Planungsdokumente: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr.: 12 für den Ortsteil Liensfeld, Gemeinde Bosau

Begründung

3.5.3. Artenschutz

Bei der Aufstellung der Bauleitplanung sind die Artenschutzbelange des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen (§§ 44, 45 BNatSchG). Ein Bebauungsplan kann selbst nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen, sondern nur dessen Vollzug. Er verstößt jedoch gegen § 1 Abs. 3 BauGB, wenn bei der Beschlussfassung absehbar die Zugriffsverbote des § 44 unüberwindliche Hindernisse für die Verwirklichung darstellen.

Bei den im Plangebiet zu erwartenden Vogelarten kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen das Zugriffsverbot verstoßen wird. Da nicht in schützenswerte Gehölzstrukturen eingegriffen wird, sind Auswirkungen der Planung auf Be-lange des Artenschutzes nicht zu erwarten. Da im Plangebiet ein Teich vorhanden sind, ist mit Amphibien zu rechnen, aber auch im Bereich des Teiches sollen keine Eingriffe erfolgen.

Grundsätzlich sollte § 39 BNatSchG beachtet werden und ein Gehölzschnitt in der Zeit vom 01. März bis 30. September unterlassen werden.

4. Immissionen / Emissionen

Der Einbeziehungsbereich verursacht keine Emissionen durch Lärm, Staub, Gerüche o.ä., die zu Störungen in der Nachbarschaft führen können. Angesicht der teilweise genutzten Hofstelle auf der gegenüberliegenden Straßenseite wird der gesamte Bereich von der Gemeinde Bosau als Dorfgebiet bewertet.

Zu den Emissionen landwirtschaftlicher Betriebe ist ein Gutachten durch die Landwirtschaftskammer erstellt worden (Immissionsschutz-Stellungnahme mit Ausbreitungsrechnung zur Geruchsimmission“, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Lehr- und Versuchszentrum Futterkamp, Schweigmann, 27.06.2020). Es wurden immissionsrelevante Betriebe zur Geruchsimmission untersucht. Insgesamt sind vier Anlagen mit ihren verschiedenen Quellen in die Beurteilung eingeflossen. Nähere Ausführungen zum Immissionsschutz können zusätzlich dem Gutachten entnommen werden. Im Ergebnis sind in den Untersuchungsbereichen der geplanten Wohnbebauung belästigungsrelevante Kenngrößen zwischen 0,04 und 0,12 bzw. 4% und 12% der gewichteten Jahresstunden zu erwarten. Folglich werden in weiten Teilen des Plangebietes die Immissionswerte für ein Wohngebiet zum Teil deutlich bis sehr deutlich eingehalten, wie auch die nachfolgende Abbildung zeigt. Da sich der Bereich mit der geplanten Wohnbebauung im Übergangsbereich zum Außenbereich befindet und somit die Festsetzung von Zwischenwerten bis 0,15 möglich ist, gibt es keine Bedenken hinsichtlich der Geruchsimmissionen.

Abb.: Ergebnisgrafik: Rasterdarstellung der gewichteten Jahresgeruchsstunden (%) für die geplante Situation, ohne Maßstab, nach dem Gutachten der Landwirtschaftskammer (23.07.2020)

Zusammenfassend ist die geplante Wohnbebauung im Hinblick auf die Geruchsimmissionen verträglich. Die Geruchsimmissionsbelastung im Bereich der Ergänzungssatzung liegt deutlich unterhalb der zulässigen Immissionswerte. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind damit gewährleistet.

Hinsichtlich der Lagerung von Flüssigmist und Dung ist festzustellen, dass der Betriebsstandort als Zwischenlager für einen anderen Betrieb an einem anderen Standort dient. Die An- und Abfuhr der Stoffe erfolgt nur an wenigen Tagen im Jahr bzw. nur mit sehr wenigen Einzelfahrten an einzelnen Tag. Ein Überschreiten der Schallimmissionswerte ist daher für ein Dorfgebiet nicht zu erwarten.

Auf der Kreisstraße 6 / Im Dorfe ist ein sehr geringes Verkehrsaufkommen, so dass unzulässige Verkehrslärmimmissionen auszuschließen sind.

5. Ver- und Entsorgung

Die Baugrundstücke erhalten Einzelkläranlagen auf den Grundstücken. Das gereinigte Wasser kann zusammen mit dem Oberflächenwasser gepuffert über den vorhandenen Klärteich in den Vorfluter abgeführt werden. Der vorhandene Klärteich muss vergrößert werden und eine vorhandene Leitung umgelegt werden. Der ZVO als Abwasserbeseitigungspflichtige, hat alle notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse für die geplante Erhöhung der bestehenden Einleitung in ein Gew. II. Ord. gem. §§ 8-10 u.13 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Ostholstein zu beantragen.

Ein Entwässerungsplaner ist beauftragt und die Details werden im weiteren Verfahren bzw. im Planvollzug ergänzt und geklärt sowie die erforderlichen Genehmigungen und Nachweise erbracht. Die „Wasserrechtlichen Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Schleswig-Holstein Teil 1: Mengenbewirtschaftung A-RW 1“ sollen eine integrale Vernetzung von Regenwasser- und Gewässerbewirtschaftung bei zukünftigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Baugebieten sicherstellen. Im weiteren Verfahren bzw. im Planvollzug wird die Abweichung zum potenziell naturnahen Wasserhaushalt ermittelt und bewertet. Eine Genehmigung für eine Inaussichtstellung der wasserrechtlichen Erlaubnis wird in diesem Zusammenhang bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Ostholstein gestellt.

Baurechte werden durch diese Satzung nicht geschaffen.

Im Planungsbereich können Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger vorhanden sein.