Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 57 der Gemeinde Trittau

Textliche Festsetzungen

Die notwendigen Stellplätze sind auf den Grundstücken unterzubringen. Stellplätze auf den Grundstücken sind wasserdurchlässig herzustellen.

4. Anpflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen gem. § 9 (1) 25a+b BauGB

Stellplatzanlagen sind je 10 Stellplätze mit einem standortheimischen mittel- bis großkronigen Laubbaum, mit einem Stammumfang von 12 – 14 cm, in einer 10 m² großen Vegetationsfläche zu überstellen.

Innerhalb der Verkehrsflächen sind insgesamt 5 Einzelbäume als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 12-14 cm zu pflanzen. Es sind heimische, standortgerechte Laubbäume zu verwenden.

Die festgesetzten Knickschutzstreifen an der nördlichen und östlichen Plangebietsgrenze sind als Gras- und Krautflur auszubilden. Der Knickschutzstreifen im Bereich der südlichen Plangebietsgrenze ist mit heimischen Sträuchern zu bepflanzen. Die Sträucher sind versetzt mit einem Abstand von ca. 1 m zueinander zu pflanzen. Bauliche Anlagen sowie Versiegelungen jeder Art und Ablagerungen sind auf den Knickschutzstreifen unzulässig. Die Knickschutzstreifen sind zu den Grundstücken bzw. zu den Verkehrsflächen einzuzäunen.

Auf der Anpflanzfläche ist im Abstand von 5 m je ein heimischer Strauch zu pflanzen.

Alle mit einem Erhaltungsgebot versehenen Vegetationselemente sind auf Dauer zu erhalten. Abgänge sind in gleicher Art zu ersetzen.

5. Gestaltung gem. § 9 (4) BauGB i. V. m. § 84 LBO

Werbeanlagen sind bis max. 5,0 m über vorhandenem Gelände und nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig.

Die Dächer der Hauptbaukörper sind gleichwinklig mit einer Neigung von mindestens 15° herzustellen. Für die Dacheindeckung sind rote bis rotbraune Dachziegel zu verwenden. Glänzende oder spiegelnd glasierte Materialien sind nicht zulässig. Gründächer und Solaranlagen sind zulässig.

Metallisch glänzende Fassaden, Spiegelfassaden sowie spiegelnde Verglasungen sind nicht zulässig.

Gemeinde Trittau, Bebauungsplan Nr. 57

Auslegungsexemplar gem. § 3 (2) BauGB, GV 26.04.2018