Planungsdokumente: Flächennutzungsplan Barsbüttel 2025 - § 4 Abs. 2 BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.8.2 Ökokonto: Maßnahmenflächen (bzw. Ausgleichflächen)

Auch die im gültigen FNP ausgewiesenen Maßnahmenflächen haben z. T. die Funktion eines "Schutzgrüns?. So ist z. B. südlich des Rähnwischredders ein fast durchgehender, 30 m breiter Grünstreifen als Maßnahmenfläche ausgewiesen. Dieser Grünstreifen dient einerseits als "Pufferzone? zu den in die Feldmark ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betrieben und andererseits zur Betonung der Siedlungsgrenze im Übergang zur freien Landschaft.

Die Maßnahmenflächen nordwestlich der Bebauung "Zum Rähnbach? und östlich der Straße "Am AKKU? und nördlich der Umgehungsstraße sind auch gestaltete Grünflächen.

5.9 Konzentrationsflächenplanung: Rohstoffgewinnung (Sand/Kies)

Die Metropolregion Hamburg wird mit oberflächennahen Rohstoffen neben weiteren Bezugsquellen traditionell aus dem Umland in Schleswig-Holstein und Niedersachsen versorgt. Darunter nimmt das Sandkiesvorkommen bei Glinde[51] (siehe Abb. 32), das sich u. a. unter dem Barsbütteler Gemeindegebiet erstreckt, eine wichtige Versorgungsfunktion für den Wirtschaftsraum Hamburg ein.

Die weltweit zunehmende Rohstoffknappheit lässt, trotz steigender Recyclingbemühungen, für den Planungszeitraum 2010 - 2025 einen erhöhten Druck auf das Sandkiesvorkommen vermuten, so dass Landschaft und Siedlungsflächen Barsbüttels frühzeitig und nachhaltig zu schützen sind.

Da mineralische Rohstoffe nicht regenerierbar sind und um die ökologischen Belastungen gering zu halten, soll die Nutzung der oberflächennahen Rohstoffe beziehungsweise die dafür erforderliche Flächeninanspruchnahme sparsam erfolgen (Vorgabe im Landesentwicklungsplan S-H 2010). Abbaubereiche sollen deshalb grundsätzlich vollständig abgebaut werden, sofern nicht ökologische oder wasserwirtschaftliche Anforderungen dagegen sprechen. Abbaumaßnahmen sollten so durchgeführt werden, dass über die notwendigen Eingriffe hinaus die natürlichen abiotischen und biotischen Faktoren so wenig wie möglich beansprucht und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes möglichst vermieden und, wo dieses nicht möglich ist, minimiert werden.

Der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein fordert, dass der Abbau oberflächennaher Rohstoffe schwerpunktmäßig und vorrangig innerhalb des Barsbütteler Gebietes im Ortsteil Willinghusen erfolgen soll. Das für das Gemeindegebiet im Regionalplan für den Planungsraum I dargestellte Vorranggebiet für den Abbau bodennaher Rohstoffe (braun gestrichelte Flächenumgrenzung) bietet für den Planungszeitraum 2010 - 2015 allerdings nur noch beschränkte Verfügbarkeiten (siehe Abb. 33).

Die Gemeinde verfolgt für barsbüttel übermorgen 2010 - 2025 das Ziel, die zukünftige Rohstoffgewinnung gemäß § 35 (3) BauGB durch Darstellungen im Flächennutzungsplan auf ausgewiesene Standorte zu konzentrieren (Entprivilegierung mit Ausschlusswirkung gemäß § 35 (3) Nr. 3 BauGB). Durch diese Konzentrationsflächenplanung möchte die Gemeinde im FNP Konzentrationsflächen darstellen, auf denen die Rohstoffgewinnung den öffentlichen Belangen nicht entgegensteht.

Ausgangssituation

Der Kiesabbau hat in Barsbüttel bereits eine lange Tradition. In den vergangenen 50 Jahren sind bereits 41 Flächen mit einer Gesamtgröße von ca. 108 ha auf dem Gemeindegebiet ausgekiest worden bzw. befinden sich derzeit in Auskiesung. Dabei wurden bisher rund 2,8 Mio. m³ Sand und Kies abgebaut.

Eine Auflistung aller ausgekiesten Flächen ist der Anlage 7 (Konzentrationsflächenplanung) zu entnehmen.

Dieser Plan ist als Anlage 23 beigefügt.

Die lange Tradition des Kiesabbaus in Barsbüttel hat umfangreiche Belastungen des Gemeindegebietes nach sich gezogen. Diese sind im Wesentlichen die Beeinträchtigung von Wohngebieten, Verkehrsstrukturen sowie der Natur und Landschaft, der Naherholung, des Bodens und des Grundwassers. Die nachhaltigste Belastung basiert auf der Verfüllung der Abbaugruben mit Hausmüll oder Bauschutt in der Vergangenheit. Im Gemeindegebiet sind derzeit 32 Altablagerungen auf einer Gesamtfläche von 133 ha festgestellt, wovon ca. 75 % der Verfüllung von Kiesabbaugruben zugeschrieben werden kann (siehe Kap. 5.10 Altlasten).

Zielvorgaben - Konzept barsbüttel übermorgen

Zum nachhaltigen Schutz der Landschaft und der Siedlungsflächen Barsbüttels erfolgt im FNP die Darstellung von Konzentrationsflächen zur Rohstoffgewinnung gemäß § 35 (3) Nr. 3 BauGB. Die Rohstoffgewinnung ist in zwei Phasen zu unterteilen. Die erste Phase ist die aktive Rohstoffgewinnung. Hierzu wurden bereits mehrere Untersuchungen angestellt, die hier kurz dargestellt werden.

Grundlage bildet das Sandkiesvorkommen bei Glinde: beschrieben im Bericht "Oberflächennahe Rohstoffvorkommen im Planungsraum I, Teilbereich Kreis Stormarn, Stand 1986? des Geologischen Landesamtes Schleswig-Holstein (GeoLa SH), in der "Empfehlung eines Suchraumes für die Ausweisung von Abbaukonzentrationsflächen? des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) vom 24.08.2009 (siehe Gutachten 2) und in dem Gutachten "Freihaltung von Flächen für Natur und Landschaft? des Büros Bendfeldt Herrmann Franke (BHF) vom 16.06.2010 (siehe Gutachten 1).

Der Bericht des GeoLa SH beruft sich auf Erkundungen durch den Staatlichen Geologischen Dienst von 1992 bis Mitte der 1990er Jahre, in dem die gesamten vorhandenen geologischen Informationen zusammengetragen und ausgewertet wurden. Demnach erstreckt sich das Sandkiesvorkommen bei Glinde auf Barsbütteler Gemeindegebiet, östlich der BAB 1, ausgenommen des Landschaftsraums zwischen Autobahn, Willinghusen, Stemwarde und Stellau (siehe Abb. 35).

Dieser Plan ist als Anlage 24 beigefügt.

Die zweite Phase betrifft die Nachnutzung der ausgekiesten Flächen. Zunächst ist zu prüfen, ob die ausgekiesten Flächen verfüllt werden können und sollen. Wenn eine Verfüllung möglich ist, dann ist darauf zu achten, dass keine belasteten Materialien verwendet werden, die schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, die Menschen oder die Nachnutzung der ausgekiesten Fläche nach sich ziehen. Die Erfahrungen mit anderen ausgekiesten und verfüllten Flächen in Barsbüttel zeigen, dass die Nutzung von Flächen mit Altlasten deutlichen Einschränkungen unterliegt. Falls ausgekieste Flächen nicht verfüllt werden, sind Regelungen und Konzepte für eine Nachnutzung frühzeitig zu entwickeln, um die Entstehung von ungenutzten, landschaftlich unattraktiven Flächen zu vermeiden. Eine Nachnutzung kann sowohl gewerblicher Art sein (bspw. Solarenergie), als auch der Naherholung oder der Natur (Aufforstung) dienen.

Die Empfehlung des LLUR basiert vor allem auf Bohrergebnissen, sprich auf tatsächlichem Vorkommen sowie Bodenqualitäten und regt abschließend einen Suchraum für zukünftige Abbaustellen im Osten des Barsbütteler Gemeindegebietes (siehe Abb. 36) an.

Das Gutachten von BHF ist eine Zusammenstellung und Bewertung landschaftsplanerischer Kriterien und benennt Weißflächen entlang der A24 im Osten Barsbüttels (siehe Abb. 37), die sich durch Ausschluss von Flächen mit besonderer Bedeutung von Natur und Landschaft ergeben und selbst nicht mit Kriterien zur Freihaltung von Natur und Landschaft belegt sind. Weißflächen sind die Flächen, für die keine Konflikte landschaftsplanerischer und städtebaulicher Ziele mit dem Abbau von Rohstoffen zu erwarten sind. Diese Weißflächen werden daraufhin mit städtebaulichen Kriterien abgeglichen. Die sich daraus ergebenden Flächen kommen grundsätzlich für den Rohstoffabbau in Betracht. Sie werden in einem zweiten Schritt dem abzuschätzenden Bedarf an Abbauflächen für den Zeitraum bis 2025 angeglichen.

Die in der abgebildeten Weißflächenplanung (Abb. 37) enthaltenen landschaftsplanerischen Kriterien ?Wohnumfeld? und ?lärmarme Räume? werden - wie folgt - ebenso als stadtplanerische Kriterien definiert und damit deren Bedeutung als Ausschlusskriterium manifestiert.

Dieser Plan im Maßstab ca. 1:25.000 ist als Anlage 25 beigefügt.

Wohnumfeld

Die Flächen im Umkreis von 300 m um die Siedlungsflächen (bestehender Wohnnutzung -Stand 2010 und geplanten Erweiterungen - Stand 2025) gelten als Wohnumfeld. Dies ist die Pufferzone zwischen der sensiblen Wohnnutzung und emissionsintensiven Nutzungen (z.B. privilegierte Nutzungen im Außenbereich) sowie Schutzzone für die Erholungsfunktion im Nahbereich. In diesem schützenswerten Bereich sind direkte Lärm-, Luftschadstoff- und Erschütterungsimmissionen, aber auch indirekte Beeinträchtigungen (bspw. LKW-Verkehr) zu vermeiden. Innenentwicklung und Nachverdichtung haben eine Reduzierung der innerörtlichen Frei- und Grünflächen zur Folge, was den Bedarf an unmittelbar (fußläufig) erreichbaren Freizeit- und Erholungsräumen erhöht. Aus diesem Grund ist das Landschaftsbild zur Gewährleistung der Naherholungsfunktion der Landschaft zu schützen. Somit spielt das Wohnumfeld eine entscheidende Rolle für die Wohnqualität eines Ortes.

Lärmarme Räume bzw. ruhige Bereiche (siehe auch Kap.5.7 ruhige Bereiche)

Das Gemeindegebiet Barsbüttels wird von intensiv frequentierten Verkehrstrassen (A 1, A 24, L 222, K 80, K 29, Umgehungsstraße) durchzogen und ist daher weiträumig Lärmbelastungen ausgesetzt. Lärmaktionspläne sollen nach § 47d Absatz 2, Satz 2 dazu beitragen, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Der Lärmaktionsplan aus Dezember 2008 (LAiRMConsult 2009) kennzeichnet die wenigen Bereiche mit weniger als 50 dB(A) Verlärmung als ruhige Räume. Zu diesen drei Gebieten zählen der Raum nord-westlich vom Ortsteil Barsbüttel, der um den Stellauer Bach südlich von Stellau und der Raum um den Langeloher Graben nord-östlich von Stemwarde. Der Lärmaktionsplan formuliert den Auftrag, diese ruhigen Bereiche im Flächennutzungsplan weiter zu definieren.

Abgleich mit dem Abbau in der Vergangenheit

Die Konzentration von Sandkiesabbauflächen für den Planungszeitraum 2010 - 2025 erfordert einen Abgleich mit den bereits in der Vergangenheit ausgebeuteten Abbauflächen (siehe Anlage 7, Konzentrationsflächenplanung). Bei diesen Flächen wird von einer Teilausbeutung ausgegangen. Die folgende Abbildung (Abb. 38) zeigt diesen Abgleich.

Der endgültige Potenzialraum zur Auswahl der Konzentrationsflächen zur Rohstoffgewinnung, die im FNP dargestellt werden sollen, ergibt sich aus der abschließenden Abstimmung der einzelnen Ergebnisse:

? dem Bericht "Oberflächennahe Rohstoffvorkommen im Planungsraum I, Teilbereich Kreis Stormarn, Stand 1986? des Geologischen Landesamtes Schleswig-Holstein (Sandkiesvorkommen bei Glinde)

? der "Empfehlung eines Suchraumes für die Ausweisung von Abbaukonzentrationsflächen? des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

? dem Gutachten "Freihaltung von Flächen für Natur und Landschaft? des Büros BHF (Weißflächen)

? den städtebaulichen Kriterien

? dem zukünftig prognostizierten Bedarf sowie

? der Auflistung der bereits ausgebeuteten Abbauflächen.

