Planungsdokumente: 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bosau

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2. Planungsalternativen / Standortwahl

Die Ortslage Bosau hat rund 868 Einwohner. Ein Bedarf an Wohnbaugrundstücken innerhalb der Ortschaft ist grundsätzlich gegeben. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein wird derzeit fortgeschrieben und bezogen auf die wohnbauliche Entwicklung in den einzelnen Gemeinden nicht mehr angewendet. Vielmehr sind nun die Bestimmungen des Entwurfes des Landesentwicklungsplanes 2020 anzuwenden. Dieser führt in seinem Kapitel 3.6.1 Wohnungsbauentwicklung in den Gemeinden folgenden Grundsätze aus:

„Grundsätzlich können in allen Gemeinden im Land neue Wohnungen gebaut werden. Art und Umfang der wohnbaulichen Entwicklung hängen vom Bedarf und von den örtlichen Voraussetzungen ab, das heißt von Funktion, Größe, Infrastrukturausstattung, Lage, verkehrlicher Anbindung und Siedlungsstruktur der Gemeinden. […]

Der Umfang der erforderlichen Flächenneuausweisungen hängt maßgeblich von den Bebauungsmöglichkeiten im Innenbereich ab (Absatz 5) sowie den Möglichkeiten, vorhandene Wohnungsbestände weiterzuentwickeln. […]

Gemeinden oder Gemeindeteile, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, decken den örtlichen Bedarf. Dort können im Zeitraum 2018 bis 2030 [bzw. im Planungszeit-raum des LEPs] bezogen auf ihren Wohnungsbestand am 31.12.2017 [bzw. den aktuell verfügbaren Wohnungsbestand bei Inkrafttreten des Plans] neue Wohnungen im Umfang von

- bis zu 10 Prozent in den ländlichen Räumen (Kapitel 2.3)

gebaut werden (wohnbaulicher Entwicklungsrahmen). […]

Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung. Neue Wohnungen sind vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen im Siedlungsgefüge zu bauen. Bevor die Kommunen neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, ist von ihnen aufzuzeigen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können. Hierzu zählen alle Baugrundstücke

- im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB),

- im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, sowie

- in Bereichen gemäß § 34 BauGB.

Innenentwicklung umfasst zudem die Nutzung von Brachflächen und leerstehenden Gebäuden sowie andere Nachverdichtungsmöglichkeiten. Im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen zu überprüfen.“

Die Gemeinde Bosau berücksichtigt die landesplanerischen Ziele und Grundsätze und überprüft die vorhandenen Flächenpotenziale in der Ortschaft Bosau.

1. im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB

Für die Ortschaft Bosau bestehen derzeit vier rechtskräftige Bebauungspläne: BP Nr. 11, BP 21, BP Nr. 23 und BP Nr. 27, in dessen Geltungsbereichen noch freie Baugrundstück vorhanden sind. Der Bebauungsplan Nr. 11 ist fast vollständig umgesetzt und bebaut und weist ein Mischgebiet aus. Im Geltungsbereich befindet sich noch ein Baugrundstück, welches noch unbebaut ist. Innerhalb des Geltungsbereiches des BP Nr. 21, das ein Allgemeines Wohngebiet ausweist, ist ebenfalls noch ein unbebauter Bauplatz vorhanden. Der BP Nr. 23 weist ein Allgemeines Wohngebiet aus und hält gleichfalls ein Baugrundstück, das noch unbebaut ist, vor. Der BP Nr. 27 weist 10 Bauplätze innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes aus. Jedoch hat auch nach 14 Jahren Rechtskraft noch keine Umsetzung der Planung stattgefunden und ist auch mittelfristig nicht zu erwarten. Es bestehen somit drei Baugrundstücke im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB innerhalb der Ortschaft Bosau.

2. im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen Vorhaben nach § 33 BauGB zu beurteilen sind

Es werden derzeit keine weiteren Bebauungspläne für die Ortschaft Bosau aufgestellt. Es ergeben sich somit keine Vorhaben in Bosau die nach § 33 BauGB zu beurteilen sind. Es bestehen somit keine Flächenpotenziale gemäß den o.g. Vorgaben.

3. in Bereichen gemäß § 34 BauGB

Gemäß der nachfolgenden Abbildung, bestehen in Bosau rund 11 Baulücken nach § 34 BauGB. Eine kurzfristige Bebauung dieser Flächen ist nicht zu erwarten.

