Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Schleswig

Textliche Festsetzungen

1.2 Sonstige Sondergebiete, § 11 BauNVO

SO 2.1 SO Ferienwohnungen

Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung von Gebäuden, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen.

zulässig sind:

1. Gebäude mit Ferienwohnungen

SO 2.2 SO Kranhafen

Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung eines Kranhafens als Umschlagplatz für Sportboote nebst diversen Serviceeinrichtungen hierfür.

zulässig sind:

1. Service-/Werftdienstleistungen, Kran- und Slipanlagen für Sportboote

2. Stellflächen für Sportboote, Bootstrailer und Pkw's

3. Anlagen und Einrichtungen zur technischen Ver- und Entsorgung des Kranhafens

einschl. sanitärer Anlagen

4. Bootstankstelle

SO 2.3 SO Wohnen auf dem Wasser

Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Errichtung von schwimmenden Häusern zu Wohnzwecken sowie von Bootsliegenplätzen.

zulässig sind im Bereich der Wasserflächen (SO 2.3a):

1. Ferienhäuser und -wohnungen

2. Steganlagen

3. bis zu 30 Bootsliegeplätze

4. Slipanlagen

zulässig sind im Bereich der Landflächen (SO 2.3b):

1. Stellflächen für Sportboote, Bootstrailer und Pkw

2. Slipanlagen

SO 2.4 SO Hafen und Gewerbe

Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Unterbringung des Hafenmeisters, sanitärer Anlagen für den Hafen, Verwaltungsräumen, einer Gastronomie, nicht störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sowie Räumen für freie Berufe.

zulässig sind:

1. Hafenmeister

2. Anlagen und Einrichtungen zur technischen Ver- und Entsorgung des Hafens

einschl. sanitärer Anlagen

3. Gastronomie

4. Räume für die Verwaltung der angrenzenden Ferienwohnungen

5. nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe

6. Räume für freie Berufe

Ausnahmsweise können zugelassen werden:

1. Einzelhandelsbetriebe mit einer max. Verkaufsfläche von 300 m²

SO 2.5 SO Altenwohn- und Pflegeheim

Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes.

zulässig sind:

1. Wohngebäude für Altenwohnungen und Pflegezimmer

2. Anlagen und Einrichtungen zur technischen Ver- und Entsorgung des Altenwohn-

und Pflegeheimes sowie die erforderlichen Nebenanlagen.

1.3 Allgemeine Wohngebiete, § 4 BauNVO

1.3.1 Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind in den Allgemeinen Wohngebieten (Bauflächen 2, 5, 6, 7 und 11) Ferienwohnungen nicht zulässig.

2. Maß der Nutzung, § 9 (1) Nr. 1 BauGB

2.1 Es gelten die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehöhen. Die Höhenangaben beziehen sich jeweils auf NHN (Normalhöhennull).

2.2 Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen für technisch notwendige, aber in der Grundfläche untergeordnete Anlagen mit einer Grundfläche, die max. 5 % des Hauptbaukörpers entspricht, um bis zu 1,50 m überschritten werden. In der Baufläche 1 darf diese Überschreitung bis zu 2,00 m betragen.

2.3 Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen für Photovoltaikanlagen auf den Dächern um bis zu 2,00 m überschritten werden.

2.4 In den Bauflächen 2 und 5 darf die festgesetzte Grundflächenzahl für die Grundfläche von Zufahrten und Stellplätzen sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstücke lediglich unterbaut wird, um 100 % (bis zu einer GRZ von 0,8) überschritten werden.

2.5 Innerhalb der Baufläche 7 darf die festgesetzte Grundflächenzahl für die Grundfläche von Zufahrten und Stellplätzen sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO um 100 % (bis zu einer GRZ von 0,3) überschritten werden.

2.6 Innerhalb des Sondergebietes SO 2.2 darf die festgesetzte Grundfläche für die Grundfläche von Zufahrten und Stellplätzen sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 3.000 m² überschritten werden.

2.7 Innerhalb des Sondergebietes SO 1.1 gilt die festgesetzte Grundfläche nur für die Grundfläche von Zufahrten und Stellplätzen sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO.

2.8 Innerhalb des Sondergebietes SO 2.3b gilt die festgesetzte Grundfläche nur für die Grundfläche von Zufahrten und Stellflächen für Sportboote, Bootstrailer und Pkw sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO.