Planungsdokumente: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Bicheler Berg" der Gemeinde Bosau

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.5.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen

In den Baugebieten ist aufgrund der landschaftlich geprägten Lage eine offene Bauweise festgesetzt. Mit der Festsetzung nur zulässiger Einzelhäuser im Allgemeinen Wohngebiet und zur Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden, wird die am Ortsrand von Bosau die gewünschte kleinteilige Bebauung unterstützt und eine Einfügung in das Ortsbild sichergestellt.

Die überbaubaren Flächen werden weitgehend zusammengezogen festgesetzt, um einen großzügigen Spielraum bei der Platzierung der Baukörper auf dem Grundstück zu erhalten.

Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und sonstige bauliche Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO sind in den Baugebieten innerhalb eines 5 m breiten Streifens hinter der Straßenbegrenzungslinie der Erschließungsstraßen unzulässig.

3.5.4. Sonstige Festsetzungen

Es werden weitere detaillierte baugestalterische Festsetzung – wie z.B. Material der Dächer – getroffen. Dies dient die der Einfügung der Baugebiete in das Orts- und Landschaftsbild sowie dessen Schutz sowie einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden.

Auf Festsetzungen zur Fassadengestaltung und Dachform hat die Gemeinde Bosau bewusst verzichtet, um den Bauherren Gestaltungsspielraum zu geben. Dieses gilt insbesondere auch für die Dachformen. Hier sollen auch Flachdächer möglich sein, um ggfs. von einer Dachterrasse im Winterhalbjahr eine Blick auf den Großen Plöner See im Westen zu erhalten. Die Gemeinde Bosau ist sich bewusst, dass durch die Ermöglichung von Flachdächern Gebäude eine städtebauliche Wirkung von zweigeschossigen Gebäuden am Siedlungsrand entstehen kann. Eine Staffelung von Staffelgeschossen ist gemäß § 2 Abs. 8 LBO nicht zulässig.

Der Bebauungsplan setzt grünordnerische Festsetzungen fest, die dem Schutz vorhandener Knicks, zur Kompensation von Eingriffen in den Natur- und Landschaftshaushalt durch die vorliegende Planung bzw. dem Boden- und Wasserhaushalt dienen.

Die Flächen auf denen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft getroffen sind, werden den Eingriffsgrundstücken des Bebauungsplanes zugeordnet. Als Eingriffsflächen gelten alle Flächen, für die gemäß § 1 a (3) BauGB ein Ausgleich zu schaffen ist.

Die vorhandenen Knicks sowie der Waldschutzstreifen mit 30 m Waldabstand werden nachrichtlich übernommen.

3.6. Verkehr