Planungsdokumente: Gemeinde Hennstedt - Aufstellung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 12 der Gemeinde Hennstedt für das Gebiet „südlich der Fedderinger Straße und westlich der vorhandenen Baugrundstücke"

Begründung

4.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

4.2.1 Schutzgut Biotope, Tiere und Pflanzen

Biotop- und Nutzungsstruktur, Biologische Diversität

Der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes ist als Ackerfläche intensiv genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, die von zwei Knicks durchzogen und im Norden von einem Knick begrenzt wird.

Die Knicks weisen intakte Knickwälle und meist dichten Gehölzbewuchs aus heimischen Arten auf.

Bewertung

Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung weist das Plangebiet insgesamt eine mäßige biologische Vielfalt auf. Die Knicks weisen dabei ein höheres Potenzial an biologischer Diversität auf.

Das Plangebiet hat mit der landwirtschaftlichen Fläche zum überwiegenden Anteil insgesamt allgemeine Bedeutung für den Naturschutz im Sinne des „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).

Neben den überwiegenden Flächen mit geringer Arten- und Strukturvielfalt weisen die Knickabschnitte besondere Bedeutung für den Naturschutz auf.

Die Knicks sind gesetzlich geschützt gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG. Sie sind in ihrer Biotopwertigkeit insgesamt höher einzustufen.

Vorkommen von Pflanzenarten im Geltungsbereich, die als gefährdet gelten (Rote Listen) oder besonders geschützt sind, sind aufgrund der Biotopstruktur im Plangebiet unwahrscheinlich.

Artenschutzrechtliche Bewertung

Die Knicks sind mit ihrer überwiegend dichten Gehölzstruktur als Lebensraum für gebüschbrütende Vogelarten geeignet. Aufgrund der Störungen, die von der angrenzenden Wohn- und Gewerbenutzung ausgehen, beschränkt sich das Vorkommen auf Vogelarten, die als wenig störungsempfindlich gelten und allgemein häufig vorkommen.

Die Ackerflächen sind für Brutvorkommen von Bodenbrüter potenziell geeignet. Für die gefährdeten Bodenbrüterarten Kiebitz und Feldlerche ist das Gebiet als Brutgebiet jedoch ungeeignet, da diese vergleichsweise hohe Fluchtdistanzen zu Vertikalstrukturen wie z. B. den vorhandenen Knicks einhalten. Von einem Brutvorkommen der beiden Arten im Plangebiet ist entsprechend nicht auszugehen. Brutvorkommen ungefährdeter Bodenbrüterarten mit geringerer Störungsempfindlichkeit bzw. geringeren Anforderungen an ihr Bruthabitat bezüglich der Sichtfreiheit, wie z.B. Fasan sind jedoch grundsätzlich möglich.

Für den Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes wird insgesamt eine allgemeine Bedeutung des Plangebietes als Tierlebensraum angenommen.

Durch die Aufhebung der Festsetzungen werden keine Eingriffe in Tierlebensräume vorbereitet sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.

Da somit keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen zu erwarten sind, ist eine weitere artenschutzrechtliche Bewertung nicht erforderlich.

Schutzgebietsnetz Natura 2000

In der Umgebung bis 2 km Abstand zum Plangebiet befinden sich keine Gebiete des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 (FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 92/43/EWG, Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG).

Prognose Schutzgebietsnetz Natura 2000

Durch die Aufhebung der Festsetzungen, die die Bebauung und Versiegelung des Gebietes bisher ermöglichen, wird unbebaute Freifläche erhalten.

Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind durch die Planung nicht betroffen.

Prognose Eingriffe

Durch die Aufhebung der Festsetzungen werden keine Eingriffe vorbereitet sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.

4.2.2 Schutzgut Boden / Fläche

Bestand

Die Bodenschutzbelange werden in der Umweltprüfung hinsichtlich der Auswirkungen des Planungsvorhabens, der Prüfungen von Planungsalternativen und die Ermittlung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Kompensation von Beeinträchtigungen geprüft. Insbesondere der vorsorgende Bodenschutz ist in der Bauleitplanung ein zentraler Belang, der im vorliegenden Umweltbericht in den entsprechenden Abschnitten jeweils gesondert behandelt wird.

Die Umweltprüfung orientiert sich in diesem Aspekt an dem im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) erstellten Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ (2009).

Die Bewertung der Bodenfunktionen im Plangebiet erfolgt nach dem „Runderlasses zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Gemeinsamer Runderlass des Innen- und des Umweltministeriums vom 9.12.2013).

