Planungsdokumente: 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Trittau

Begründung

Gewerbelärm

Da es sich bei dem Vorhaben um die Umnutzung einer vormals landwirtschaftlich genutzten Fläche handelt sind Auswirkungen aus dem Plangebiet auf die Umgebung zu erwarten.

Im Rahmen von Feuerwehr- und Rettungseinsätzen entstehen Lärmimmissionen, die zu einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung führen können. Die Feuerwehr- und Rettungseinsätze können nicht genau prognostiziert werden. In den Jahren 2010 bis 2018 hatte die Feuerwehr Trittau jährlich zwischen 60 und 160 Einsätze.

Die Feuerwehreinsätze sind als seltene Ereignisse im Sinne der TA Lärm zu bewerten. Die Geräuschimmissionen, die durch die Rettungseinsätze entstehen, sind als sozialadäquat einzustufen und von den Anwohner*innen hinzunehmen. Feuerwehr- und Rettungseinsätze sind von großem öffentlichem Interesse, da es um eine schnelle Brandbekämpfung und Rettung von Menschenleben geht.

Da im Einsatzfall die Zufahrten der Feuerwehr- und Rettungsleute sowie die Abfahrten der Einsatzfahrzeuge zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit dienen, sind diese Emissionen daher nicht als gewerblicher Lärm zu betrachten. Allerdings sind die Rückkehr der Einsatzfahrzeuge sowie die Abfahrten der Feuerwehr- und Rettungsleute als gewerblicher Lärm zu betrachten.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass aufgrund der Lage des Plangebiets am westlichen Siedlungsrand die Auswirkungen auf die Wohnbebauung als eher gering einzuschätzen sind.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das sich das Plangebiet nicht in direkter Nachbarschaft mit den Wohngebieten im Osten bzw. Südosten der Gemeinde befindet. Die direkte Umgebung des Plangebietes ist größtenteils von landwirtschaftlichen Flächen geprägt.

Auf Grund der Lage geht die Gemeinde daher davon aus, dass keine Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendig sind.

Sofern erforderlich wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung – zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 60 – eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet.

Kindertagesstätte

Für die geplante Kindertagesstätte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kindertagesstätte, die eher der lokalen Versorgung des Gebiets dient, als sozial adäquate Geräuschquelle einzustufen und somit nicht beurteilungsrelevant ist. Der Gesetzgeber macht daher keine Vorgaben hinsichtlich von in der Nachbarschaft einzuhaltender Immissionsricht- bzw. Grenzwerte.

5.5. Ver- und Entsorgung