Planungsdokumente: 11. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung der Bauleitplanung selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelungen von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderungen des Landschaftsbildes auslösen. Zudem sind Beeinträchtigungen eines archäologischen Denkmales zu erwarten. Die einzelnen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen (z.B. Schallschutz) und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden vollständigkeitshalber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Im Zuge dieses Planverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten durch das Ingenieurbüro für Akustik Busch aus Kronshagen erstellt, in dem die Auswirkungen durch das Gewerbe- und Sondergebiet auf die Nachbarschaft des Plangebietes sowie die Immissionen des Straßenverkehrs der L 265 und der Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet untersucht wurden. Bei Einhaltung der im schalltechnischen Gutachten vorgesehenen Emissionskontinente und Schutzmaßnahmen werden Emissionen soweit gemindert, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes nicht zu erwarten sind.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Der Knick südlich der vorgesehenen Gewerbeflächen wird rechtlich entwidmet, da Auswirkungen durch die heranrückende Bebauung und die gewerbliche Nutzung nicht endgültig ausgeschlossen werden können. Der Knick wird als Gehölzstruktur ohne gesetzlichen Biotopschutz erhalten und berücksichtigt.

Die Baugrenzen sollen in möglichst großen Abständen zu dem zu erhaltenden Knick entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 15/1 festgesetzt werden. Entlang des Knicks ist zusätzlich eine mind. 10 m breite Grünfläche vorgesehen. Hier ist eine Gehölzanpflanzung geplant, die u.a. Beeinträchtigungen des denkmalgeschützten Grabhügels und des Landschaftsbildes mindern wird.

Im Zuge der Planung werden zur Freistellung und Erschließung des Grabhügels Knickverschiebungen innerhalb des Plangebietes notwendig. Die Verschiebung der Knicks erfolgt zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG gegenüber heimischen Brutvögeln auszuschließen. Der Gehölzbewuchs auf dem Grabhügel wird im Hinblick auf das Vorkommen heimischer Brutvögel ebenfalls in diesem Zeitraum entfernt.

Es werden bei Einhaltung dieser Regelung bezüglich der biologischen Vielfalt keine erheblichen negativen Auswirkungen erwartet; folglich sind auch keine weiteren Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahmen notwendig oder vorgesehen. Durch Maßnahmen zum Ausgleich von Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter können allerdings zusätzlich positive Wirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt erreicht werden.

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Der nördliche Geltungsbereich ist bereits zu Teilen durch den Gartenbaubetrieb versiegelt.
  • Die als Gewerbegebiet vorgesehenen Flächen sind derzeit überwiegend als Acker in landwirtschaftlicher Nutzung bzw. dienen als Lagerflächen für den Gartenbaubetrieb oder liegen brach.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen werden erbracht.
  • Hinweise der Bodenbehörde sind berücksichtigt worden.

Schutzgut Wasser

  • Erhalt der Oberflächengewässer im nördlichen Geltungsbereich.
  • Vorrangige Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet.
  • Geregelte Rückhaltung und Ableitung des Niederschlagswassers über das geplante Regenrückhaltebecken.
  • Hinweise der Wasserbehörde sind berücksichtigt worden.

Schutzgut Klima/Luft

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

  • Weitgehender Erhalt der Knicks im Planbereich.
  • Neuanlage von Knicks als Verlängerung eines bereits bestehenden Knicks.
  • Gehölzpflanzung im südwestlichen Plangebiet als Sichtschutz gegenüber neuer Gewerbebetriebe.
  • Beschränkung der Bauhöhen.
  • Die Erholungsnutzung wird nicht beeinträchtigt.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

  • Minderung der Beeinträchtigung des Grabhügels durch die Inwertsetzung des archäologischen Umfeldes und des Grabhügels.
  • Weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Eingriffe in die Knicks sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Knick am ‚Bennebeker Mühlenweg‘ wird rechtlich entwidmet und entsprechend den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20.01.2017 im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen.

Von der Planung ist weiterhin ein Grabhügel betroffen, der sich innerhalb des Knicks an der Grenze der Flurstücke 13 und 15/1 befindet. Bestandteil der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung der Planung ist das Freistellen des Grabhügels als Aufwertungsmaßnahme des archäologischen Denkmals. Mit den vorgesehenen Knickdurchbrüchen wird die Zugänglichkeit zum Grabhügel für die Öffentlichkeit und ein allseitiges Erleben des Denkmals ermöglicht. Dafür werden zwei Knickabschnitte innerhalb des Plangebietes verschoben. Zusätzlich zum verschobenen Knick ist ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,75 notwendig.

Der Knickausgleich sollte zum Teil innerhalb des Planbereiches erfolgen. Der übrige Knickausgleich wird über ein Knickökokonto in der Gemeinde Ellingstedt/Hüsby (Kreis Schleswig-Flensburg, Aktenzeichen 661.04.032.2014.00) erbracht.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Planbereich keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung durch einen Gartenbaubetrieb bzw. als landwirtschaftliche Nutzfläche um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Der oben genannte Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung einer Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 der Versiegelung vor. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.