Das Plangebiet liegt naturräumlich auf der Heider Geest.

Als Bodentyp liegt im Plangebiet eiszeitlich bedingt Podsol und Rosterde vor. Die Böden im Plangebiet werden nicht als besonders empfindlich oder schützenswert bewertet (Quelle: Landschaftsplan).

Im Plangebiet liegen auf Grundlage verfügbarer Informationen keine Flächen vor, die für die Sicherung und Entwicklung der Bodenfunktionen besonders geeignet wären, oder auf denen Veränderungen im Bodenaufbau die Bodenfunktionen in besonderer Weise beeinträchtigen können.

Entsprechend wird bei den Böden im Plangebiet im Bestand von einer allgemeinen Bedeutung des Bodens für den Bodenschutz ausgegangen.

Bewertung

Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.

4.2.3 Schutzgut Wasser

Bestand

Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewässer vorhanden.

Bewertung

Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben.

4.2.4 Schutzgut Klima / Luft

Bestand

Das Kleinklima im Plangebiet wird beeinflusst sowohl durch die bestehende Flächenversiegelung als auch durch den Gehölzbestand und die Freiflächen im Gebiet. Die Lage zwischen sowohl Siedlungsbestand als auch Offenlandschaft mit Kaltluftentstehung und der weitgehend ungehinderte Luftaustausch sorgen für ein ausgeglichenes Kleinklima.

Bewertung

Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Ein-griffe aufgehoben.

4.2.5 Schutzgut Landschaft

Bestand

Das Orts- und Landschaftsbild wird anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewertet.

Der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes wird von der landwirtschaftlichen Nutzung und den Knicks geprägt. An den Geltungsbereich grenzen im Osten die Bauflächen im verbleibenden Bebauungsplangebiet, die bereits zum überwiegenden Teil bebaut sind.

Bewertung

Positive Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild bezüglich der oben genannten Kriterien geht im Bereich des Plangebietes von den Knicks aus.

Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Eingriffe in dieses Schutzgut vorbereitet, sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Ein-griffe aufgehoben. Die bisher unbebaute Landschaft wird im vorliegenden Bestand erhalten.

4.2.6 Schutzgut Mensch

Erholungseignung

Der Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes ist im Bestand für die Erholungsnutzung nicht erschlossen. Als landwirtschaftliche Fläche ist sie für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Die für die landschaftsbezogene Erholung wichtigen Landschaftselemente, hier insbesondere die Knicks, sind somit nur von außen wirksam, so etwa bei der Nutzung der öffentlichen Wege außerhalb des Gebietes.

Zum Schutzgut Landschaft siehe entsprechender Abschnitt im vorangegangenen Kapitel.

Immissionen

Die Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung wurden aus dem Grund aufgehoben, dass Schallimmissionen von Windenergieanlagen in der Umgebung in das Gebiet einwirken.

Emissionen

Durch die Aufhebung der Festsetzungen bleibt die bestehende landwirtschaftliche Nutzbarkeit im Gebiet erhalten.

Abwasser, Abfall

Da die Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung im Gebiet aufgehoben werden, ist der Abwasser/ Abfall nicht relevant.

Unfallvorsorge/Gesundheit

Die Umweltauswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, sind im Umweltbericht zu behandeln.

Da die Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung im Gebiet aufgehoben werden, ist die Prüfung einer besonderen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen im Gebiet nicht erforderlich.

Bewertung

Erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen sind bei der Aufhebung der Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung nicht zu erwarten.

4.2.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Bestand

Zu den in der Umweltprüfung zu behandelnden Kulturgütern gehören Bau- und Bodendenkmale.

Baudenkmale liegen im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht vor.

Der westliche Bereich des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplanes sowie der im Bebauungsplangebiet verbleibende westliche Bereich der Maßnahmenflächen liegen in einem archäologischen Interessengebiet ("Gebiet Nr. 12, Hennstedt").

Im Rahmen der Teilaufhebung des Bebauungsplans sind keine Erdarbeiten geplant.

In den Maßnahmenflächen wird dies berücksichtigt. Die dort gemäß Bebauungsplan Nr. 12 vorgesehenen Maßnahmen für Natur und Landschaft werden im Kap. 4.3.2 Ausgleich beschrieben.

Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes besteht eine landwirtschaftliche Nutzung, die nach Aufhebung der Festsetzungen weitergeführt wird.

