Planungsdokumente: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 "Bicheler Berg" der Gemeinde Bosau

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.3. Wasserver-/ und –entsorgung

Schmutzwasser

Die Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung in der Gemeinde Bosau wird durch den Zweckverband Ostholstein wahrgenommen. Der Anschluss des Plangebietes an zentrale Abwasseranlagen ist vorgesehen. Schmutzwasserleitungen liegen bereits in der Straße. Das Schmutzwasser wird dem Klärwerk der Stadt Plön zugeführt und dort gereinigt.

Niederschlagswasser

Gemäß der §§ 5 und 6 des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) ist eine Vergrößerung und Beschleunigung des oberflächlichen Wasserabflusses zu vermeiden bzw. ist für eine Rückhaltung des überschüssigen Wassers in der Fläche der Entstehung zu sorgen. Zudem ist mit dem gemeinsamen Erlass „Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Neubaugebieten in Schleswig-Holstein Teil 1: Mengenbewirtschaftung“ vom 10.10.2019 durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) und das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung ein Regelwerk eingeführt worden, dass den Erhalt des potenziell naturnahen Wasserhaushalts in Baugebieten fordert. Insbesondere bei der Entwässerungsplanung von Neubaugebieten ist es sinnvoll, den Fokus auf eine naturverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung zu richten, um eine Reduzierung der abzuleitenden Niederschlagsmenge zu erreichen.

Die Flächenanteile für Versickerung, Verdunstung und Abfluss wurden für den naturnahen Zustand und für den geplanten Zustand des Bebauungsplan Nr. 26 ermittelt und bilanzierend gegenübergestellt. Die Bilanzierung wird mit dem vom Land Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellten Berechnungsprogramm A-RW1 ermittelt. Die Berechnungsergebnisse können der folgenden Abbildung entnommen werden.

Abb.: Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz für den Bebauungsplan Nr. 26 Bicheler Berg, Gemeinde Bosau

Es wurden die vorgenommenen Eingaben hinsichtlich ihrer Abweichung zum potenziell naturnahen Wasserhaushalt bewertet. Durch die geplante Veränderung im Bebauungsplan Nr. 26 in der Gemeinde Bosau kommt es hinsichtlich der a-g-v-Werte (Abfluss a, Versickerung g, Verdunstung v) zu einer Abweichung gegenüber dem potenziell naturnahen Wasserhaushalt von >5% und ≤ 15%. Es zeigt sich somit, dass durch die geplante Maßnahme der Wasserhaushalt deutlich geschädigt (Fall 2) ist. Dies resultiert durch den reduzierten Flächenanteil „Verdunstung“ sowie den erhöhten Flächenanteil „Versickerung“.

Das A-RW1 sieht für den Fall 2 „deutliche Schädigung des naturnahen Wasserhaushalts“ eine „lokale Überprüfung“ für die Einleitung in das Gewässer vor. Demnach soll ein Nachweis über den bordvollen Abfluss und die Erosionsabflussmenge erbracht werden. Im vorliegenden Fall kann ein entsprechender Nachweis entfallen, was auf Grundlage der Bodengutachtens und der vorgefundenen Verhältnisse gerechtfertigt werden kann. Es kann eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet auf den jeweiligen Grundstücken erfolgen, es findet keine Einleitung in ein Gewässer des Wasser- und Bodenverbandes statt.

Die Planung findet überwiegend auf einer Teil intensiv genutzten und groß parzellierten Ackerfläche statt. Das geplante Wohngebiet nimmt eine Fläche von rd. 18.000 m² ein, für welche die landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen wird. Somit wird in ein Gebiet eingegriffen, welches aktuell einem natürlichen Wasserhaushalt entspricht. Es wurde eine Baugrunduntersuchung und -beurteilung angefertigt, welche im Ergebnis für eine Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich des Plangebietes spricht. Nähere Angaben können der Anlage entnommen werden. Die Bedingungen für eine Versickerung sind günstig, da unterhalb des humosen Oberbodens Sande anstehen. Auch sind angesichts der sehr großen Grundstücke ausreichend Flächen für die Versickerung und/ oder Rückhaltung vorhanden. Im Hinblick auf die Umsetzung von Maßnahmen der Regenbewirtschaftung wurden textliche Festsetzung im Bebauungsplan vorgenommen. Das Oberflächenwasser ist auf den Grundstücken zurückzuhalten, als Brauchwasser zu nutzen oder zu versickern.

Eine Inaussichtstellung der wasserrechtlichen Genehmigung wurde bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises beantragt und kann in Aussicht gestellt werden. Folgende Hinweise sind im Planvollzug zu beachten:

Die Überprüfung der Vermeidung einer Grundwasser-Aufhöhung gemäß Erlass A-RW1 ist nur für die Fälle 2 und 3 zu führen. Der Nachweis der Vermeidung der Grundwasser-Aufhöhung gilt als erbracht, wenn die Versickerungseinrichtungen gemäß Arbeitsblatt DWA-A 138 bemessen, gebaut und betrieben werden und der mittlere höchste Grundwasserstand mindestens 1,0 m (keine Ausnahme zulässig, Mächtigkeit des Sickerraumes min. 1m) unterhalb der Sohle der geplanten Versickerungsreinrichtungen liegt.

Dieser Nachweis ist zusammen mit den analogen Antragsunterlagen (in 4-facher Ausfertigung) zur Erschließung des B-Planes Nr. 26 zeitnah zur Genehmigung und Erlaubniserteilung bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises vorzulegen.

5.4. Müllentsorgung

Die Müllentsorgung erfolgt durch den Zweckverband Ostholstein.

5.5. Löschwasserversorgung

Der Feuerschutz in der Gemeinde Bosau wird durch die "Freiwilligen Feuerwehren Bosau“ gewährleistet. Das Baugebiet wird mit einer ausreichenden Zahl von Hydranten ausgestattet. Nach dem Arbeitsblatt W405 des DVGW – Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – sind bei nicht feuerhemmenden bzw. feuerbeständigen Umfassungswänden Löschwassermengen von 96 m³/h für zwei Stunden erforderlich. Anderenfalls sind 48 m³/h ausreichend. Dieses kann im Bedarfsfall dem vorhandenen Trinkwassernetz entnommen werden. Der Löschwasserbedarf ist durch die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.