Wie die Herleitung in Kapitel 2.1.4 gezeigt hat, ist im Plangebiet eine maximale Gesamtversiegelung von 8,326 ha zu erwarten.

Sondergebiet ca. 1,050 ha

Gewerbegebiet ca. 7,230 ha

Regenrückhaltebecken ca. 0,046 ha

Gesamtversiegelung ca. 8,326 ha

Im nördlichen Geltungsbereich sind durch den Gartenbaubetrieb bereits 0,99 ha versiegelt. Diese Fläche wird von der maximal möglichen Versiegelung abgezogen:

8,326 ha - 0,990 ha = 7,336 ha Neuversiegelung

Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von 7,336 ha x 0,5 = 3,668 ha.

Im südwestlichen Plangebiet wird eine archäologisch relevante Fläche aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung genommen und als Maßnahmenfläche für Natur und Landschaft entwickelt. Die ca. 1,28 ha große Fläche wird als Ausgleich für die Bodenversiegelungen angerechnet.

Außerdem wird zwischen dem Grabhügel und dem neu entstehenden Gewerbegebiet eine Grünfläche festgesetzt und mit Gehölzen zum Schutz des Landschaftsbildes und des Grabhügels bepflanzt. Die Gehölzfläche mit einer Grundfläche von ca. 0,30 ha wird ebenfalls als Ausgleich für Versiegelungen von Boden angerechnet.

Unter Berücksichtigung der Maßnahmenfläche und der Gehölzfläche ergibt sich eine verbleibende Ausgleichsnotwendigkeit von ca. 3,668 ha - 1,28 ha - 0,30 ha = 2,088 ha.

Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen im Plangebiet erfolgt über das Ökokonto der Gemeinde Owschlag. Dieses wird beim Kreis Rendsburg-Eckernförde unter dem Az. 67.20.35-Owschlag-2 geführt.

Schutzgut Landschaftsbild

Insbesondere mit den zusätzlichen Gewerbegebietsflächen wird eine Veränderung des Landschaftsbildes vorgenommen. Durch die angrenzenden Gewerbeflächen und die vorhandene Bebauung im nördlichen Geltungsbereich sind Vorbelastungen gegeben. Die zusätzlichen Veränderungen des Landschaftsbildes werden durch den weitgehenden Erhalt der vorhanden Knicks sowie die Verschiebung und die Neuanlage von Knicks gemindert.

Westlich der Gewerbeflächen ist eine ca. 10 m breite Grünfläche vorgesehen, die vierreihig mit heimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern werden soll. Diese dient u.a. dem Schutz des Landschaftsbildes und des Umfeldes des Hügelgrabs. Darüber hinaus sollen fensterlose Gebäudefassaden je angefangene 40 m² Fassadenfläche mit einem Klettergehölz begrünt werden.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Durch das Heranrücken der Bebauung an den Grabhügel ist eine Beeinträchtigung dieses archäologischen Denkmales nicht zu vermeiden. Eine Minderung dieser Beeinträchtigungen erfolgt durch die Aufwertung des archäologischen Umfeldes und des Grabhügels. Dafür wird der westlich des Grabhügels gelegene Acker aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. In Absprache der Gemeinde Owschlag und des Archäologischen Landesamtes sind zur Minderung der Beeinträchtigungen folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Bebauung der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel darf nicht höher sein als die Bestandsgebäude des bestehenden Gewerbegebietes.
  • Der Abstand der Bebauung zum Grabhügelfuß muss mindestens 30 m betragen.
  • Ein Gehölzstreifen zwischen dem Denkmal und der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel ist mit heimischen Gehölzen (mehrreihig) zu erstellen (als Sichtschutz).
  • Der Grabhügel sollte künftig von Buschwerk freigehalten und regelmäßig gepflegt werden.
  • Der südliche Teil des Flurstückes 13 ist aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Der Bewuchs der aus der Nutzung genommenen Fläche ist kurz zu halten (Schafe, Ziegen oder regelmäßiges Mähen). Die Fläche wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.
  • Auf dem nördlichen Teil des Flurstückes 13 (außerhalb des Geltungsbereiches) dürfen zum Schutz der dort befindlichen archäologischen Fundplätze zukünftig keine tiefen Bodeneingriffe erfolgen (oberflächennahes Grubbern ist zulässig). Eine Nutzung als Weide bzw. Grasland ist erlaubt. Um die Wahrnehmung des Denkmals aus westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist auch hier ein ggf. aufkommender Baum- oder Buschbewuchs zu verhindern. Die Errichtung auch von nicht tief gegründeten Bauten ist auf dem gesamten Flurstück 13 nicht zulässig.
  • Inwertsetzung des Kulturdenkmals: Zuwegung zum Grabhügel, Errichtung einer Sitzgelegenheit, Aufstellung einer Informationstafel.