Bewertung

Durch die Aufhebung der Festsetzungen sind keine negativen Auswirkungen in diesem Schutzgut zu erwarten.

Der westliche Bereich des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplanes sowie der im Bebauungsplangebiet verbleibende westliche Bereich der Maßnahmenflächen liegen in einem archäologischen Interessengebiet ("Gebiet Nr. 12, Hennstedt").

Im Rahmen der Teilaufhebung des Bebauungsplans sind keine Erdarbeiten geplant.

Dennoch wird ausdrücklich auf § 15 DSchG verwiesen:

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde dem Archäologischen Landesamt mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die für den Fund Verantwortlichen haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

4.2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße beeinflussen. Beispielsweise wird durch den Verlust von Freifläche durch Flächenversiegelung der Anteil an Vegetationsfläche verringert, wodurch indirekt auch das Kleinklima beeinflusst werden kann.

Da im vorliegenden Fall durch die Aufhebung der Festsetzungen keine Eingriffe vorbereitet sondern im Gegenteil die bisher bestehende Möglichkeit baulicher Eingriffe aufgehoben werden, sind negative Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten. Sich negativ verstärkende Wechselwirkungen sind entsprechend ebenfalls nicht zu erwarten.

Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen werden schutzgutbezogen in der folgenden Tab.1 kurz zusammengefasst.

Tabelle 1: Zu erwartende Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und ihre Bewertung

UmweltauswirkungenGrad der Beeinträchtigung
Mensch: Erholungs-eignung Erhaltung der zur landschaftsbezogenen Erholung relevanten Elemente und der Freifläche o
ImmissionenDurch Schallimmissionen von Windenergieanlagen keine negativen Umweltauswirkungen auf geplante Nutzungen, da Wohnbauentwicklung aufgehoben.o
Biotope, Pflanzen, TiereErhaltung Freifläche allgemeiner Bedeutung und Erhaltung von Knickso
BodenErhaltung der bestehenden Bodenfunktionen o
WasserErhaltung der Versickerungsfähigkeit o
Klima, LuftKeine Veränderung des örtlichen Kleinklimaso
LandschaftErhaltung der Offenlandschaft und des Knickbestands o
Kultur-, Sach-güterKeine Beeinträchtigung des archäologischen Interessengebietes (Kulturgüter), Landwirtschaftliche Nutzung bleibt erhalteno
Wechsel- wirkungenkeine Verstärkung von erheblichen Auswirkungeno

+++ starke Beeinträchtigung, ++ mittlere Beeintr., + geringe Beeintr., o keine Beeintr.

4.2.9 Kumulierung mit Auswirkungen anderer Vorhaben

Die Aufhebung der Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung führt nicht zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen. Im verbleibenden Bebauungsplangebiet sind die baulichen Eingriffe bereits weitgehend erfolgt.

Von einer Kumulierung von Auswirkungen im verbleibenden Bebauungsplangebiet mit der Aufhebung der Festsetzungen im Geltungsbereich der Aufhebung ist nicht auszugehen.

4.2.10 Zusammenfassende Prognose

Durch die Aufhebung der Festsetzungen für eine Wohngebietsentwicklung wird die bisher geplante bauliche Nutzung aufgegeben. Es werden die Voraussetzungen für eine Fortführung der bereits bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung geschaffen.

Dadurch wird sich die Entwicklung des Umweltzustandes von der beschriebenen Bestandssituation (Basisszenario) voraussichtlich nicht wesentlich unterscheiden.

Auf eine detaillierte Beschreibung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen, bezogen auf die Bau- und Betriebsphase geplanter Vorhaben, wie sie im Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sowie §§2a und 4c BauGB sowie Anlage 1 des BauGB für Vorhabens-Bebauungspläne sonst zu erfolgen hat, kann daher im vorliegenden Fall verzichtet werden.

4.3 Vermeidung, Verhinderung, Minimierung und Ausgleich

4.3.1 Vermeidung, Verhinderung und Minimierung

Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 12 werden die mit der Wohngebietsentwicklung verbundenen nachteiligen Umweltauswirkungen im Geltungsbereich der Aufhebung verhindert.

4.3.2 Ausgleich

Im Vorfeld zum Aufhebungsverfahren wurde im Jahr 2018 eine Bilanzierung der bisherigen Umsetzung von Bebauung/ Eingriff und Ausgleich durchgeführt.