Der sich daraus ergebende Auswahlbereich umfasst eine Fläche von ca. 57 ha (siehe Abb. 39). Dieser Plan ist im Maßstab ca. 1:25.000 als Anlage 26 beigefügt.

Innerhalb dieses Auswahlbereichs sind Konzentrationsflächen zum Kiesabbau zu benennen. Zur Bestimmung einer Flächengröße, die für barsbüttel übermorgen ausreichend erscheint, erfolgt eine tabellarische Darstellung der Flächen, die innerhalb der letzten 15 Jahre bzw. aktuell ausgebeutet werden. Diese Größenordnung im Zeitraum von 1995 ? 2010 wird als Orientierungswert für die nächsten 15 Jahre (Planungszeitraum 2010 ? 2025) herangezogen.

Bedarfsbeeinflussende Rahmenbedingungen

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist die gesetzliche Grundlage zur Schonung der natürlichen Ressourcen. Der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung trägt dazu bei, dass eine Verwertung zur Schonung der natürlichen Ressourcen in der Bauwirtschaft zum Standard wird. In Bayern wurden im Jahr 2002 ca. 42 Mio. Tonnen Bauabfälle registriert. Etwa 60 % der Materialien konnten wiederverwendet werden, so zum Beispiel zur Verfüllung oder im Straßenbau. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig durch technische Weiterentwicklungen ein immer höherer Grad an Verwertung von Baustoffen erreicht wird. Dies bedeutet, dass der Bedarf an neu abgebauten Rohstoffen mittelfristig sinken wird. Daher ist nicht davon auszugehen, dass im Planungszeitraum bis 2025 in Barsbüttel die gleichen Mengen Kies abgebaut werden, wie in den vergangenen 15 Jahren. Die benötigte Abbaufläche wird daher kleiner sein als im Referenzzeitraum von 1995 bis 2010. Nach Aussage des Wirtschaftsverbandes der Baustoffindustrie Nord-West e.V. ist die Nachfrage nach Rohstoffabbau in den vergangenen 15 Jahren bereits zurückgegangen. Für die Zukunft ist weiterhin ein leichter Rückgang der Nachfrage zu erwarten.

Die Größe der in den vergangenen 15 Jahren ausgekiesten Flächen (22 ha) wird in den kommenden 15 Jahren nicht für den Rohstoffabbau benötigt. Es wird davon ausgegangen, dass der Bedarf an Kiesabbauflächen auf Grund der zuvor geschilderten Rahmenbedingungen zurückgeht. Da nicht davon auszugehen ist, dass alle Flächen, die in der Konzentrationsflächenplanung als mögliche Abbauflächen ausgewiesen sind in den kommenden Jahren verfügbar werden, wird eine 40%ige Entwicklungsreserve aufgeschlagen. Dies entspricht einer Fläche von weiteren 9 ha. Die im vorliegenden FNP als mögliche Abbauflächen für die Rohstoffgewinnung dargestellte Fläche, hat insgesamt also eine Größe von 31 ha.

Verortung der Konzentrationsfläche innerhalb des Auswahlbereichs

Die konkrete Verortung der Konzentrationsflächen basiert hauptsächlich auf den Erschließungsmöglichkeiten. Dabei ist das Stemwarder Siedlungsgebiet (inkl. dem Wohnumfeld, vgl. Kap. 5.3) vor zusätzlichen Immissionen möglichst zu schützen.

Grundsätzlich wird von einer Erschließung über die Anschlussstelle Reinbek der A 24 und weiter über die Kreisstraßen K 80 sowie K 29 ausgegangen. Eine Anbindung über den Straßenzug Dorfring / Kronshorster Weg und anschließend entlang der landwirtschaftlichen Wege ist, zur Wahrung der derzeit eher verkehrsarmen Gebiete und des im Entwicklungskonzept zur Naherholung vorgesehenen Wegesystems, nicht anzustreben. Insofern ist die Erschließung über die Landesstraße L 222 abzuwickeln. Im konkreten Verfahren ist der Höhenunterschied zwischen L 222 und des anschließenden landwirtschaftlichen Weges zu lösen.

