Planungsdokumente: 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Trittau

Begründung

5. Planinhalt

Entsprechend der gemeindeumfassenden Gesamtplanung stellt die 39. Änderung des Flächennutzungsplanes Wohnbauflächen, Sondergebiet für Einzelhandel, Gemeinbedarfsfläche für eine KiTa sowie Grünflächen dar. Für die Planung wird eine rd. 6,2 ha große landwirtschaftliche Fläche für zusätzliche Bebauung vorbereitet.

Die Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes als Acker und Fläche für die Forstwirtschaft entspricht nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Gemeinde, hierzu wurde inzwischen der Landschaftsplan mit 2 Fortschreibungen entwickelt der das Ziel einer Siedlungsentwicklung beschreibt und die Flächen als gut geeignet für eine wohnbauliche Erweiterung bewertet.

Angrenzend an den bebauten Bereich des südlichen Siedlungskörpers soll dementsprechend die wohnbauliche Entwicklung fortgeführt werden, zur Unterbringung des in diesem Zusammenhang benötigten großflächigen Einzelhandels dient das Sondergebiet. im Übergang zu den bestehenden Wohnbauflächen im Osten des Geltungsbereiches wird die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte vorgesehen.

Die nach bisher vorliegender Verkehrsplanung benötigte Straßenverkehrsfläche der L 94 zur Erschließung des Gebietes ist in den Geltungsbereich aufgenommen. Detaillierte Aussagen zur verkehrlichen Erschließung werden mit Konkretisierung der Erschließungsplanung im nachfolgenden Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 57 erfolgen.

Zur Abschirmung der unterschiedlichen Nutzungen in nördliche, östliche und südliche Richtung sind jeweils Grünflächen mit differenzierten Zweckbestimmungen dargestellt: im Norden Parkanlage mit einer integrierten Fußwegeverbindung, im Osten Abschirmgrün gegen die vorhandene Wohnbebauung und im Süden Schutzstreifen für den bestehenden Knick.

6. Immissionen

Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung (LAIRM-Consult, Januar 2017) wurden sowohl die Auswirkungen von Gewerbelärm auf umliegende schützenswerte Wohngebiete, sowie die Lärmbelastung durch die an das Plangebiet angrenzende Hamburger Straße L 94 untersucht und bewertet.

Die maßgebenden schutzbedürftigen Bebauungen außerhalb des Plangeltungsbereiches befinden sich westlich der Straße Billredder. Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 19, 2. vereinfachte Änderung der Gemeinde Trittau ist dieser Bereich als reines Wohngebietes (WR) ausgewiesen. Nördlich des Plangebietes grenzt Wohnbebauung mit dem Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes.

Die Untersuchung berücksichtigt den Betrieb eines Einzelhandelsmarktes mit 1.600 m² Verkaufsfläche sowie eines Backshops mit Außenterrasse und eines Getränkelagers. Die Verkehrsbelastung wurde auf Basis der Parkplatzlärmstudie berechnet. An den schützenswerten Immissionsorten zeigen sich Beurteilungspegel von tagsüber max. 44 dB(A) und nachts von max. 19 dB(A). Die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden demnach deutlich unterschritten. Das Relevanzkriterium der TA Lärm wird an allen Immissionsorten eingehalten.

Ergänzende schalltechnische Untersuchungen (LAIRM-Consult, 05.02.2018 und 04.05.2018) betrachteten auch die durch vorliegende Planung vorbereitete Wohnbaufläche.

Das Gutachten aus dem Februar 2018 untersucht die Verträglichkeit des Gewerbelärms in Bezug auf die geplante Wohnbebauung, die mit der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes zwar bereits vorbereitet wird; allerdings über ein mittelfristig durchzuführendes Bebauungsplanverfahren in die Umsetzung gebracht werden soll.

Dabei wird von 2 unterschiedlichen Erschließungsvarianten ausgegangen. Variante 1 sieht eine Erschließung des Plangebietes am südlichen Rand vor, bei Variante 2 erfolgt die Anbindung über einen Kreisverkehr am nördlichen Plangebietsrand.

Mit der schalltechnischen Untersuchung aus dem Mai 2018 wird bereits für die mittelfristig geplante Wohnentwicklungsfläche eine Prognose hinsichtlich der möglichen Einschränkungen auf den Gewerbe- und Verkehrslärm aufgestellt. Danach wird für die Variante 1 im Nahbereich der Anlieferzone mit Überschreitungen des geltenden Immissionsrichtwertes zu rechnen sein. Wohingegen die Richtwerte für die Erschließungsvariante 2 eingehalten werden. Insofern sind bei der Erschließungsvariante 2 geringere Beurteilungspegel zu erwarten. Im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des Verkehrslärms kommt das Gutachten zu dem Resultat, dass die geltenden Orientierungswerte für Mischgebiete und Allgemeine Wohngebiete überwiegend eingehalten werden können.

Vor dem Hintergrund der geplanten Ansiedlung einer Kindertageseinrichtung auf der Gemeinbedarfsfläche sind zum benachbarten Betriebsgelände der Rheinmetall GmbH in Abstimmung mit dem Unternehmen gutachterliche Betrachtungen vorgenommen worden. Auf dem Gelände der Firma Rheinmetall werden Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände aufbewahrt und erprobt. Aufgrund dieses Erprobungsbetriebes sind gem. Anlage 1 zur 2. SprengV Nr.2.3(1) Schutzabstände zu Wohnbereichen von 251 m und zu Verkehrswegen von 171 m einzuhalten. Laut Gutachten (Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, 02.02.2018) werden die erforderlichen Abstände zu den durch die vorliegende Planung ermöglichten Nutzungen eingehalten.

Bereits 1993 wurden durch das Ingenieurbüro Masuch und Olbrisch Schallmessungen unter realen Betriebsbedingungen in der Nachbarschaft zum Gelände der Firma Rheinmetall durchgeführt. Die Untersuchungen ergeben keine Gefährdung, erhebliche Benachteiligung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft im Bereich Billredder/Billkoppel. Da die Immissionshäufigkeit zwischenzeitlich abgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass das Untersuchungsergebnis auch zur Bewertung der derzeitigen Immissionssituation im Plangebiet herangezogen werden kann. Durch den Betrieb wird keine erhebliche Rauchentwicklung hervorgerufen, insofern sind keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich.

Bei der konkreten Ausgestaltung des Bebauungsplanes Nr. 57 sollen Auswirkungen aus Straßenverkehr, geplanter Gewerbeansiedlung und benachbartem Betriebsgelände der Firma Rheinmetall berücksichtigt werden.

Mit weiterer Konkretisierung der KiTa-Planung auf der Gemeinbedarfsfläche werden im Rahmen des nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanverfahrens die Schutzbedürftigkeit beurteilt und Maßnahmen zum konfliktfreien Nebeneinander aufgenommen. Dabei ist zu beachten, dass Schutzansprüche einer Wohnbebauung gegenüber einer KiTa-Nutzung nicht bestehen.

7. Archäologie

Zurzeit können keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung festgestellt werden.

Es wird auf §15 DSchG hingewiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.