Planungsdokumente: Öffentliche Auslegung zur Aufstellung des Bebauungsplanes 2.16 für das Gebiet: "Ortsteil Willinghusen, nördlich Am Eichenhain, westlich Barsbütteler Landstraße, südlich Am Bondenholz"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB ermittelt wurden

5.2.1 Bestand der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

A) Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation

Überblick:

Das Plangebiet wird zurzeit von einer Ackerfläche eingenommen, auf der im letzten Jahr Mais angebaut war. Im Norden, Osten, Westen und zum Teil im Südwesten befinden sich Knicks. Die Knicks sind nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. An den Süden des Plangebietes grenzt eine Wohnsiedlung an, im Osten verläuft die 'Barsbütteler Landstraße', an die sich weiter östlich ebenfalls ein Wohngebiet anschließt. Im Norden verläuft die Straße 'Am Bondenholz' und weiter nördlich befindet sich ebenfalls ein Wohngebiet. Im Westen schließt sich nach dem Knick das Landschaftsschutzgebiet 'Willinghusen' an; dieses befindet sich jedoch außerhalb des Geltungsbereiches.

Die Ausweisung von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA 1 - 3) und von 'Flächen für den Gemeinbedarf' auf der Ackerfläche wird zu dem Verlust dieser und zu umfangreichen Flächenversiegelungen durch die Gebäude und die befestigten Hof- und Rangierflächen führen. Ebenfalls wird der dargestellte Radweg Flächenversiegelungen nach sich ziehen. Die Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar, die ermittelt und ausgeglichen werden müssen.

Um eine Erschließung der Fläche zu erhalten, werden zwei Knickdurchbrüche erforderlich. Einer der Knickdurchbrüche befindet sich im Osten des Plangebietes, um eine Erschließung von der 'Barsbütteler Landstraße' zu erhalten. Er hat eine Breite von ca. 13 m. Der zweite Knickdurchbruch wird aufgrund der Verlängerung der Straße 'Am Eichenhain' im Süden des Plangebietes erfolgen. Er hat eine Breite von ca. 12 m. Für den Bau des Radweges ist eine Aufweitung der derzeit vorhandenen Acker-Zufahrt erforderlich. Hier wird ein Knickabschnitt von etwa 1 m beseitigt werden müssen. Insgesamt werden demnach ca. 26 m Knick beseitigt. Gemäß den 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' von 20. Januar 2017 sind Knick-Beseitigungen im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen.

Die restlichen Knicks im Plangebiet erhalten einen 5,0 m breiten Knickschutzstreifen und die Gebäude halten einen Abstand von 1 H (Höhe baulicher Anlagen) zum Knickfuß ein. Die Vorgaben der 'Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz' von 20. Januar 2017 werden damit eingehalten, weshalb die restlichen Knicks als unbeeinträchtigt beurteilt werden können.

Der Ausgleichsknick soll einem gemeindeeigenen Knick-Ökokonto zugeordnet werden.

Sollte die Planung nicht umgesetzt werden, würde die Ackerfläche weiterhin bewirtschaftet werden. Der Knickabschnitt würde ggf. nicht beeinträchtigt und die beiden Knickabschnitte nicht beseitigt werden. Es würde kein Flächenverbrauch erfolgen.

B) Beschreibung und Bewertung der einzelnen Schutzgüter

Es werden die Schutzgüter einzeln beschrieben und bewertet. Die Bewertung orientiert sich an den Bestimmungen des Runderlasses 'Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht', der im Jahr 2013 gemeinsam vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein herausgegeben wurde.

Boden und Relief

Das Plangebiet besteht aus einer Ackerfläche. Die Böden im Plangebiet sind als anthropogen überprägt zu bezeichnen.

Laut Landwirtschafts- und Umweltatlas Schleswig-Holstein besitzt der Boden im Plangebiet eine schwach trockene Feuchtestufe mit einem mittleren Bodenwasseraustausch (vgl. Abb. 1 und 2)

Abb. 1: Bodenkundliche Feuchtestufe (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Eine schwach trockene Feuchtestufe ist für Acker geeignet, für intensive Ackernutzung im Sommer zu trocken und für intensive Grünlandnutzung zu trocken. Der Standort wird als Ackerfläche genutzt.

Abb. 2: Bodenwasseraustausch (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Der Bodenwasseraustausch ist ein Parameter für das Rückhaltevermögen des Bodens für nicht sorbierbare Stoffe, wie zum Beispiel Nitrat. Im vorliegenden Fall liegt ein mittlerer Wasseraustausch vor, sodass ein mittleres Verlagerungsrisiko der nicht sorbierbaren Stoffe besteht.