Die über Autobahn, Kreis- und Landesstraße zu erschließenden Konzentrationsflächen innerhalb des Auswahlbereichs umfassen Teile der Flur 5, westlich der L 222, nördlich der A 24 sowie außerhalb des Stemwarder Wohnumfeldes (300m-Radius). Sie haben eine Größe von 31,4 ha.

Die Flächen liegen im Wasserschutzgebiet Glinde. Im Wasserschutzgebiet ist es verboten, Erdaufschlüsse vorzunehmen, durch die das Grundwasser abdeckende Bodenschichten wesentlich vermindert werden. Dieses Verbot wird im Einführungserlass dahingehend konkretisiert, dass nur bis zu einer Tiefe von maximal 4,00 m über dem höchsten Grundwasserstand abgebaut werden darf.

Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegen, soweit es sich nicht um eine Fläche innerhalb der Konzentrationszone handelt. Mit der vorliegenden FNP-Neuaufstellung ist eine Ausschlusswirkung (Konzentrationswirkung) für andere Bereiche der Gemeinde in Bezug auf Abgrabungen (Gewinnung von Bodenschätzen) verbunden.

Nachnutzung der ausgebeuteten Flächen

Nach Beendigung des Abbaus sollen die Flächen. Laut Landesentwicklungsplan S-H 2010, so hinterlassen oder gestaltet werden, dass die mit dem Abbau verbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes durch Ausgleichsmaßnahmen und, soweit wie möglich, durch selbständige Renaturierungsprozesse (natürliche Sukzession) ausgeglichen werden. In Bereichen von großflächigen und zerstreuten Bodenabbaumaßnahmen sollen die Bündelung und zeitliche Abfolge von Bodenabbaumaßnah¬men, die Qualität der landschaftspflegerischen Wiederherstellung des Landschaftsbildes und die Folgenutzungen durch die Bauleitplanung gesteuert werden.

Die Gemeinde Barsbüttel strebt an, dass nach abgeschlossener Auskiesung der Konzentrationsflächen eine Verfüllung erfolgt, die es ermöglicht anschließend wieder Landwirtschaft zu betreiben, Wald zu entwickeln oder einer Naherholungsnutzung zuzuführen. Die gesamte Konzentrationsfläche liegt in der Wasserschutzgebietszone III. Bei der Verfüllung ist daher auf die Bodenqualität (keine Schadstoffbelastung etc.) hinsichtlich der seitens der Gemeinde Barsbüttel geplanten Zielnutzung für die Flächen zu achten.

Falls eine Verfüllung nicht möglich sein sollte, sollten die ausgekiesten Flächen einer Anschlussnutzung zugeführt werden. Beispielsweise als Standort für regenerative Energiegewinnung (Solaranlagen) oder als Naherholungsgebiet.

5.10 Rechtliche Bindungen

Die geplanten baulichen Entwicklungen in der Gemeinde Barsbüttel unterliegen rechtlichen Bindungen, die bei der Flächenausweisung zu beachten oder zu berücksichtigen, mindestens aber in die Abwägung einzubeziehen sind. Im folgenden Kapitel werden die Themen Altlasten, Denkmale und archäologische Interessengebiete sowie Schutzgebiete dargestellt. Nähere Informationen zu diesen Themen liefert der parallel in der Neuaufstellung befindliche Landschaftsplan für die Gemeinde Barsbüttel.

Altlasten

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Arten von Altlasten: Altablagerungen einerseits und Altstandorten andererseits. Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Davon ausgenommen sind Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit zu berücksichtigen.[52] In Flächennutzungsplänen sollen für bauliche Nutzung vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet werden.[53] Dabei gehören zu den "für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen? insbesondere von Menschen intensiv genutzte Freiflächen, z. B. Spiel- und Sportplätze, Parks sowie Dauerkleingärten. Bei den letztgenannten Flächen kann es über den Nahrungspfad (Boden ? Pflanze ? Mensch) zu gesundheitlichen Gefahren kommen. Die Kennzeichnungspflicht sollte bei allen Flächen erfolgen, die möglicherweise auch erst später (z. B. bei einer Änderung des Flächennutzungsplanes) für eine bauliche Nutzung in Betracht kommen. Weiterhin sollte die Kennzeichnung auch erfolgen, wenn die Bodenbelastung zwar der ausgewiesenen Nutzung (z. B. Wohnbaufläche) nicht entgegensteht, in dem Gebiet aber auch Nutzungen mit erhöhtem Schutzbedürfnis, z. B. Kinderspielplätze, denkbar sind.

