Fläche/Boden/Wasser

Da es sich bei den Eingriffen in die Schutzgüter Boden, Wasser und Fläche um zusammenhängende Funktionen und Auswirkungen handelt, können diese über die entsprechenden Maßnahmen hinreichend kompensiert werden.

Bodenverdichtungen sowie Versiegelungen werden durch Beachtung der Vorsorgegrundsätze der §§ 1, 4 und 7 des Bundesbodenschutzgesetzes vermieden oder minimiert. Die Baustelleneinrichtung erfolgt unmittelbar neben den zu errichtenden Gebäuden unter weitgehender Nutzung von Flächen, die für eine Versiegelung oder Teilversiegelung vorgesehen sind. Das Eindringen von Schadstoffen in den Boden bzw. Kontaminierungen werden durch eine ordnungsgemäße Pflege und Wartung der Technik nicht erwartet.

Zum sparsamen Umgang mit Fläche und Boden werden Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt.

Die Berechnung des Ausgleichflächenbedarfs erfolgt nach dem Erlass „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“, Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende vom 09.12.2013, gültig ab dem 01.01.2014, sowie dessen Anlage.

Der Ausgleich für die Versiegelung von Boden gilt als erbracht, wenn mindestens im Verhältnis 1 zu 0,5 für Gebäudeflächen und versiegelte Oberflächen und 1 zu 0,3 für wasserdurchlässige Oberflächenbeläge Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen und entsprechend zu einem höher wertigen Biotoptyp entwickelt werden. Ein Verbleib bzw. eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers direkt am Ort ist aufgrund der Bodenverhältnisse möglich bzw. durch Maßnahmen umsetzbar.

Für das Schutzgut Boden, Fläche und Wasser werden 2.403 m² Ausgleichsfläche erforderlich.

Durch den neuangelegten Knick sowie die Knickschutzstreifen bzw. Wiesen verbleiben 2.546 m² Kompensationsfläche, die für den Ausgleich der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser angerechnet werden können. Für den Ausgleich müssen 2.403 m² angerechnet werden. Es verbleiben somit 143 m² der Kompensationsflächen, die keinem Eingriff direkt angerechnet werden.

Eine geringfügige Abweichung der erbrachten Maßnahmenflächen in Bezug zum Kompensationsbedarfs in Form einer Überkompensierung, ist zulässig und ergibt sich aus der Schwierigkeit, die Bedürftigkeit und Erfordernisse der einzelnen Landschaftsbestandteile und Schutzgüter und die vorhandenen räumlichen Faktoren - wie Lage und Flächengröße - in absolute und bestimmte Werte zusammen zu bringen.

Es werden insgesamt 3.035 m² Kompensationsfläche (für die Schutzgüter Tiere/ Pflanzen und Fläche/ Boden/ Wasser) erforderlich. Diese werden vollumfänglich innerhalb des Plangebietes erbracht. Die Kompensationsmaßnahmen bzw. -flächen werden nachgewiesen und dem Eingriffsgrundstück zugeordnet. Der Vorhabenträger wird vertraglich dazu verpflichtet, die Maßnahmen umzusetzen. Der Ausgleich wird damit vollständig erbracht.

Luft, Klima

Über die ohnehin anzuwendenden Vorschriften und die geplanten Kompensationsmaßnahmen hinaus sind keine weiteren Vermeidungsmaßnahmen erforderlich.

Landschaft

Die vorgesehene eher kleinteilige Bebauung mit Firsthöhenbeschränkung begrenzt die Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Die Gestaltungsfestsetzungen können hier ebenfalls unterstützend wirken. Zudem werden die Grundstücke durch die Knickneuanlage zum Landschaftsraum abgeschirmt.

Biologische Vielfalt, Wirkungsgefüge

Über die Kompensationsmaßnahmen zum Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Boden und Wasser hinaus sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

6.2.5. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind; Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl:

Unter Berücksichtigung des Planungsziels ergänzen scheiden wesentlich andere Planungsmöglichkeiten aus.