Die natürliche Ertragsfähigkeit, sowie die Nährstoffverfügbarkeit und die Feldkapazität des Bodens sind als mittel einzustufen (Abb. 3 - 5).

Abb. 3: Natürliche Ertragsfähigkeit (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Abb. 4: Nährstoffverfügbarkeit im effektiven Wurzelraum (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Abb. 5: Feldkapazität im effektiven Wurzelraum (Quelle: Landwirtschafts- und Umweltatlas S.H.)

Der Boden hat aufgrund der Abbildungen 1 - 5 eine allgemeine Schutzwürdigkeit.

Schutzwürdige Bodenformen sind der Tabelle 3 des 'Landschaftsprogrammes Schleswig-Holstein', herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein im Jahre 1999, zu entnehmen. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil A Bodentyp, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Pseudogley. Pseudogleye sind in der o. g. Tabelle jedoch nicht aufgeführt, sodass es sich hier nicht um eine schutzwürdige Bodenform handelt.

Das Plangebiet ist in topographischer Hinsicht leicht bewegt. Es fällt von Nordwesten nach Südosten ab.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin als Ackerfläche genutzt werden. Flächenversiegelungen würden nicht stattfinden.

Bewertung

Die Böden haben eine allgemeine Schutzwürdigkeit sowie eine anthropogene Überprägung. Sie haben demnach eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturhaushalt.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Boden durch die Planung beeinträchtigt wird.

Wasser - Grund- und Oberflächenwasser

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Hinsichtlich der Flurabstände des Grundwassers bestehen derzeit noch keine genauen Angaben. Angesichts der Topographie und des Reliefs kann aber davon ausgegangen werden, dass das Grundwasser nicht oberflächennah ansteht. Das bedeutet, dass der mittlere Flurabstand mehr als 1,00 m beträgt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Versickerungsfähigkeit bleibt unverändert.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Grundwasserschutz und für den Oberflächenwasserschutz.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Wasser durch die Planung beeinträchtigt wird.

Klima, Luft

Das Plangebiet besteht überwiegend aus einer Ackerfläche. Bei Ackerflächen handelt es sich um strukturlose Flächen mit keiner geschlossenen Vegetationsdecke. Die Bedeutung für das Lokalklima ist abhängig von der vorhandenen Vegetation und der Größe der Vegetationsflächen. Da die Ackerfläche keine geschlossene Vegetationsdecke aufweist, trägt sie nur eingeschränkt zur Kaltluftentstehung bei. Die Bedeutung der Ackerfläche für die Kaltluftentstehung ist deshalb als gering einzustufen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Es ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich des Lokalklimas.

Bewertung

Das Plangebiet hat eine 'allgemeine Bedeutung' für das Lokalklima.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Klima/Luft durch die Planung beeinträchtigt wird.

Arten und Lebensgemeinschaften

Das Plangebiet wird zurzeit von einer Ackerfläche eingenommen, auf der im letzten Jahr Mais angebaut wurde. Im Norden, Osten, Westen und zum Teil im Südwesten befinden sich Knicks. Die Knicks sind nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG geschützt. Vorkommende Knickgehölze sind unterer anderem: Hainbuche, Weißdorn, Schlehe, Brombeere, Schwarzer Holunder und Buche. Die Überhälter der Knicks bestehen überwiegend aus Eichen. Südlich des Plangebietes befindet sich ein Wohngebiet, im Osten verläuft die 'Barsbütteler Landstraße', im Norden die Straße 'Am Bondenholz'. An die beiden Straßen anschließend befinden sich weitere Wohngebiete. Im Westen grenzt das Landschaftsschutzgebiet 'Willinghusen' an das Plangebiet an. Es wird durch den vorhandenen Knick vom Plangebiet abgetrennt.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche bietet weiterhin Lebensraum und Nahrungshabitat für die hier und in der Umgebung vorkommenden Tierarten.

Bewertung

Die Knicks haben aufgrund ihres naturnahen Charakters und des Schutzstatus eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz.

Die Ackerfläche hat eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften durch die Planung beeinträchtigt wird.

Landschaftsbild

Das Plangebiet ist durch seine Lage am Ortsrand geprägt. Es bereitet den Lückenschluss zwischen dem südlich angrenzenden Wohngebiet zu den sich im Norden und Osten befindlichen Wohngebieten vor. Durch die Ortsrandlage ist für den gewählten Standort eine Vorbelastung für das Landschaftsbild gegeben. Da der Geltungsbereich zwar bis an die nördlich gelegene Straße 'Am Bondenholz' heranreicht, jedoch nicht über die volle Breite der Fläche, wird ein Teil der bisherigen Ackerfläche weiterhin als solche erhalten. Der Übergang des zukünftigen Wohngebietes und der Gemeinbedarfsflächen zur restlichen Ackerfläche muss daher eingegrünt werden. Dies soll in Form einer Heckenpflanzung erfolgen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Innerhalb des Geländes verbleibt der Blick auf die Ackerfläche, die Knicks sowie auf das im Süden befindliche Wohngebiet, ebenso wie aus der Umgebung auf das Gelände.

