Planungsdokumente: 36. Änderung des Flächennutzungplanes, Gebiet: "Ortsteil Stemwarde, Stübkamp"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

Schutzgut Wasser

Im Plangebiet gibt es kein Gewässer. Hinsichtlich der Grundwasser-Flurabstände kann auf die Baugrunderkundungen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan   Nr. 3.5 zurückgegriffen werden, wonach bis zu Tiefen von 6 m kein Grundwasser, jedoch vereinzelt Stauwasserbildungen, angetroffen wurden. Diese sind jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen und können im ungünstigen Fall bis zur Geländeoberfläche aufstauen. Infolge der anstehenden lehmigen Böden mit lediglich mittlerer bis geringer Wasserdurchlässigkeit hat das Plangebiet eine nur geringe Bedeutung für die Grundwasserneubildung.

Schutzgut Klima/Luft

Die geplante Bebauung und der damit verbundene Verlust einer Ackerbrache im Westen des Neubaugebietes werden lokalklimatisch keine Auswirkungen haben.

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Die Ausweisung des 'Allgemeinen Wohngebietes' (WA) wird zur Beseitigung einer Ackerbrache führen. Die Ackerbrache ist ca. 25 m breit und wird zurzeit als Baustraße genutzt. Aufgrund dieser Nutzung ist auf der Fläche zum Teil nackter Boden zu sehen.

Besonders geschützte und streng geschützte Arten

Der Knick stellt ein geeignetes Bruthabitat für verschiedene Vogelarten dar. In dem Knick brüten vorwiegend Vogelarten, die als Gebüschbrüter weit verbreitet und allgemein häufig sind. Hierzu zählen Arten wie Amsel, Fitis, Zaunkönig, Rotkehlchen, Heckenbraunelle, Grasmücken-Arten, Zilpzap oder Goldammer.

Ackerbrachen stellen potentielle Bruthabitate für Offenlandbrüter dar. Die Eignung als Bruthabitat ist jeweils abhängig von der Größe der Fläche und deren Umgebung. Da im vorliegenden Fall die überplante Ackerbrache lediglich ca. 0,6 ha groß ist und zwischen der bestehenden Wohnbebauung und einem Knick liegt, kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Plangebietes keine gefährdeten Offenlandbrüter (z. B. Feldlerche oder Kiebitz) vorkommen.

Der im Südwesten verlaufende Knick, der nach § 21 LNatSchG geschützt ist, wird zukünftig an die geplanten Baugrundstücke angrenzen. Sollte sich bei der Ausgestaltung des Bebauungsplanes zeigen, dass eine Beeinträchtigung von Knickfunktionen nicht ausgeschlossen werden kann, wäre ein entsprechender Ausgleich durch eine Knick-Neuanlage im Verhältnis 1 : 1 zu leisten.