Planungsdokumente: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Nr.: 12 für den Ortsteil Liensfeld, Gemeinde Bosau

Begründung

3.5. Erschließung

Die Erschließung erfolgt über die vorhandenen Straßen. Unmittelbare Zufahrten zur Kreisstraße sind nicht vorgesehen. Auf vorhandene Bäume und Knicks ist Rücksicht zu nehmen. Das Baugebiet muss mit Feuerwehrfahrzeugen erreichbar sein, bei Teilungen ist eine öffentlich-rechtliche Sicherung erforderlich.

Sofern bauliche Änderungen an vorhandenen Erschließungsstraßen und/ oder an vorhandenen Zufahrten zu der Kreisstraße 6 vorgesehen sind, sind dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Standort Lübeck, hierfür entsprechende prüffähige Planunterlagen zur Abstimmung vorzulegen.

3.5.1. Stellplätze / Parkplätze

Der private ruhende Verkehr ist auf dem jeweiligen Baugrundstück unterzubringen. Im Rahmen des Bauantrags ist ein entsprechender Nachweis zu führen.

3.5.2. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Nach § 18 BNatSchG ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan unter entsprechender Anwendung der §§ 14 und 15 BNatSchG nach den Vor-schriften des BauGB zu entscheiden, wenn aufgrund einer Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Die natur-schutzfachliche Eingriffsbilanzierung wird in Anlehnung an den Erlass „Verhältnis der natur-schutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“, Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende sowie dessen Anlage durchgeführt.

Die Gemeinde Bosau arbeitet die Belange des Naturschutzes aufgrund der geringen Größe der Eingriffsflächen und der Annahme, dass neben den Schutzgütern Boden, Wasser und Landschaftsbild die anderen Schutzgüter nicht, bzw. nur in geringem Umfang beeinträchtigt werden, im Rahmen der Aufstellung der Satzung in einer überschlägigen Kurzform ab. Auf die Darstellung von naturschutzfachlichen Grunddaten sowie eine schutzgutbezogene Einzelbewertung wird verzichtet.

Schutzgut Boden:

Der Einbeziehungsbereich wird derzeit intensiv landwirtschaftlich (Intensivgrünland) genutzt.

Demnach wird ein Ausgleichsfaktor von 1:0,5 für die intensiv genutzten Flächen zu Grunde gelegt, da es sich um Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz handelt.

Bei der Ermittlung des notwendigen Ausgleichs wird vom Bau von bis zu fünf Einfamilienhäusern mit einer Grundfläche a´130 m² ausgegangen.

Mögliche GrundflächeFaktorAusgleichsbedarf
Einbeziehungsbereich (5 x 130 m²)650 m²*0,5=325 m²
Zufahrten, Stellplätze, etc. 325 m²*0,5=163 m²
Gesamt488 m²

Hieraus ergibt sich nach Erlass insgesamt ein Ausgleichsbedarf von ca. 488 m². Es wird als Ausgleich im Einzugsbereich eine entsprechend große Fläche nachgewiesen. Diese ist extensiv als Grünland zu nutzen. Die Ausbringung von Dünger oder der Einsatz von Pestiziden ist hier künftig nicht zulässig. Eine Mahd sollte erst nach der Blüte der Hauptbestandsbildner erfolgen. Aufgrund der besonderen räumlichen Lage am Ortsrand und der bereits bestehenden umgebenden Knickstruktur, hält die Gemeinde es für erforderlich und angemessen diese Ausgleichsmaßnahme festzusetzen. Details zur Maßnahme und die Sicherung der Umsetzung werden in einem städtebaulichen Vertrag bzw. im Baugenehmigungsverfahren geregelt.

Schutzgut Wasser:

Der Boden im Eingriffsbereich ist heute unversiegelt. Der Eingriff erfolgt durch die Versiegelung aufgrund der Bebauung. Nahe des Plangebietes im Südosten befindet sich ein Klärteich, der ggf. erweitert wird.

Schutzgut Landschaftsbild:

Der Einbeziehungsbereich ist nach Nordwesten und Südosten durch bestehende Knicks ausreichend abgeschirmt.

Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften:

Die Einbeziehungsbereiche stellen sich aufgrund der derzeitigen intensiven Nutzung von allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz dar. Ein erheblicher Eingriff in den Artenschutz ist daher nicht zu erwarten.

Schutzgut Klima und Luft:

Erhebliche Beeinträchtigungen liegen vor, wenn Flächen mit Kaltluftentstehungs- und/oder Luftausgleichsfunktion durch bauliche oder ähnliche Maßnahmen betroffen sind. Dieses trifft hier nicht zu.

Zusammenfassung:

Die erforderlichen Ausgleichmaßnahmen für die Eingriffe in das Schutzgut Boden werden erbracht. Details zur Maßnahme und die Sicherung der Umsetzung werden in einem städtebaulichen Vertrag bzw. im Baugenehmigungsverfahren geregelt.