4. im Geltungsbereich wirksamer Flächennutzungspläne sind darüber hinaus Reserveflächen in städtebaulich integrierten Lagen

Gemäß der folgenden Abbildung steht eine Fläche mit Flächenpotenzial in städtebaulich integrierte Lage in Bosau zur Verfügung. Die Fläche stellt sich derzeit als innerörtliche Wiese. Eine kurzfristige Bebauung dieser Fläche ist nicht zu erwarten. Hier ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass weder die Baulücken noch die beiden übrigen Flächenpotenziale in städtebaulich integrierter Lage kurzfristig für eine Bebauung bzw. Umwandlung in Wohnbauland zur Verfügung stehen. Die Gemeinde Bosau beabsichtigt auch den Erhalt der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünflächen.

Die Gemeinde Bosau strebt somit die Entwicklung der Flächen der vorliegenden Planung an, da sich die Fläche aufgrund der nachbarschaftlichen Prägung durch Wohnbebauung und die bereits vorhandene Erschließung grundsätzlich für eine Arrondierung der Ortslage anbietet.

Abb.: Bauflächenpotentiale Ortslage Bosau

Wohnbaulicher Entwicklungsrahmen des LEP

Der wohnbauliche Entwicklungsrahmen für die Jahre 2018 bis 2030 liegt in Bosau bei 10% gemessen am Wohnungsbestand vom 31.12.2017. Angaben zu dem tatsächlichen Wohnungsbestand liegen nicht vor. Für den Hauptort Bosau kann lediglich auf die gemeldeten Hauptwohnsitze zurückgegriffen werden. Ende 2018 verfügte Bosau über 868 Hauptwohnsitze. Es wird davon ausgegangen, dass im Schnitt 2,3 Personen in einer Wohnung leben. Ausgehend davon ergibt sich ein Wohnungsbestand von 377 Einheiten. Daraus resultieren zusätzlich 37 Wohnungen bei einem Entwicklungsrahmen von 10%, die innerhalb der Ortslage Bosau zwischen 2018 und 2030 entstehen könnten.

Die Gemeinde Bosau geht somit davon aus, dass die Entwicklung der etwa 18 Wohngrundstücke im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 26 innerhalb des landesplanerischen Entwicklungsrahmens liegt und somit den landesplanerischen Vorgaben entspricht.

3.3. Auswirkungen der Planung

Mit der Planung sind durch die Inanspruchnahme von zurzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen Auswirkungen auf die Belange von Natur und Landschaft verbunden. Demgegenüber stehen die mit den Planungszielen verbundenen positiven Aspekte im Hinblick auf die Versorgung besonders mit Wohnraum für die Bevölkerung.

In der Gemeinde Bosau besteht - besonders im Hinblick als Stadt- Umlandbereich im ländliche Raum - eine entsprechende Nachfrage nach Grundstücken für eine Wohnbebauung. In der Gemeinderandlage erscheint eine aufgelockerte Bebauung, einzig mit Einfamilienhäusern, als sinnvoll. Die Gemeinde trifft daher die Festsetzungen in diesem Bebauungsplan so, dass ein homogener Siedlungscharakter entsteht, aber auch unterschiedliche Bauformen ermöglicht werden. Die gewählten Flächen sind für das geplante Baugebiet aus ortsplanerischer Sicht gut geeignet und rechtfertigt die Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Bereiche. Innenentwicklungsflächen größeren Umfangs stehen für eine derartig geplante Nutzung nicht zur Verfügung. Es ist vorgesehen die Bebauung bzw. Versiegelung auf ein Minimalmaß zu beschränken.

Bodenversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt. Ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden kann damit sichergestellt werden. Es werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen.

Die Planung ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege verbunden. Es wurde eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung erstellt, deren Ergebnisse beachtet werden. Der erforderliche Ausgleich wird vollumfänglich innerhalb des Plangebietes erbracht. Negative Auswirkungen werden damit nicht verbleiben. Insoweit wird das Ergebnis der Umweltprüfung beachtet.

Eine Auswirkung auf den Klimawandel nicht angenommen. Auf konkrete Festsetzungen zum Klimaschutz wird im Hinblick auf die detaillierten Regelungen im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) sowie dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verzichtet. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung; ein konkretes Zeitfenster zur Umsetzung besteht nicht. Von daher ist zu befürchten, dass im Bebauungsplan getroffene Festsetzungen ggf. in einigen Jahren nicht mehr den inzwischen fortgeschrittenen technischen Entwicklungen entsprechen. Solaranlagen sind zulässig.

