Planungsdokumente: 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Trittau

Begründung

6. Naturschutz und Landschaftspflege

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach den Vorschriften des § 13 a BauGB. Danach gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist in einem Verfahren nach § 13 a BauGB somit nicht erforderlich. Dennoch sind die Biotopschutzvorschriften des § 30 BNatSchG, die Artenschutzbestimmungen des § 44 BNatSchG und das Landeswaldgesetz zu berücksichtigen.

Die für das Plangebiet derzeit geltende 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 setzt für Teilbereiche des Flurstückes 72/97 Waldflächen fest. Die untere Forstbehörde hat den Waldstatus auf diesen Flächen bestätigt. Die vorgesehenen Festsetzungen sehen keinen Eingriff in die Waldflächen vor. Der erforderliche Waldschutzabstand von 30 m zu Gebäuden wird vollständig berücksichtigt.

Im Randbereich des geplanten KiTa-Standortes befinden sich Gehölzstrukturen auf einer Verwallung, die aufgrund ihrer Ausprägung eine naturschutzfachliche Bedeutung erlangt haben. Diese Bereiche werden weiterhin als Grünfläche erhalten, so dass hier mit nur geringen Beeinträchtigungen durch einen KiTa-Neubau zu rechnen ist. Der Baumbestand soll hier erhalten werden.

Innerhalb der Gemeinbedarfs- und Verkehrsflächen befinden sich Bäume, die möglicherweise durch das Bauvorhaben betroffen sind. Da die konkrete Hochbauplanung noch nicht vorliegt ist eine abschließende Aussage zurzeit nicht möglich, welche Bäume künftig entfallen müssen. Im nachfolgenden Plan sind alle potenziell betroffenen Bäume gekennzeichnet.

Ohne Maßstab

BaumartStamm-/Kronendurch-messer in Meter
1Fichte0,4/8
2Fichte0,2/4
3Fichte0,3/5
4Fichte0,2/4
5Fichte0,3/6
6Fichte0,3/6
7Fichte0,4/8
8Eberesche0,3/5
9Roteiche0,3/8
10Roteiche0,4/9
11Roteiche0,3/8
12Roteiche0,4/10
13Roteiche0,4/10
14Roteiche0,3/8
15Platane0,3/8
16Platane0,3/8
17Platane0,3/8

Bei allen genannten Bäumen handelt es sich um keine heimischen Baumarten. Eine Rodung von Gehölzen und eine Freistellung der Bauflächen ist gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetz nur außerhalb der Vegetationsperiode in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zulässig.

Artenschutzfachlich besteht für das Plangebiet insbesondere ein Potenzial für gehölzbrütende Vogelarten sowie für Fledermäuse. In den sukzessiven Gebüschstrukturen am heutigen Siedlungsrand ist auch ein Vorkommen der Haselmaus möglich. Es wird im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung eine artenschutzfachliche Prüfung auf der Grundlage einer Potenzialanalyse erstellt. Artenschutzfachliche Hindernisse werden nicht erwartet, da i.d.R. eine Kompensation über Vogelbrut- und Fledermauskästen sowie neue Gehölzflächen erfolgen kann. Die sich aus dem Gutachten ergebenden artenschutzfachlichen Maßnahmen werden mit den Fachbehörden abgestimmt und sollen als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufgenommen werden.

7. Billigung der Begründung

Die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 8, 7. Änderung der Gemeinde Trittau wurde von der Gemeindevertretung in der Sitzung am         gebilligt.

Trittau,

Bürgermeister

Anlage: 37. Änderung des Flächennutzungsplans durch Berichtigung in Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8, 7. Änderung der Gemeinde Trittau