Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Trittau

Begründung

Artenschutz

Durch die Berücksichtigung des Baumbestands außerhalb des Geltungsbereiches werden für Arten relevante Brut- und Lebensräume dauerhaft geschützt und bleiben in ihrer Funktion erhalten.

Für die im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erforderliche Auseinandersetzung mit dem faunistischen Potenzial wurde eine entsprechende Analyse mit artenschutzrechtlichem Fachbeitrag durch das Büro BBS Greuner-Pönicke erarbeitet. Nachfolgend werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst, für Details wird auf das Gutachten verwiesen.

Insgesamt wurden im Rahmen der durchgeführten faunistischen Potenzialanalyse für den Geltungsbereich potenzielle Vorkommen von ungefährdeten Brutvogelarten sowie von Fledermäusen ermittelt.

An den Gebäuden wurden keine Reste von Nestern von Brutvögeln erkannt, allerdings weisen manche Gebäude durch Rankpflanzen entsprechende Eignungen auf. Das direkte Gebäudeumfeld ist zumeist naturfern ausgebildet und unterliegt regelmäßigen Störungen durch Bewegungen, Freizeitnutzungen und sonstige Lärmwirkungen, wodurch diese im Regelfall nur von störungsunempfindlichen Brutvogelarten der Gebäude und Gehölze frequentiert werden. Dies gilt auch für den übrigen Geltungsbereich.

Für Fledermäuse wurden im Plangebiet zahlreiche Möglichkeiten zur Ansiedlung vorgefunden, da diese kleinste Spalten und Ritzen nutzen können. Auch sind in älteren baulichen Anlagen durchaus Wochenstuben möglich. Geeignete Nahrungshabitat finden sich im Norden, Westen und Osten des Geltungsbereiches. Da es wenig Großbäume im Geltungsbereich gibt, sind Quartiere nur eingeschränkt zu erwarten. Lichtempfindliche Fledermausarten können grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Konflikte mit Brutvögeln der Gehölze, der Gebäude und den streng Geschützten Fledermäusen kann es vor allem dann geben, wenn Eingriffe während der Brutzeiten und Eingriffe in die Brutreviere erfolgen. Demnach wurde geprüft, ob Tötungen, erhebliche Störungen oder Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen möglich sind und wie diese verhindert werden können.

Bedingt durch die Schaffung von Möglichkeiten zur Neubebauung, aber auch für Abriss und Umbauvorhaben ist ein artenschutzrechtlicher Handlungsbedarf ermittelt worden, um vorgenannte Verbotstatbestände zu verhindern.

Aus diesem Grund wurden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Ausgleichmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) benannt, die als Hinweise in den Bebauungsplan übernommen wurden Diese werden nachfolgend aufgelistet.

Vermeidungsmaßnahme 1 zum Schutz der Brutvögel der Gehölze
Da es bei Rodungen von Gehölzen, zu denen auch Hecken in den Gärten zählen, sowie starken Rückschnitten von Altbäumen zur Zerstörung von Nestern kommen kann, sind diese außerhalb des Zeitraumes von Anfang Oktober bis Ende Februar nur zulässig, wenn ein aktueller Negativnachweis im Hinblick auf einen möglichen Besatz vorliegt.

Vermeidungsmaßnahme 2 zum Schutz der Brutvögel der Gebäude
Rückbauten der Gebäude sind außerhalb des Zeitraumes von Anfang Oktober bis Ende Februar nur zulässig, wenn ein aktueller Negativnachweis im Hinblick auf einen möglichen Besatz vorliegt.

Vermeidungsmaßnahme 3 zum Schutz der Fledermäuse
Rückbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen sind innerhalb der Sommerquartierzeit von März bis Ende November nur zulässig, wenn ein aktueller Negativnachweis im Hinblick auf einen möglichen Besatz vorliegt.

Potenzielle Wochenstubenquartiere wurden im Rahmen der Begehung aufgenommen. Deren Entfall ergibt ein Ausgleicherfordernis von 1:5, sofern tatsächlich Wochenstuben vorgefunden werden. Aus diesem Grund werden entsprechende CEF-Maßnahmen für den Artenschutz der Fledermäuse festgesetzt.

CEF-Maßnahme 1 für Fledermäuse in Gebäuden
Für Abrissvorhaben für Gebäude/Gebäudeteile mit Eignungsstrukturen sind je Gebäude zwei Höhlenkästen und drei selbstreinigende Spaltenkästen innerhalb des Geltungsbereiches oder der unmittelbaren Umgebung (dem Grundstück) anzubringen und zu warten. Für die Breitflügelfledermaus gelten besondere Bedingungen, hier sind Verschalungen im Dachinnenraum und zwei Fassadenkästen als Ganzjahresquartier vorzusehen.

CEF-Maßnahmen für Fledermäuse in Gehölzen
Für Rodungen von älteren Bäumen sind je Gehölz zwei Höhlenkästen und drei selbstreinigende Spaltenkästen an Ersatzbäumen an Ersatzbäumen im Bereich des Geltungsbereiches oder seiner unmittelbaren Umgebung anzubringen.

Bei Vorlage von Negativergebnissen kann auch die vorgezogenen Artenschutzmaßnehmen verzichtet werden.

Durch die vorgenannten Maßnahmen können Verbotstatbestände vermieden werden.

Zum Schutz der Arten und der Förderung und Erhaltung der Biodiversität wird festgesetzt, dass Gärten mit Ausnahme der Zufahrten, Zuwegungen, der zulässigen Stellplätze und sonstigen Nebenanlagen als lebende Gärten mit heimischer Bepflanzung und/oder Rasen anzulegen sind. Die Anlage von Schotter-, Kies- oder Steinbeeten und die damit verbundene Verwendung von Gartenfolien ist unzulässig. So kann eine Verarmung der Arten und eine unnötige Bodenversiegelung langfristig vermieden werden.

Grünordnung

Innerhalb des Plangebietes wurden Bereiche durch Festsetzung definiert, die zukünftig bei Neuplanungen von jeglicher Versiegelung freizuhalten sind. Damit sichert die Gemeinde eine adäquate Durchgrünung im Plangebiet. Im nördlichen Geltungsbereich wird ein von jedweder Versiegelung freizuhaltender Streifen zum Gehölzschutz der außerhalb des Geltungsbereiches bestehenden und schützenswerten Gehölzbestände festgesetzt.

9. Denkmalschutz

Durch die Planung lassen sich keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG feststellen.

Grundsätzlich gilt jedoch § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.