In dem östlich gelegenen Teil des Bebauungsplanes, der nicht aufgehoben werden soll, ist die Umsetzung der Bebauung und Versiegelung zum überwiegenden Teil bereits erfolgt oder ist zeitnah projektiert. In diesem Bereich bleiben alle Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12 und seiner 1. Erweiterung unverändert bestehen.

Die Festsetzungen von Ausgleichsflächen in dem westlich gelegenen Teil des Bebauungsplanes werden in Teilflächen aufgehoben, die zum Ausgleich der Eingriffe im verbleibenden Bebauungsplangebiet nicht mehr benötigt werden. So entfallen der nördliche Teil und ein Teil der mittleren Ausgleichsfläche.

Die Ausgleichsflächen AF Mitte (Teilfläche) und AF Süd bleiben als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft bestehen.

Für diese Bereiche werden Eingriff und Ausgleich im Folgenden quantitativ bilanziert.

Die Eingriffsflächen und Maßnahmenflächen für den Ausgleich sind im Plan „Eingriffsbilanz“ (Anlage 2) dargestellt.

Eingriffsflächen/ Ausgleichsbedarf

In dem Teil des Bebauungsplanes, der nicht aufgehoben werden soll, ist die Umsetzung der Bebauung als Wohngebiet (WA) oder Mischgebiet (MI) zum überwiegenden Teil bereits erfolgt. Lediglich auf zwei unbebauten Grundstücken an der Straße Westerweide im südöstlichen Bereich sowie weiteren etwa 9 unbebauten Grundstücken an der Straße Roggenkamp im Norden sind zusätzliche Wohnbebauungen möglich und zeitnah projektiert (WA Pot.).

Die Bebauung im Mischgebiet A (MI A) war bereits vor dem Jahr 2001, also vor der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 vorhanden. Auf allen anderen Bau- und Verkehrsflächen wurden Bebauungen und Versiegelungen über den Bebauungsplan Nr. 12 ermöglicht. Diese werden im Folgenden als zulässige Flächenversiegelung (Schutzgut Boden) bilanziert. Außerdem wurden Eingriffe in Knicks (Knickdurchbrüche – K) ermöglicht, die im Anschluss daran bilanziert werden.

Schutzgut Boden (Flächenversiegelung)

Die Eingriffssituation und der erforderliche Ausgleich stellen sich für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nach der Teilaufhebung wie folgt dar. Zugrunde gelegt werden die baulichen Eingriffe für den verbleibenden Geltungsbereich, die durch den Bebauungsplan Nr. 12 zulässig wurden.

Tabelle: Zulässige Versiegelung im Bebauungsplangebiet nach Teilaufhebung

BaugebietGebietsgröße (m²)GRZVersiegelungsgrad (in %), einschl. Überschreitung der GRZ um 50%Versiegelung (m²)
Allgemeines Wohngebiet31.2880,2537,511.733
Mischgebiet 5.2070,30452.343
Verkehrsfläche Straße (Vollversiegelung)5.6041005.604
Summe Vollversiegelung (Baugrundstücke und Straße)19.680
Verkehrsfläche Fußweg (Teilversiegelung)402100402
Summe Teilversiegelung (Fußweg)402

Durch den Bebauungsplan wurden in dem verbleibenden Geltungsbereich somit die Vollversiegelung von maximal 19.680 m2 Fläche und die Teilversiegelung von maximal 402 m2 Fläche ermöglicht.

Daraus ergibt sich nach der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung folgender Ausgleichsbedarf. Die Ausgleichsermittlung erfolgte in dem zum Bebauungsplan aufgestellten Grünordnungsplan (GOP) aus dem Jahr 2001 nach dem "Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten zum Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ vom 3. Juli 1998.

Demnach sind, wie auch in der heute geltenden Fassung von 2013, bei Vollversiegelung im Verhältnis 1 zu 0,5 Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen und zu einem naturbetonten Biotoptyp zu entwickeln (Ausgleichsmaßnahmen). Bei Teilversiegelung ist das Verhältnis 1 zu 0,3 anzuwenden.

Tabelle: Ausgleichserfordernis Schutzgut Boden im Bebauungsplangebiet nach Teilaufhebung

Versiegelungs-fläche (m2)Faktor AusgleichAusgleichserfordernis (m2)
Vollversiegelung19.6800,59.840
Teilversiegelung4020,3121
Summe Ausgleichserfordernis9.961

Im Ergebnis der Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung sind für den Ausgleich der Eingriffe im Schutzgut Boden Ausgleichsmaßnahmen auf 9.961 m2 Fläche erforderlich.