Die vorliegende Planung – Allgemeines Wohngebiet - widerspricht dem LEP nicht, welcher für den Bereich des Plangebiet u.a. einen Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung darstellt. In den Entwicklungsräumen für Tourismus und Erholung soll dem Tourismus und der Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden, das bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen ist. Maßnahmen zur Struktur- und Qualitätsverbesserung sowie zur Saisonverlängerung sollen hier Vorrang vor einer reinen Kapazitätserweiterung des Angebotes beziehungsweise dem Bau neuer Anlagen haben. Durch die Planung werden Wohnflächen für die Gemeinde Bosau geschaffen. Durch die geplanten Anpflanzungen wird das gesamte Baugebiet eingegrünt, was zu einer strukturreichen Landschaft beiträgt. Der Große Plöner See als Nacherholungsziel, wird durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt. Die Planung steht dem Tourismus und der Erholung nicht entgegen. Bosau befindet sich innerhalb eines Stadt- und Umlandbereiches im ländlichen Raum. Stadt- und Umlandbereiche im ländlichen Raum sollen als regionale Wirtschafts-, Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben. Regional bedeutsame Versorgungseinrichtungen sollen vorrangig in den Stadt- und Umlandbereichen des ländlichen Raums konzentriert werden. Die Planung sieht vor die Siedlungsstruktur von Bosau zu vergrößern und zu stärken und entspricht somit dem LEP (Landesentwicklungsplan). Nach dem LEP befindet sich das Plangebiet außerdem in einem Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft. Die Vorbehaltsräume umfassen großräumige, naturraumtypische, strukturreiche Landschaften sowie Biotopverbundachsen auf Landesebene. Diese Vorbehaltsräume können in den REP (Regionalplan) zu Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft weiterentwickelt werden, was nach dem REP auch für das Plangebiet zutrifft. In diesen Gebieten sollen Maßnahmen und Planungen nur durchgeführt werden, wenn sie den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht grundlegend belasten und nicht zu einer endgültigen Veränderung der Landschaftsstruktur führen. Die vorliegende Planung erfährt ein überwiegendes öffentliches Interesse – Bedarf an Wohnfläche – und belastet Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht grundlegend oder führt zu einer endgültigen Veränderung der Landschaftsstruktur. Durch die Planung wird ein Teil einer groß parzellierten Ackerfläche überplant. Die vorhandenen Knicks werden als geschützte Biotope nur im geringfügigen Maß überplant und innerhalb des Plangebietes im erforderlichen Umfang ausgeglichen. Durch die vorgesehenen Anpflanzungen wird das Plangebiet umsäumt und die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild minimiert und das Landschaftsbild aufgelockert.

Das Plangebiet befindet sich nach dem REP innerhalb eines Gebietes mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung. Nur ein geringer Flächenanteil dieses Gebietes wird überplant, umliegende Grünstrukturen und Wander- und Radfahrmöglichkeiten bleiben erhalten. Durch die vorgesehenen Anpflanzungen wird das Landschaftsbild aufgelockert. Der Großer Plöner See als Nacherholungsziel, wird durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt.

Nach dem LRP (2020) befindet sich westlich des Plangebietes ein für die Avifauna besonderes Gebiet (Dichtenzentrum Seeadlervorkommen). Die vorliegende Planung bezieht sich auf Flächen außerhalb des Gebietes mit besonderer Bedeutung für die Avifauna. Zwischen dem angesprochenen Gebiet und dem Plangebiet befinden sich bereits Siedlungsflächen. Es wird davon ausgegangen, dass die vorliegende Planung das Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Avifauna nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet befindet sich nach dem LRP innerhalb eines Gebietes mit besonderer Erholungseignung. Mögliche Rad- und Wanderwege im Umfeld des Plangebietes sowie der „Großer Plöner See“ als Nacherholungsgebiet werden durch die vorliegende Planung nicht eingeschränkt und die Erholungseignung nicht wesentlich beeinträchtigt.

Nach dem Landschaftsplan befinden sich ein Acker und ein Tennisplatz sowie Knicks im innerhalb des Plangebietes. Die Planung sieht vor, einen im Vergleich geringen Flächenanteil, der im Landschaftsplan als Acker gekennzeichnet ist, als Baugebiet bzw. Maßnahmenflächen festzusetzen, um der Nachfrage nach Wohnflächen in Bosau – innerhalb eine Stadt- u. Umlandbereiches im ländlichen Raum - nachzukommen.

3.4. Darstellungen des Flächennutzungsplanes

Entsprechend den Planvorstellungen der Gemeinde Bosau zur Entwicklung einer Wohnbebauung werden Wohnbauflächen (W) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der BauNVO dargestellt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden detailliertere Festsetzungen zur Nutzung der Flächen getroffen. Die Wälder als gesetzlich geschützte Biotope werden mit 30m Waldabstand nachrichtlich übernommen.