Bewertung

Es ist davon auszugehen, dass eine Eingrünungsmaßnahme zwischen dem Plangebiet und der verbleibenden Ackerfläche erforderlich wird.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Landschaftsbild durch die Planung beeinträchtigt wird.

Mensch, menschliche Gesundheit

Da an das Plangebiet bereits Wohngebiete angrenzen, führt die Schaffung eines weiteren Wohngebietes zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete. Zu beachten ist jedoch der geplante Standort der Feuerwehr. Hier wird im weiteren Verfahren, nach Vorliegen der konkreten Objektplanung, vermutlich eine schalltechnische Untersuchung erforderlich werden.

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftliche Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können und in Kauf zu nehmen sind.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Die Fläche würde weiterhin als landwirtschaftliche Fläche genutzt werden. Mit Immissionen aus der Landwirtschaft ist zu rechnen. Es würden sich keine weiteren Immissionen durch Verkehrszunahme oder die Feuerwehr ergeben.

Bewertung

Die Ausweisung der 'Allgemeinen Wohngebiete (WA 1 - 3) wird zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen für das Schutzgut 'Mensch' führen. Der Standort der Feuerwehr muss vermutlich schalltechnisch auf die Verträglichkeit mit den angrenzenden Wohngebieten geprüft werden, sobald die Objektplanung vorliegt.

Im Kapitel 5.5 'Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands' wird darauf eingegangen, ob und wie das Schutzgut Mensch durch die Planung beeinträchtigt wird.

Kultur- und sonstige Sachgüter

Generell ist im Rahmen von Erdarbeiten § 15 Denkmalschutzgesetz beachtlich. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

Fläche

Im vorliegenden Fall werden zusätzliche Flächen aus der freien Landschaft in Anspruch genommen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Es würde keine Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen stattfinden.

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Zwischen den Schutzgütern bestehen keine Wechselwirkungen, die über die zu den einzelnen Schutzgütern behandelten Aspekte hinausgehen.

Prognose bei Nicht-Durchführung der Planung:

Keine besonderen Auswirkungen.

C) Kurzzusammenfassung

Die Überplanung bedingt eine zusätzliche Bodenversiegelung bzw. einen damit verbundenen Landschaftsverbrauch. Durch die Beseitigung zweier Knickabschnitte im Osten und Süden des Plangebietes ergeben sich nachteilige Umweltauswirkungen. Die restlichen Knicks werden erhalten.

5.3 Ermittlung des Eingriffs - Anwendung der Eingriffsregelung

Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplanes

Es ist die Schaffung von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA 1 - 3) sowie von zwei 'Flächen für den Gemeinbedarf' mit den Zweckbestimmungen 'Feuerwehr' und 'Kindertagesstätte' geplant. Ebenfalls werden 'Knickschutzstreifen' und 'Straßenverkehrsflächen' festgesetzt. Entlang der 'Barsbütteler Landstraße' wird ein überörtlicher Radweg ausgewiesen. Die Erschließung des Plangebietes muss neu errichtet werden; dafür müssen 2 Knickabschnitte beseitigt werden. Für den Bau des Radweges ist eine Verbreiterung eines vorhandenen Knickdurchbruchs erforderlich.

Schutzgut Boden

Durch die Planung werden umfangreiche Flächenversiegelungen durch den Bau der Planstraßen, des Radweges, der Gebäude, der Hof- und Rangierflächen sowie der Stellplatzflächen vorbereitet.

1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelung

Versiegelung in den 'Allgemeinen Wohngebieten 1 und 3' (WA 1 und 3)

Für das WA 1 und WA 3 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) um bis zu 50 % überschritten werden. Flächengröße 8.778 m² x GRZ 0,45 3.950 m²
Mögliche Versiegelung im WA 1 und WA 33.950 m²

Versiegelung im 'Allgemeinen Wohngebiet 2' (WA 2)

Für das WA 2 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) um bis zu 50 % überschritten werden. Flächengröße 3.547 m² x GRZ 0,6 2.128 m²
Mögliche Versiegelung im WA 22.128 m²

Versiegelung auf der 'Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'Feuerwehr'