Schutzgut Arten und Biotope (Knickbeeinträchtigungen)

Im Schutzgut Arten und Biotope sind die bereits erfolgten Eingriffe in Knicks zu bilanzieren.

Durch Knickdurchbrüche auf insgesamt 37 m Knicklänge ergibt sich die erforderliche Knickneuanlage auf 74 m Länge als Knickausgleich. Zusätzlich ist entlang der Fedderinger Straße auf 20 m Länge ein Knickabschnitt beseitigt und nicht, wie gemäß Planung 2001 vorgesehen, verschoben worden. Der Knickausgleichsbedarf umfasst hier zusätzlich 40 m Länge. Der erforderliche Knickausgleich beträgt somit die Neuanlage von Knicks auf 114 m Knicklänge (74 m + 40 m = 114 m).

Durch Knickeingriffe, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits durchgeführt wurden (Stand September 2019) ergibt sich ein Knickausgleichsbedarf von insgesamt 114 m Knicklänge.

Zusammenfassung Ausgleichsbedarf Bebauungsplan Nr. 12

Der Ausgleichsbedarf für die Flächenversiegelung (Schutzgut Boden) im BP 12 beträgt 9.961 m2 Fläche.

Der Ausgleichsbedarf zur Kompensation der Knickeingriffe im BP 12 umfasst die Neuanlage von Knicks auf insgesamt 114 m Länge.

Umsetzung des Ausgleiches nach Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 12

Der Ausgleichsbedarf im Bebauungsplan Nr. 12 beträgt gemäß oben dargestellter Ermittlung Ausgleichsmaßnahmen auf 9.961 m2 Fläche und die Knickneuanlage auf 114 m Länge.

Zur Deckung des Ausgleichsbedarfes werden auf der externen Ausgleichsfläche „Birkenweg“ die bisher noch nicht durchgeführten Maßnahmen umgesetzt. Damit wird ein Flächenausgleich auf 4.927 m2 Fläche sowie die Knickneuanlage auf 100 m Länge erreicht.

Es verbleibt ein Ausgleichsbedarf von 5.034 m2 Fläche sowie Knickneuanlage (14 m Länge). Dies soll auf den verbleibenden Ausgleichsflächen im Bebauungsplangebiet über die hier bereits im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen umgesetzt werden. Die Maßnahmen werden in folgenden Abschnitt beschrieben.

Zusätzlich sollen Knickausgleichsmaßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Knicks im benachbarten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 (Knicklänge 146 m) auf den Ausgleichsflächen im Bebauungsplangebiet Nr. 12 umgesetzt werden.

Die Zuordnung der Ausgleichsbedarfe zu den beiden Ausgleichsflächen AF Mitte und AF Süd und die Flächenberechnungen gehen aus der folgenden Tabellen hervor.

Die Flächen, die für die im B-Plan Nr. 20 erforderliche Knickneuanlage benötigt werden, ergeben sich aus der Breite des anzulegenden Knickwalls 3 m zuzüglich beiderseits Saumstreifen von je 1 m Breite, insgesamt somit 5,00 m Breite. Die erforderliche Knicklänge 146 m wird auf die Ausgleichsflächen wie folgt verteilt:

AF Mitte 91 m Knicklänge, ergibt bei 5 m Breite 455 m2 Fläche für Knickneuanlage;

AF Süd 55 m Knicklänge, ergibt bei 5 m Breite 275 m2 Fläche für Knickneuanlage.

Tabellen 1 a und 1 b: Zuordnung Ausgleichsbedarfe zu den Ausgleichsflächen

Tabelle 1 a: Ausgleichsfläche AF Mitte

AF Mitte (Größe 2.440 m2)Flächengröße (m2)
Flächenausgleich und Knickersatz 14m BP12 1.985
Knickausgleich BP 20455
Summe AF Mitte2.440

Tabelle 1 b: Ausgleichsfläche AF Süd

AF Süd (Größe 3.390 m2)Flächengröße (m2)
Flächenausgleich BP12 3.115
Knickausgleich BP 20275
Summe AF Süd3.390

Deckung des Ausgleichsbedarfes BP 12

Die Deckung des Ausgleichsbedarfes im BP 12 soll die folgende Tabelle 2 veranschaulichen.