Auch in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein ist festgelegt, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.[54] Am 06. Dezember 2010 haben das Innenministerium Schleswig-Holstein und das MLUR den gemeinsamen Erlass zu der "Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastung, insbesondere Altlasten, in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass)? veröffentlicht. Dieser ist für die Auseinandersetzung mit Altlasten- und Verdachtsflächen heranzuziehen.

Ausgangssituation

In der Gemeinde Barsbüttel sind einige Altablagerungen vorhanden. Bei den meisten dieser Altablagerungen handelt es sich um sogenannte Archivflächen (rot), also Flächen, die aufgefüllt worden sind und bei denen bei der aktuellen Nutzung keine Gefährdungsvermutung vorliegt. Bei einer Änderung der Nutzung, der Rechtslage oder neuen Erkenntnissen kann sich allerdings eine Gefährdungsvermutung für die Archivflächen ergeben. Weiterhin sind vier Altablagerungen kartiert, die momentan in Bearbeitung sind (orange), d. h. es laufen derzeit Sanierungsmaßnahmen auf diesen Flächen. Hinzu kommen zwei Verdachtsflächen (gelb). Dabei handelt es sich um Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.[55]

Der aktuelle Sachstand der einzelnen Altablagerungen kann nur von Fall zu Fall beim Kreis Stormarn abge¬fragt werden. Sofern Gebiete mit Altablagerungen überplant werden sollen, ist der jeweils aktuelle Sachstand bei der zuständigen Bodenschutzbehörde (Kreis Stormarn, Fachdienst Abfall, Boden- und Grundwasserschutz) abzufragen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind im Einzelfall möglicherweise genauere Untersuchungen durchzuführen.

Zielvorgaben - Konzept barsbüttel übermorgen

Die von Altlastenflächen ausgehende Gefährdung soll zunächst keiner Flächenaktivierung oder Nutzungsänderung entgegenstehen. Dies entspricht der geforderten Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und Innenentwicklung (Nachverdichtung, Konversion). Demnach steht eine Bodenkontamination oder ein Verdacht der Flächenausweisung und -zuordnung (Art der baulichen Nutzung) im Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht entgegen. Die Sanierung von Flächen wird im Einzelfall in der verbindlichen Bauleitplanung geprüft. Unabhängig von der Kategorisierung (Archiv, in Bearbeitung), obgleich sich innerhalb des Siedlungsgebietes (siehe Kap. 4.1.2) keine Verdachtsfläche befindet und daher diese Kategorie auch nicht dargestellt ist, werden die für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, umgrenzt. Bei einer Flächeninanspruchnahme oder Nutzungsänderung ist deren aktueller Zustand mit dem Kreis Stormarn abzugleichen und eine konkrete Begutachtung zu beauftragen oder notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Grundsätzlich sind keine Grün- oder Freiflächen und Kinderspielplätze auf Altablagerungsflächen umzusetzen.

Denkmale / Archäologische Interessengebiete

Die Gemeinde Barsbüttel liegt an der östlichen Landesgrenze Hamburgs im südlichen Teil des Kreises Stormarn in der südlichen Geest. Barsbüttel ist durchzogen von mehreren Höhenzügen und Niederungsgebieten. Einzelfunde und Siedlungsstrukturen des Neolithikums (Jungsteinzeit) sind vereinzelt aus der Gemeinde bekannt. Aus der archäologischen Landesaufnahme des Archäologischen Landesamtes sind mehrere Urnenfriedhöfe der jüngeren Bronze- und Eisenzeit bekannt, die häufig in der Nähe von Hügelgräbern angelegt wurden. Mehrere Hügelgräber, die seit Jahrtausenden die Landschaft Schleswig-Holsteins prägen, sind im Zuge von Kiesabbau zerstört worden.

Einfache Kulturdenkmale (§ 1 DSchG)

Die Denkmalschutzbehörde des Kreises Stormarn führt in der Liste der Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit folgende Objekte:

Ortsteil Barsbüttel:

- Landhaus, Am Bondenholz 15

- Hauptgebäude Hauptstraße 25a

Ortsteil Stellau:

- Hauptgebäude Achtern Diek 5

- Hauptgebäude Am Heidberg

- Hauptgebäude Hauptstraße 21

Ortsteil Willinghusen:

- Autobahnüberführung A 24, Glinder Weg

- Kate, Stemwarder Landstraße 2

Die genannten Elemente gelten als einfache Kulturdenkmale, da sie nicht im Denkmalbuch eingetragen und bisher auch nicht dafür vorgesehen sind. Eingetragene Kulturdenkmale gemäß § 5 DSchG sind in Barsbüttel nicht vorhanden.

