Planungsdokumente: 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörphof für den Bereich "nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ im Ortsteil Dörphof"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Im Zuge des Planverfahrens wurden Gutachten zu Lärm- und Staubimmissionen erstellt. Aus diesen ergeben sich keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die im parallel aufgestellten Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen berücksichtigen die Kronentraufbereiche der zu erhaltenden Pappeln, um Beeinträchtigungen der Bäume zu vermeiden. Zudem werden die Pappeln innerhalb einer öffentlichen Grünfläche festgesetzt, due von jeglicher Bebauung freizuhalten ist.

Die Rodung von drei Pappeln erfolgt im Zeitraum 01. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln ausschließen zu können.

Die Baugrenzen sollen in möglichst großen Abständen zu dem zu erhaltenden Knick festgesetzt werden. Entlang des Knicks ist ein mindestens 3 m breiten Streifen als Grünfläche frei von jeglicher Bebauung zu halten, um Auswirkungen auf das geschützte Biotop zu vermeiden.

Einzäunungen müssen entsprechend der „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ einen Abstand von mindestens 1 m zum Knickfuß einhalten.

Hinweis zum Artenschutz:

Im Plangebiet sollte eine fledermaus- und insektenfreundliche Außenbeleuchtung installiert werden. Verwendet werden sollte warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Die für die Bebauung vorgesehene Fläche ist derzeit als Acker in landwirtschaftlicher Nutzung.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen werden über ein Ökokonto erbracht.

Schutzgut Wasser

  • Der Umgang mit dem Niederschlagswasser wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geklärt.
  • Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Klima/Luft

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

  • Weitgehender Erhalt des Knicks und der Baumreihe im Planbereich.
  • Beschränkung der Bauhöhe.
  • Heckenpflanzung im nördlichen Plangebiet zur Eingrünung der neuen Gebäude.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Für die Schaffung der neuen Zufahrt zum Plangebiet können drei Pappeln nicht erhalten werden. Diese Bäume werden gerodet. Es handelt sich um die drei jüngeren Bäume, deren Altersstruktur deutlich von den übrigen Bäumen der Baumreihe abweicht. Die zu rodenden Bäume weisen Stammdurchmesser von ca. 25 cm, ca. 35 cm sowie ca. 45 cm auf. In Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ werden für den Verlust dieser Bäume mindestens fünf Ersatzbäume gepflanzt. Die Pflanzung dieser Ersatzbäume erfolgt innerhalb des Plangebietes.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Planbereich keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen landwirtschaftliche Nutzfläche um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Der oben genannte Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung einer Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 der Versiegelung vor. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.

Für das Plangebiet ist die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf - KiTa - vorgesehen. Mit der Planung werden Versiegelungen auf einer bislang als Acker genutzten Fläche durch KiTa-Gebäude, Nebenanlagen, Stellplätze sowie für eine neue Zufahrt ermöglicht.

Das Maß der baulichen Nutzung wird im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 6 für die Fläche für Gemeinbedarf auf eine überbaubare Grundfläche von max. 0,1 ha festgesetzt. Aufgrund des großen Stellplatzbedarfes sowie der im Verhältnis zur Grundstücksfläche sehr kleinen Grundfläche für die Hauptanlagen darf die festgesetzte Grundfläche durch Garagen, Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO um bis zu 100 % überschritten werden. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von 0,2 ha x 0,5 = 0,1 ha.

Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen im Plangebiet erfolgt über das Ökokonto mit dem Aktenzeichen …………………………………….

Schutzgut Landschaftsbild

Mit den neu entstehenden Gebäuden wird eine Veränderung des Landschaftsbildes westlich der Ortschaft vorgenommen. Durch den angrenzenden Umschlagplatz des HaGe ist eine Vorbelastung gegeben. Die zusätzlichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden durch den weitgehenden Erhalt des vorhanden Knicks sowie der Baumreihe gemindert. Als nördliche Begrenzung des Plangebietes zur weiterhin ackerbaulichen genutzten Fläche ist die Anpflanzung einer Hecke aus heimischen und standortgerechten Gehölzen vorgesehen.

4 standortalternativen

Im Vorwege der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörphof wurde durch die dem KiTa-Verband Nordschwansen zugehörigen Gemeinden Brodersby, Dörphof, Karby und Winnemark eine umfassende Standortalternativenprüfung vorgenommen. Dabei wurden zunächst Flächen im Ortsteil Karby (Gemeinde Karby) untersucht, da die beiden bestehenden Einrichtungen hier derzeit räumlich nah beieinanderliegen und ursprünglich auch die beiden neuen Kindertagesstätten in Karby errichtet werden sollten. In Karby wurden drei Flächen untersucht, wovon zwei nicht zur Verfügung stehen und eine Dritte aufgrund der Verkehrssituation sowie der voraussichtlichen Inanspruchnahme durch die örtliche Grundschule als ungeeignet eingestuft wurde.

Als zweite Option wurden Flächen in der Gemeinde Dörphof untersucht, da die Gemeinde im KiTa-Verband Nordschwansen die Einwohnerstärkste der vier Gemeinden ist. In Dörphof war durch die Ermittlung der Verfügbarkeit der wohnbaulichen Entwicklungsflächen bereits bekannt, auf welche Flächen die Gemeinde Kaufoptionen anmelden könnte. Insofern hat sich sehr schnell der Standort nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ und westlich des HaGe-Umschlagplatzes als geeignet erwiesen. Dieser Standort liegt sehr zentral an der Ortsmitte und zudem in der Nähe des Ortseinganges zu Karby. Die überplante Fläche wurde im Rahmen der Siedlungsentwicklungsanalyse als nur bedingt für die Wohnbebauung geeignet eingestuft, da die Immissionssituation durch den angrenzenden, noch unregelmäßig genutzten Umschlagplatz eine Wohnnutzung einschränkt. Diese Einschränkungen sind für Flächen des Gemeinbedarfes weiter gefasst, sodass hier keine erheblichen Beeinträchtigungen erwartet werden.