Tabelle 2: Deckung des Ausgleichsbedarfes zum BP 12

AusgleichsflächeFlächenausgleich (m2)Knickausgleich (m Länge)
Externe Fläche „Birkenweg“4.927100
AF Süd3.115--
AF Mitte1.98514
Summen10.027114

Mit den Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen AF Mitte und AF Süd und der externen Fläche Birkenweg wird ein Flächenausgleich auf 10.027 m2 Fläche und ein Knickausgleich auf 114 m Länge erreicht. Damit wird der Ausgleichsbedarf (9.961 m2 Fläche und Knickneuanlage auf 114 m Länge) für den Geltungsbereich nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes BP 12 in allen Schutzgütern erreicht.

Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen AF Mitte und AF Süd und der externen Fläche und Stand der Umsetzung im Januar 2020

Auf der Ausgleichsfläche AF Mitte sind gemäß GOP 2001 folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Pflegenutzung als Extensivweide
  • Anlage von Feldhecke
  • Anlage einer Weiden-Strauchreihe
  • Herstellung von Flutmulden
  • Gräben (Bestand)

Auf der Ausgleichsfläche AF Süd sind gemäß GOP 2001 folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Fläche für Gehölzentwicklung
  • Herstellung von Gehölzsäumen
  • Herstellung von Flutmulden
  • Gräben (Bestand)

Die Maßnahmen auf den Ausgleichsfläche AF Mitte und AF Süd wurden bisher noch nicht umgesetzt.

Zudem ist eine externe Ausgleichsfläche „Birkenweg“, gelegen in 350m Entfernung nordwestlich des Bebauungsplangebietes, nach Angaben des GOP als Ausgleichsfläche durch privatrechtliche Vereinbarung gesichert. Die externe Ausgleichsfläche „Birkenweg“ umfasst 7.460 m2 Fläche. Nach Angaben des GOP wird ein Flächenanteil von 4.927 m2 als Ausgleich für den Eingriff im Schutzgut Boden (Flächenversiegelung) zugeordnet. Die verbleibende Fläche von 2.533 m2 wird nach Angaben des GOP den Beeinträchtigungen der Knicks im Baugebiet angerechnet.

Auf der externen Ausgleichsfläche „Birkenweg“ sind gemäß GOP 2001 folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Fläche für Gehölzentwicklung
  • Bodenabschiebung
  • Aufsetzen eines Knicks auf 100m Länge
  • Pflanzung einer Erlen-Baumreihe
  • Initialpflanzung von Gehölze
  • Gräben (Bestand)

Im Ergebnis der örtlichen Bestandsaufnahme in 2018 wird davon ausgegangen, dass der Maßnahmenteil „Gehölzentwicklung durch Selbstentwicklung (Sukzession)“ umgesetzt wurde; die Fläche liegt seit einigen Jahren brach. Zudem wurde eine Reihe von 4 Erlen-Bäumen mittig in der westlichen Hälfte der Fläche gepflanzt.

Dagegen konnte die Umsetzung der weiteren geplanten Maßnahmen „Aufsetzen eines Knicks am südlichen Flächenrand“ und „Initialpflanzung von Gehölzen am westlichen Flächenrand“ nicht festgestellt werden. Die Pflanzung einer Erlenbaumreihe ist nicht wie vorgesehen am östlichen Flächenrand sondern wie oben beschrieben mittig in der westlichen Hälfte der Fläche erfolgt. Unklar ist, ob wie vorgesehen vor Beginn der Selbstentwicklung (Sukzession) auf einer Teilfläche der Oberboden ca. 20 cm tief abgeschoben worden ist.

Die Ausgleichsmaßnahmen auf der externen Ausgleichsfläche „Birkenweg“ wurden somit nur teilweise umgesetzt.

4.4 Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten

Alternativenprüfung

Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 12 ist das Ergebnis der Alternativenprüfung zu dem im Jahr 2001 bereits aufgestellten Bebauungsplan Nr. 12.

Aufgrund von ermittelten Lärmbelastungen für das Bebauungsplangebiet Nr.12 durch die südlich des Plangebiets gelegenen Windkraftanlagen wurden über eine lärmtechnische Untersuchung im Jahr 2018 alternative Wohnungsbauflächen identifiziert, die weniger stark lärmbelastet sind. Infolgedessen werden Alternativflächen nördlich der Fedderinger Straße im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Hennstedt 20 "Südlich Wiesengrund" als Wohnungsbaufläche vorbereitet.

Die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen des westlichen Bereichs des Bebauungsplans Nr. 12 werden dadurch auf absehbare Zeit funktionslos. Daher werden die Festsetzungen zur Entwicklung eines Wohngebietes für diesen Bereich aufgehoben.