Historische Garten- oder Parkanlage (§ 5 (2) DSchG)

Folgende Objekte sind gemäß den Unterlagen der Unteren Denkmalschutzbehörde als Historische Garten- und Parkanlagen geschützt:

- Ehrenmal/-hain 1914/18 ? 1939/45, Zum Ehrenhain, Ortsteil Barsbüttel

- Ehrenmalanlage 1.+2. Weltkrieg sowie 1870/71, Dorfstraße, Ortsteil Stellau

- Ehrenmal/-hain 1914/18 ? 1039/45, Am Eichenhain, Ortsteil Willinghusen

Die Beseitigung oder Veränderung der Anlagen ist mit Ausnahme von Pflegemaßnahmen unzulässig.

Archäologische Denkmale (§ 1 DSchG)

Gemäß § 5 DSchG eingetragene Denkmale sind im Gemeindegebiet nicht vorhanden.

Schutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete

Die Landschaftsschutzgebiete werden entsprechend der Kartierung des Kreises Stormarn dargestellt (Abb. 42). Nahezu das komplette Gemeindegebiet außerhalb der bestehenden bebauten Siedlungsflächen ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

Naturschutz

In Barsbüttel selbst befindet sich kein Naturschutzgebiet, allerdings grenzt das NSG Stapelfelder Moor im Norden an die Gemeindegrenze.

(Grund-)Wasserschutz

Die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörden (in Schleswig-Holstein gem. § 4 Abs. 1 Landeswassergesetz durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste Wasserbehörde). Rechtsgrundlage dafür ist § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes sowie das Wassergesetz des jeweiligen Landes. Wasserschutzgebiete sind von den Naturschutzgebieten und den anderen Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu unterscheiden. Zum Schutz können verschiedene Wasserschutzzonen festgesetzt werden, in denen unterschiedliche Nutzungsbeschränkungen gelten.

Das 3.626 ha große Wasserschutzgebiet (WSG) "Glinde? wurde zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Glinde im Jahr 1985 festgesetzt (Änderung: 1993). Das WSG gliedert sich laut § 1 Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Glinde (Wasserschutzgebietsverordnung Glinde) vom 30. Juli 1985 in die weitere Schutzzone (Zone III), in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Der Bereich innerhalb der Gemeindegrenze von Barsbüttel ist der weiteren Schutzzone (Zone III) zuzuordnen.

Laut § 2 Wasserschutzgebietsverordnung Glinde vom 30. Juli 1985 ist in der Zone III verboten:

1. Wohngebäude, Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Schmutzwasser sowie das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert wird,

2. Abfallbeseitigungsplan oder Lagerplätze für Autowracks zu errichten oder wesentlich zu ändern,

3. Friedhöfe zu errichten,

4. Flugplätze oder Luftlandeplätze zu errichten,

5. Rohrleitungen für den Transport wassergefährdender Stoffe ( §§ 19 a ff. des Wasserhaushaltsgesetzes) zu errichten oder wesentlich zu ändern,

6. Erdaufschlüsse vorzunehmen, durch die die das Grundwasser abdeckenden Bodenschichten wesentlich vermindert werden,

7. wassergefährdende Stoffe (§ 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) abzulagern oder durch Einbringen, Einleiten oder Vergraben in den Untergrund zu beseitigen,

8. Kiesgruben mit Abfällen, Bauschutt oder Straßenaufbruch sowie sonstigen mit Schadstoffen belasteten Materialien zu verfüllen,

9. Schmutzwasser sowie das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser zu verregnen, im Untergrund zu verrieseln oder zu versickern, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtete oder genehmigte Anlagen vorhanden sind und die erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse vorliegen,

10. Wärmepumpenanlagen zu errichten, bei denen als Wärmequelle die Benutzung von Grundwasser oder Erdwärme vorgesehen ist,

11. wassergefährdende auswasch- oder auslaugbare Materialien im Erd-, Straßen- oder Wasserbau zu verwenden oder

12. Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen durchzuführen, sofern dabei Stoffe gelagert, abgelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig zu verändern.