Für die 'Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr' wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Eine Überschreitung der Grundfläche ist in diesem Bereich unzulässig. Flächengröße 5.271 m² x GRZ 0,8 4.217 m²
Mögliche Versiegelung auf der 'Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr'4.217 m²

Versiegelung auf der 'Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung 'Kindertagesstätte'

Für die 'Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte' wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) um bis zu 50 % überschritten werden. Höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Flächengröße 2.039 m² x GRZ 0,8 1.631 m²
Mögliche Versiegelung auf der 'Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte'1.631 m²

Die Straßenverkehrsfläche und der Radweg werden gebaut

Flächengröße insgesamt 6.711 m² ./. bereits vorhandene Straßenfläche 2.340 m² 6.711 m² - 2.340 m² 4.371 m²
Zusätzliche Versiegelung der Erschließungsstraße und des Radweges4.371 m²

Summe der Flächenversiegelung - Vollversiegelungen gesamt: 16.297

2. Flächenversiegelungen - Teilversiegelungen

Es werden keine Teilversiegelungen festgesetzt.

Die oben aufgeführten Flächenversiegelungen stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.

Schutzgut Wasser

Grundwasser

Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Gemäß 'Bodenübersichtskarte von Schleswig-Holstein 1 : 250.000 - Teil B Bodenart, herausgegeben vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Geologischer Dienst - Flintbek 2016' handelt es sich im Plangebiet um Lehmsande über Lehm. Lehmböden weisen keine gute Versickerungsfähigkeit auf. Um genau beurteilen zu können, ob eine Versickerung möglich sein wird, ist ein Bodengutachten seitens der Gemeinde beauftragt worden. Die Ergebnisse werden zum nächsten Verfahrensschritt in die Begründung eingearbeitet. Sollte keine Versickerung möglich sein, muss das Wasser dem Regenwasserkanal zugeleitet werden.

Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser ist nicht zu erwarten.

Schutzgut Klima/Luft

Die Ausweisungen von 'Allgemeinen Wohngebieten' (WA) sowie von 'Flächen für Gemeinbedarf' und die damit verbundenen Flächenversiegelungen werden keine Auswirkungen auf das Lokalklima haben.

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Verlust von Biotopflächen

Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz

Zwei Knickabschnitte mit einer Länge von insgesamt ca. 25 m müssen aufgrund der zukünftigen Erschließung beseitigt werden. Ein weiterer Abschnitt von ca. 1 m muss für den Bau des Radweges entfernt werden, um ein sicheres Einmünden auf den Radweg zu gewährleisten. Da es sich bei Knicks um geschützte Biotope handelt, wird zu dem Ausgleich eine Ausnahmegenehmigung bzw. eine Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn erforderlich. Ein entsprechender Antrag auf Knick-Beseitigung ist zu stellen. Die Beseitigung der beiden Knickabschnitte ist laut den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017 im Verhältnis 1 : 2 auszugleichen.

Knickbeseitigungen: 13 m + 12 m + 1 m = 26 m

Verhältnis 1 : 2

26 m x 2 = 52 m Knick-Neuanlage

Als Ausgleich für die Beseitigung von insgesamt 26 m langen Knickabschnitten werden 52 m Knick neu angelegt. Die insgesamt 52 m Ausgleichsknick werden auf dem Flurstück … der Flur … in der Gemarkung … - wird ergänzt - neu angelegt.

Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz

  • Ackerfläche
  • Gras- und Staudenflur

Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.

Beeinträchtigung von geschützten Tierarten (Artenschutz)

Auf den Artenschutz wird in Kap. 5.4 eingegangen.

Schutzgut Landschaftsbild

Das Plangebiet ist durch seine Lage am Ortsrand geprägt. Es bereitet den Lückenschluss zwischen dem südlich angrenzenden Wohngebiet zu den sich im Norden und Osten befindlichen Wohngebieten vor. Durch die Ortsrandlage ist für den gewählten Standort eine Vorbelastung für das Landschaftsbild gegeben. Da der Geltungsbereich zwar bis an die nördlich gelegene Straße 'Am Bondenholz' heranreicht, jedoch nicht über die volle Breite der Fläche, wird ein Teil der bisherigen Ackerfläche weiterhin als solche erhalten. Der Übergang des zukünftigen Wohngebietes und der Gemeinbedarfsflächen zur restlichen Ackerfläche muss daher eingegrünt werden. Dies soll in Form einer Heckenpflanzung erfolgen (Pflanzanweisung: siehe Kap. 5.11.4).

Zur Durchgrünung des Plangebietes ist festgesetzt, dass 4 Straßenbäume an der zukünftigen Straße zu pflanzen sind (Pflanzanweisung: siehe Kap. 5.11.4). Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume sind zu ersetzen.